Das BAG erklärt betriebsbedingte Änderungskündigung mit Urteil vom 29.01.2015 für unwirksam. Keinem der unter § 1 Absatz 3 Ziffer 1 KSchG genannten Sozialkriterien kommt eine Priorität gegenüber den anderen zu. Vielmehr sind stets die individuellen Unterschiede zwischen den vergleichbaren Arbeitnehmern mit Blick auf die sogenannten Grunddaten zu berücksichtigen.