Versetzung: Annahmeverzug bei unbilligen Weisungen Neue Rechtsprechung des BAG
Bisher mussten Arbeitnehmer unbillige Weisungen bis zur gerichtlichen Klärung, zum Beispiel in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, zunächst einmal befolgen. Das BAG hierzu früher eindeutig: Einer Anweisung zur Versetzung muss der Arbeitnehmer folgen durch tatsächliches Arbeitsangebot vor Ort.
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