Im vorliegenden Fall sollte ein Sporthallenboden auf Wunsch des Objektbetreibers klassisch grundgereinigt und beschichtet werden. Allerdings war dem Dienstleister nicht bekannt, dass der Boden mit einer Permanentbeschichtung ausgestattet war.

Der Sporthallenboden sollte grundgereinigt werden, weil nach subjektivem Empfinden des Objektbetreibers die Rutschhemmung nicht mehr in ausreichendem Maße gegeben war. Der Objektbetreiber beauftragte deshalb eine Nassgrundreinigung mit anschließender Beschichtung. Der Dienstleister war allerdings der Meinung, dass die von ihm durchgeführten Reinigungsarbeiten dem Leistungsverzeichnis entsprechend durchgeführt wurden und dass auch die Trittsicherheit im Objekt immer noch gegeben war. Daher beauftragte er den Sachverständigen, eine Messung durchzuführen, um den Gleitreibungskoeffizienten zu ermitteln.
Da der Sporthallenboden auf den ersten Blick in einem sehr guten Zustand war und auch der erste Eindruck hinsichtlich der Trittsicherheit gut war, nahm der Sachverständige gemeinsam mit dem Dienstleister den gesamten Hallenboden genauer in Augenschein. Dabei wurden zunächst keinerlei Auffälligkeiten wie Glanz- oder Schmutznester festgestellt. Der gesamte Hallenboden erschien optisch homogen und wies lediglich die üblichen Abnutzungserscheinungen auf.
Die ersten Messfahrten in der Sporthalle zeigten dann auch keine Auffälligkeiten. Zudem war die Sporthalle am Tag der Begutachtung im Zuge der täglichen Unterhaltsreinigung mängelfrei gereinigt worden. An dieser Stelle kann man positiv erwähnen, dass der Dienstleister eine wirklich gute Arbeit abgeliefert hatte, sodass auch die Flächen, die nicht Teil der Begutachtung waren, sich in einem sehr guten Reinigungszustand befanden.
Lackieransätze aufgefallen
Vor der Durchführung der zweiten Messfahrt fielen jedoch Auffälligkeiten bezüglich der vorhandenen Beschichtung auf. Es lagen dem Dienstleister allerdings keine Informationen darüber vor, wie der Sporthallenboden im Vorfeld beschichtet worden war. Es stellte sich heraus, dass der Boden mit einer Permanentbeschichtung versehen worden war: Durch den PU-Lack wurde erreicht, dass der Boden effizienter zu reinigen war und einen höheren Schutz gegenüber mechanischem Abrieb aufwies. Auch wenn die Schichtdicke mittels einer speziellen Ultraschallmessung im vorliegenden Fall vom Sachverständigen nicht gemessen wurde, ging dieser nach genauer Betrachtung der Lackieransätze dennoch davon aus, dass die Permanentbeschichtung eine ausreichende Schichtstärke aufwies.
An dieser Stelle soll nicht über die Relevanz des Lackieransatzes diskutiert werden. Viel wichtiger ist festzustellen, dass der Dienstleister mit einer klassischen Grundreinigung beauftragt werden sollte, inklusive des Auftrages einer klassischen Beschichtung für Sporthallenböden. Diese hätte allerdings keine ausreichende Haftung auf der aufgebrachten Permanentbeschichtung gehabt. Ein anschließendes Abpudern wäre somit unausweichlich gewesen. Lediglich der Umstand, dass dem Sachverständigen die Lackieransätze auffielen, führte dazu, dass ein weiterer Schaden vermieden werden konnte.
Sascha Hintze | markus.targiel@holzmann-medien.de
Tipp vom Gutachter: Reemulgierverhalten überprüfen
Sascha Hintze, Gebäudereinigermeister, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger: "Werden Objekte neu übernommen, sollte nicht nur die Pflegeanleitung übergeben beziehungsweise angefordert werden, sondern vor allem auch protokolliert werden, ob der Boden beschichtungsfähig ist oder nicht. Auch hier hilft – wie auch in vielen anderen Fällen – die von mir gerne zitierte Musterfläche. Hiermit hätte in diesem Fall festgestellt werden können, dass beim Einsatz eines Grundreinigungsmittels das klassische Reemulgierverhalten (das Aufquellen der vorhandenen alten Beschichtung und der Eindruck, dass der Boden in dem Bereich glatter wird) nicht vorhanden ist."