PU-Lack haftet nicht: Unsaubere Arbeit beim Auftrag

Im vorliegenden Schadensfall hat der Dienstleister die nachträglich aufgebrachte PU-Lackierung bemängelt. Bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass in vielen Bereichen keine ausreichende Haftung vorhanden war.

Das Ergebnis der Gitterschnittprüfung: Deutlich ist zu sehen, dass der Lack nicht haftet und von der Oberfläche entfernt werden kann. - © Sascha Hintze

Wie an dieser Stelle immer wieder von mir betont, sollten Gebäudedienstleister bei Übernahme eines Objektes nicht nur die Einrichtung desselben und die der Reinigungskammer beachten, sondern vor allem auch durch eine Objektdokumentation festhalten, in welchem Zustand sich Oberflächen und Werkstoffe befinden.

Hierzu zählen nicht nur die Dokumentation von vorhandenen Schäden, sondern auch das Ermitteln von Glanzgraden und Schichtdicken. Darüber hinaus ist festzuhalten, welche Bereiche erst einer Grundreinigung bedürfen, bevor die vertraglich vereinbarten Leistungen der Unterhaltsreinigung erbracht werden können.

Im vorliegenden Schadensfall hat sich wieder einmal gezeigt, wie wichtig solche Dokumentationen beziehungsweise entsprechende Anzeigen gegenüber dem Objektbetreiber sind. Durch Fachwissen ge­stützte Mängelanzeigen erleichtern Objektbetreibern und Sachverständigen in vielen Fällen die Arbeit.

Nachträglich PU-Lack aufgebracht

Konkret wurde in diesem Fall ein elastischer Bodenbelag nachträglich mit einem Polyurethan-Lack versehen, um die Oberfläche weitestgehend zu schützen und so den Lebenszyklus des Belags zu verlängern. ­Polyurethan-Lacke sorgen gerade in stark frequentierten Bereichen für eine höhere Widerstandsfähigkeit und erleichtern die Unterhaltsreinigung. Durch die hieraus resultierende Verlängerung des Lebenszyklus des Bodenbelag-Werkstoffs ist zudem der Aspekt der Nachhaltigkeit erfüllt.

Die hohe Widerstandsfähigkeit der Polyurethan-Lacke ist von einigen Faktoren abhängig, die bei der nachträglichen Befilmung zu berücksichtigen sind, um ein mängelfreies Ergebnis zu erhalten. Im vorliegenden Fall bemängelte der Gebäudedienstleister, dass der Poly­urethan-Lack in Teilbereichen abgeplatzt sei, wobei dies nicht auf eine mechanische Beschädigung durch die Nutzer zurückzuführen sei.

Gitterschnittprüfung bringt Klarheit

Um die Aussagen des Gebäudedienstleisters zu überprüfen, entschied sich der Sachverständige für die Messung der Haftfestigkeit mittels einer sogenannten Gitterschnittprüfung. Bei dieser Methode wird die Haftfestigkeit ermittelt, indem bis auf den Untergrund durchgehende Schnitte im rechten Winkel zueinander ausgeführt werden, sodass ein Gitter entsteht. Nachdem die Schnitte gesäubert wurden, wird darauf ein Klebestreifen mit leichtem Druck aufgebracht und anschließend wieder abgezogen. Anhand von Rückständen auf dem Klebestreifen kann dann die Haftfestigkeit visuell durch einen Vergleich mit Normbildern abgeleitet werden. Wie auf dem Beitragsbild zu erkennen, war keine ausreichende Haftfestigkeit gegeben. Bei der Prüfung konnte der Lack fast vollständig von der Oberfläche entfernt werden.

Ursachen für mangelnde Haftung

Die mangelnde Haftung gerade im Randbereich kann auf verschiedene Faktoren zurückgeführt werden:

  • Vor Auftrag des Polyurethan-Lacks war die Oberfläche nicht frei von Altbeschichtungen, Staub oder sonstigen Trennmitteln, beispielsweise Ölen oder Wachsen.
  • Der Untergrund war vor Auftrag des Polyurethan-­Lacks nicht einheitlich angeraut.
  • Der vom Hersteller vorgegebene Temperaturbereich bezogen auf Werkstoff und Material fand keine Berücksichtigung.

Mindestens einer dieser Aspekte führte schließlich im vorliegenden Fall zu der mangelnden Haftung des Polyurethan-Lacks an der Oberfläche. Der Sachverständige empfahl daher, die gesamte Oberfläche noch einmal gemäß Vorgabe des Polyurethan-Lack-Herstellers vorzubereiten und neu zu befilmen.

Sascha Hintze | markus.targiel@holzmann-medien.de

Tipp vom Gutachter: Istzustand überprüfen und dokumentieren

Sascha Hintze - © Sascha Hintze

Sascha Hintze, Gebäudereinigermeister, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger: "Eine ausführliche Dokumentation vor der Aufnahme von Reinigungsarbeiten beugt potenziellen Streitigkeiten vor. Im Zeitalter der Digitalisierung ist eine solche Dokumentation relativ schnell erstellt, wobei für größere Objekte gilt, dass das Hinzuziehen eines externen Dienstleisters (Sachverständigen) ratsam ist.

Werden frisch befilmte Oberflächen übernommen, so ist es empfehlenswert, diese auf Schäden und auf die Haftfestigkeit der Befilmung zu überprüfen. Gleichermaßen ist es nützlich, sofern Zweifel bestehen, eine Schichtdickenprüfung vorzunehmen und den Gleitreibungskoeffizienten zu ermitteln."