Prävention von Schadensfällen: Wenn Reinigungschemie in dafür nicht geeignete Behälter umgefüllt wird, ist die Verwechselungsgefahr groß. Das kann schlimme Folgen haben.

Dass der Kauf von Großgebinden wirtschaftlich attraktiver ist, ist hinlänglich bekannt. Darüber hinaus ist meistens auch die Lagerung von Kanistern und deren Transport im Fahrzeug wesentlich einfacher. Ein Umfüllen aus den Kanistern in kleinere Gebinde oder in Leerflaschen ist relativ einfach und wird gerne gemacht. Beim Umfüllen sind die üblichen Sicherheitsbestimmungen wie das Tragen von Handschuhen und Schutzbrille einzuhalten, so dass keine direkte Gefahr für das damit beauftragte Personal entstehen kann.
Die DGUV Regel 101-018 – Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln (früher BGR 209) sagt hierzu im Kapitel 3.3.2.6: "Sollen Produkte umgefüllt werden, sind möglichst Originalgebinde zu verwenden. Beim Umfüllen in andere Gebinde sind diese wie das Originalgebinde zu kennzeichnen.Ein Umfüllen in Behälter, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann, ist nicht zulässig."
In guter Absicht
Dass jedoch immer wieder aufgrund mangelnder Behältnisse Großgebinde in kleinere, zur Verfügung stehende Behälter umgefüllt werden, kennt man. Der nette Kunde, der schnell einmal etwas von dem Superreiniger im Objekt abgefüllt haben möchte – schnell ist dann einmal eine kleine Wasserflasche oder ähnliches zur Hand. Selbstverständlich versichert der Kunde oder der Mitarbeiter des Kunden der Reinigungskraft oder dem Objektleiter, dass die Flasche natürlich beschriftet wird und man sich keine Sorgen machen müsse.
Hinter solchen Vorgängen stehen keine bösen Hintergedanken, sondern beide Parteien möchten letztendlich nur etwas Positives tun: Der Mitarbeiter des Dienstleisters möchte dem Kunden vielleicht einen Gefallen tun, der Kunde hat vielleicht ein kleines Reinigungsproblem bei sich zu Hause, das mit den Profireinigungsmitteln schnell gelöst wäre oder aber die Objektleitung gibt der Reinigungskraft eine kleine Menge des Reinigungsmittels, um im Objekt ein Problem schnell lösen zu können – alles ist schon vorgekommen.
Wenn das Umfüllen wie zuvor beschrieben stattfindet, nämlich in ein Originalgebinde oder aber in ein Gebinde, das üblicherweise nicht für Lebensmittel genutzt wird und gleichermaßen genau so beschriftet wird wie das Originalgebinde, dann ist das völlig unproblematisch.
Ein unsachgemäßes Umfüllen von Reinigungschemie kommt zwar nach den Erfahrungen des Sachverständigen in den letzten Jahren glücklicherweise immer seltener vor, doch eine kleine Urlaubserfahrung hat ihm wieder einmal vor Augen geführt, wie wichtig eine deutliche Kennzeichnung und ein unverwechselbares Behältnis sein kann.
Groẞe Verwechselungsgefahr
Auf dem Bild sind zwei übliche PET-Flaschen zu sehen, die mit einer klaren Flüssigkeit gefüllt sind. Beide Flaschen, die sich in Form und Verschluss stark ähneln, e nthalten jedoch völlig unterschiedliche klare Flüssigkeiten: In der linken Flasche befindet sich Haushaltsessig, die rechte Flasche enthält Mineralwasser. Man braucht nicht allzu viel Fantasie, um sich auszumalen, was passieren könnte, wenn sich beide Flaschen (verbotenerweise!) auf einem Reinigungswagen befinden würden und man im Stress, unter Zeitdruck, schnell mal einen Schluck Wasser trinken wollte. Die Verwechselungsgefahr liegt auf der Hand. Zu berücksichtigen gilt hierbei jedoch noch – und das kommt erschwerend hinzu –, dass es sich jeweils um die Originalflaschen handelt, welche so im Ausland erworben wurden.
Deshalb an dieser Stelle mein Appell: Befolgen Sie stets die genannten Regeln im Umgang mit Reinigungsmitteln und schließen Sie eine Verwechslungsgefahr von vornherein aus – das gilt auch für die Bestückung des Reinigungswagens mit Dingen, die nicht dahin gehören.
Sascha Hintze | markus.targiel@holzmann-medien.de
Regelmäẞige Kontrolle unumgänglich

Sascha Hintze, Gebäudereinigermeister, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger: "Trotz aller Anweisungen für das Reinigungspersonal, Reinigungsmittel nicht umzufüllen und vor allem auch keine Lebensmittel in der Reinigungskammer zu lagern, kommt dieses – auch wenn es glücklicherweise rückläufig ist – leider immer wieder vor. Eine regelmäßige Kontrolle ist daher unumgänglich, um zu überprüfen, ob tatsächlich nur diejenigen Reinigungsmittel Verwendung finden, die vom Dienstleister auch für das entsprechende Objekt zugeteilt worden sind, und um sicherzustellen, dass Reinigungsmittel nicht in Gebinde umgefüllt worden sind, die nicht geeignet sind.
Das kleine Beispiel in diesem Beitrag soll noch einmal verdeutlichen, wie schnell es zu einer Verwechslung kommen kann, wenn Gebinde mit Reinigungsmitteln sich nicht deutlich von Gebinden mit Lebensmitteln unterscheiden. "