Hand- und Hautschutz in der Gebäudereinigung: Was tun bei Feuchtarbeit?

Hand- und Hautschutz darf in der Gebäudereinigung nicht vernachlässigt werden, gerade wenn es um Feuchtarbeit geht. Was dabei nach der neuen TRGS 401 zu beachten ist.

Bei Feuchtarbeit in Verbindung mit Sanitärreinigern müssen Schutzhand­schuhe getragen werden. - © rationell reinigen

Ende 2022 wurde die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 401 nach einer Reihe von Jahren überarbeitet und unter neuem Titel – "Gefährdung durch Hautkontakt" statt "Arbeiten im feuchten Milieu" – veröffentlicht. Auch der Anwendungsbereich der TRGS 401 wurde neu definiert: Eine Gefährdung durch Hautkontakt liegt nun bei "Feuchtarbeit" oder "Tätigkeiten mit hautgefährdenden oder hautresorptiven Stoffen" vor. Hautgefährdend sind Stoffe, die die Haut verätzen, reizen oder Allergien hervorrufen. Hautresorptive Stoffe können durch die intakte oder vorgeschädigte Haut aufgenommen werden und zu gesundheitlichen Schäden führen. Diese Stoffe sind mit den entsprechenden H-Sätzen (Gefahrenhinweise) auf dem Etikett eines Produkts beziehungsweise im Sicherheitsdatenblatt gekennzeichnet.

Was gilt als Feuchtarbeit?

Die neue TRGS definiert Feuchtarbeit als Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit Hautkontakt mit Wasser oder wässri­gen Flüssigkeiten (zum Beispiel wässrige Reinigungs- oder Desinfektionsmittellösungen) haben. Feucht­arbeit ist ebenfalls gegeben, wenn diese Tätig­keiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe erfolgen oder häufiges Hände­waschen im Berufsalltag erforderlich ist. Bei Reinigungs­kräften gibt es oftmals nicht nur Feuchtarbeit, sondern in manchen Situa­tionen zusätzlich auch ein Risiko durch Hautgefährdung. Das gilt zum Beispiel bei der Arbeit mit sauren Sanitärreinigern oder manchen ­Desinfektionsreinigern.

Gefährdungsanalyse ist Pflicht

Nach wie vor muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsanalyse ermitteln, ob eine Hautgefährdung oder Feuchtarbeit vorliegt. Dazu wurde in der Neufassung der TRGS 401 erstmals ein Schema basierend auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen veröffentlicht. Das Schema (unten) zeigt auf, in welchen Fällen Feuchtarbeit gegeben ist – zum Beispiel bei mehr als zwei Stunden Hautkontakt mit Wasser beziehungsweise wässrigen Lösungen oder bei Kontakt mit Wasser und wässrigen Lösungen und dem Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen, wenn sie mehr als zehn Mal pro Arbeitstag gewechselt werden. Auch das tätigkeitsbedingte Hände­waschen wird als Feuchtarbeit eingestuft: Bei mehr als 15 Mal pro Arbeitstag oder fünf Mal pro Arbeitstag im Wechsel mit dem Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen liegt Feuchtarbeit vor.

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    © Quelle: TRGS 401/BAuA
    In welchen Fällen Feuchtarbeit vorliegt, lässt sich mit Hilfe des Schemas aus der neuen TRGS 401 ermitteln.
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    Beruflich bedingtes Händewaschen von mehr als 15 Mal pro Tag gilt als Feucht­arbeit. Werden im Wechsel flüssigkeitsdichte Handschuhe getragen, liegt die Grenze bei fünf Mal Händewaschen pro Arbeitstag.
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    Substitution: Der Kontakt mit Wasser und/oder Reinigungsmittel lässt sich zum Beispiel durch die Arbeit mit vorgetränkten Reinigungstextilien verringern.
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    Bei Feuchtarbeit in Verbindung mit Sanitärreinigern müssen Schutzhand­schuhe getragen werden.

Ob eine zusätzliche Hautgefährdung von dem Behandlungsmittel ausgeht, kann über das Kennzeichnungsetikett, das Sicherheitsdatenblatt oder auch über das Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU ­(www.wingisonline.de) ermittelt werden. Falls Gefahrstoffe vorhanden sind, werden diese gekennzeichnet und in den H-Sätzen (Gefahrenhinweise) beschrieben, zum Beispiel "H 315: Verursacht Hautreizungen". Außerdem gibt es Substanzen, die nach den Kriterien der Gefahrstoffverordnung nicht eingestuft sind und dennoch eine schädigende Wirkung auf die Haut haben. Dazu gehören die in fast allen Reinigungsmitteln vorhandenen Tenside. Sie entfetten die Haut. Die Folge kann trockene und rissige Haut sein. Solche Produkte sind gekennzeichnet mit dem Gefahrenhinweis "EUH066: Wiederholter Kontakt kann zu spröder und rissiger Haut führen". EU steht dabei für Europäische Union. Die EUH-Sätze sind in der Neuordnung der Verordnung zum Global Harmonizing System (GHS) nicht aufgenommen, sie sind jedoch dennoch zu ­beachten.

Kontakt mit Gefahrstoffen minimieren

Hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsanalyse Feuchtarbeit ermittelt, kommt es darauf an, ob es sich um eine geringe, mittlere oder hohe Gefährdung handelt. Der Grad der Gefährdung hängt von der ermittelten Einstufung der H-Sätze, der Dauer des Kontaktes und der Menge ab. Auch für diese Einstufung gibt es in der TRGS 401 eine Matrix. Sie weist beispielsweise Feuchtarbeit mit einer geringen Gefährdung bei kurzzeitigem Kontakt (weniger als 15 Minuten pro Arbeitstag) und kleinflächigem Kontakt (zum Beispiel Spritzer) aus. Eine hohe Gefährdung durch Feuchtarbeit liegt nach dieser Matrix zum Beispiel vor bei länger andauerndem Kontakt von mehr als 15 Minuten pro Arbeitstag und einem großflächigeren Kontakt mit einer wässrigen Flüssigkeit mit als ätzend eingestuften Produkten. Entsprechend der Gefährdung müssen Schutzmaßnahmen getroffen werden. Ziel ist es immer, die Feuchtarbeit sowie den Kontakt mit hautgefährdenden und hautresorptiven Gefahrstoffen zu minimieren.

Das STOP-Prinzip beachten

Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen sollte systematisch nach dem sogenannten STOP-Prinzip vorgegangen werden. S steht dabei für Substitution, T für technische Maßnahmen, O für organisatorische Maßnahmen und P für persönliche Schutzausrüstungen.

Substitution: Substitution ist das erste Mittel der Wahl. Dabei wird nach weniger gefährlichem Ersatz gesucht. Es kann beispielsweise überlegt werden, ob es bei einer bestimmten Arbeit tatsächlich erforderlich ist, dass die Haut der Reinigungskraft mit Wasser in Kontakt kommt. Dabei ist auch die Wahl eines anderen Reinigungsverfahrens denkbar. Manuelles Nasswischen könnte etwa durch den Einsatz einer Scheuersaugmaschine ersetzt werden. Mittlerweile gibt es auch kleine, handliche und wendige Scheuersaugmaschinen mit Akku, die auf überstellten ­Flächen genauso gut eingesetzt werden können wie ein Feuchtwischgerät. Der Vorteil neben der höheren Wirtschaftlichkeit ist, dass eine Reinigungskraft bei der Arbeit mit einer Scheuer­saugmaschine kaum mit der Reinigungslösung in Kontakt kommt.

Sollte das angedachte Reinigungsmittel als Gefahr­stoff ausgewiesen sein, kann auf www.wingis-­online.de nach einem weniger gefährlichen Ersatz­produkt gesucht werden. Das Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU ­gibt immer einen Ersatzstoff zum Produkt an, der zu bevorzugen ist.

Technische Maßnahmen: Ist eine Substitution nicht möglich, weil der Ersatz zum Beispiel nicht das erfor­derliche Reinigungsergebnis leistet, müssen technische Maßnahmen getroffen werden – in Form von geeigneten Geräten und Maschinen, die einen Hautkontakt minimieren. Reinigungsroboter, die sich selbstständig entleeren und befüllen, würden diesen Aspekt zum Beispiel voll erfüllen.

Es gibt viele Möglichkeiten

Organisatorische Maßnahmen: Wenn technische Maßnahmen nicht möglich sind, müssen organisato­rische Maßnahmen in Betracht gezogen werden. ­Dabei gibt es viele Möglichkeiten. Zu den allgemeinen Regeln gehört zum Beispiel, dass Reinigungskräfte ­keine Ringe tragen sollen, weil darunter die wässrige ­Lösung besonders intensiv einwirkt. Verunreinigte, durchnässte Arbeits- beziehungsweise Schutzbekleidung soll umgehend gewechselt werden. Griff­flächen von Reinigungsgeräten sollen stets frei von Rei­nigungsmittellösungen sein. Häufiges Hände­waschen mit Handwaschmittel nach dem Wechseln von flüssigkeitsdichten Handschuhen ist zu vermeiden. Besser ist es, die Hände nur zu trocknen. Reinigungstücher sollen nicht zur Reinigung der Hände verwendet werden.

Feucht und trocken im Wechsel

Neben diesen allgemeinen organisatorischen Maßnahmen soll, um die Belastung geringer zu halten, ein Wechsel des Arbeitsverfahrens vorgesehen werden. Nach einer Arbeitsphase im Bereich Feuchtarbeit soll zum Beispiel eine Arbeitsphase ohne Feuchtarbeit – wie das Saugen von Böden – eingeplant werden. Diese unterschiedlichen Arbeitsphasen wären durch einen Wechsel mit einem Kollegen oder durch einen Wechsel des Objektes denkbar.

Weiterhin müssen die Beschäftigten mithilfe einer "Betriebsanweisung Feuchtarbeit" bezüglich der Gefahren unterwiesen werden. In dieser werden auch die Schutzmaßnahmen thematisiert. Die Betriebsanweisung erfolgt vor der ersten Aufnahme der Feuchtarbeit und dann einmal jährlich. Außerdem muss eine zusätzliche, stoffbezogene Betriebsanweisung erfolgen, falls es sich bei dem benutzten Reinigungsmittel um einen Gefahrstoff handelt.

Ein Hautschutzplan ist Pflicht

Der Arbeitgeber muss einen Hautschutzplan erarbeiten und den Mitarbeitern zur Verfügung stellen, beispielsweise durch Aushang an den Waschplätzen. Damit können sich die Beschäftigten über die geeigneten Hautreinigungsmittel und Pflegemittel sowie gegebenenfalls auch über die Händedesinfektion informieren. Reinigungskräften, die pro Schicht zwischen zwei und vier Stunden Feuchtarbeit ausüben, kann eine Vorsorgeuntersuchung angeboten werden. Für Reinigungskräfte, die mehr als vier Stunden pro Arbeitstag Feuchtarbeit leisten oder sich mehr als 25 Mal die Hände waschen, muss eine Vorsorgeuntersuchung eingeplant werden.

Persönliche Schutzausrüstung: Die persönliche Schutz­ausrüstung steht in der Rangfolge am Schluss des STOP-Prinzips. Sind alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft, muss der Arbeitgeber entsprechend der Gefährdungs­analyse seinen Beschäftigten geeignete Schutzausrüstung zur Verfügung stellen. Dazu gehören Hautschutzprodukte und Chemikalienschutzhandschuhe. Chemikalienschutzhandschuhe sind nicht nur wasserdicht, sondern auch undurchlässig für Chemikalien. Entsprechend dem an den Waschplätzen ausgehängten Hand- und Hautschutzplan sind Hautreinigungsprodukte, Hautpflegemittel und gege­benenfalls Hautdesinfektionsmittel zur Verfügung zu stellen. In der gesetzlich vorgeschriebenen "Betriebsanweisung Feuchtarbeit" wird den Beschäftigten der Hautschutz als Schutzmaßnahme erläutert.

Die richtigen Handschuhe müssen es sein

Als flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe sind vorrangig Chemikalienschutzhandschuhe nach DIN EN ISO 374-1:2018-10 auszuwählen. Die Berufsgenossen­schaft BG Bau stellt auf www.wingisonline.de eine Handschuhdatenbank zur Verfügung, die bei der Auswahl der richtigen Handschuhe unterstützt. Über den Handelsnamen oder den Herstellernamen kann überprüft werden, ob ein Handschuh die Anforderungen erfüllt. Reinigungskräfte, die in Chemikalien­schutzhandschuhen stark schwitzen, sollten dünne Unterhandschuhe aus saugfähiger Baumwolle tragen.

Schutz der Mitarbeiter im Vordergrund

Die TRGS 401 stellt auch in der überarbeiteten Fassung zwar keine verbindliche Verpflichtung dar. Dennoch bietet sie wie jede andere TRGS eine gute Hilfe­stellung und Zusammenfassung der rechtlichen Forderungen. Die Einhaltung der TRGS 401 (abrufbar auf www.baua.de) trägt dazu bei, Mitarbeiter im Gebäudereiniger-Handwerk zu schützen und ihnen Wertschätzung entgegenzubringen, den Krankenstand geringer zu halten und rechtssicher zu arbeiten.

Claudia Liersch | heike.holland@holzmann-medien.de

Claudia Liersch - © privat

Claudia Liersch

ist Lehrerin an der Ge­werblichen Schule Metzingen. Sie unterrichtet seit vielen Jahren Gebäude­reiniger-Auszubildende und -Meisterschüler.