Schädigung des Untergrundes: Erst prüfen, dann grundreinigen

Aktueller Schadensfall: Im Zuge der Grundreinigung eines Sporthallenbodens ließ der Dienstleister ­außer Acht, dass sich der Boden in einem schlechten Zustand befand. So konnte die ­Reinigungsflotte in den Untergrund eindringen und diesen schädigen.

Durch fehlende Schweißnahtabdichtung konnte im Rand­bereich die Reinigungsflotte dafür sorgen, dass sich die Ränder aufgrund der langen Einwirkzeit aufgestellt haben. - © Sascha Hintze

Im vorliegenden Fall wies der zu reinigende Boden erhebliche Beschädigungen besonders im Nahtbereich auf. Hierbei handelte es sich zum Teil um Bereiche, die ausgebessert worden waren, aber auch um Teilbereiche, die nicht mehr intakte Schweißnähte aufwiesen.

Das Ziel einer Grundreinigung ist die Entfernung aller haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen inklusive der Entfernung alter beziehungsweise beschädigter Pflegebefilmungen. Nach der Grundreinigung soll der gereinigte Werkstoff ein einheitliches optisches Erscheinungsbild aufweisen. Dem Auszuführenden obliegt es dabei, die richtige Reinigungsmethode auszuwählen. Diese ist hierbei sowohl dem Werkstoff als auch den tatsächlich vorhandenen Verschmutzungen anzupassen.

Bei der Anpassung der Reinigungsmethode an den Werkstoff ist jedoch nicht nur der oberflächliche Werkstoff, der durch den Nutzer beansprucht wird, zu berücksichtigen, sondern auch der sich darunter befindliche Untergrund. Die Reinigungsmethode ist so zu wählen, dass keine Schäden entstehen. Die Prüfung des Untergrundes ist hierbei vom Durchführenden vorzunehmen. Im Zweifel sind die Arbeiten sofort einzustellen beziehungsweise erst gar nicht aufzunehmen. Hierzu ist es erforderlich, dass vor Aufnahme der Reinigungsarbeiten eine Prüfung und Dokumentation durchgeführt wird.

Umstände nicht berücksichtigt

Bei der Durchführung der Grundreinigungsarbeiten in der Sporthalle erfolgte die Anpassung der Reinigungsmethode an die gegebenen Umstände jedoch nicht. Bei der Reinigung wurde so viel ­Reinigungsflotte aufgebracht, dass der unterhalb des elastischen Bodenbelags befindliche hölzerne Untergrund in Mitleidenschaft gezogen wurde und sich die Verklebung stellenweise löste. Der Grundsatz, so viel Reinigungsflotte auf den Boden aufbringen, dass ein Streichholz schwimmen kann, wurde zwar eingehalten, dabei ­wurde aber nicht berücksichtigt, dass die Reinigungsflotte im Bereich der undichten ­Schweißnähte eindringen konnte.

Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass sich Holzkonstruktionen durch Quellen und Schwinden, was sich aus der Wassermenge ergibt, in ihren Maßen verändern. Gibt Holz unterhalb seines sogenannten Fasersättigungsbereiches Wasser an seine Umgebung ab, schwindet es. Umgekehrt quillt Holz, wenn es – ebenfalls unterhalb seines Fasersättigungsbereiches – Wasser aus der Umgebung aufnimmt. Wasserabgabe beziehungsweise -aufnahme im Holz erfolgt nur, wenn die Luftfeuchte vom Fasersättigungsbereich beziehungsweise von der Holzausgleichsfeuchte abweicht. Nur wenn ein Feuchtigkeitsgefälle zwischen Holz und seiner Umgebung herrscht, verändert Holz seine Maße. Dies ist hier durch das Aufbringen erheblicher Mengen an Reinigungsflotte geschehen.

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    Durch Sanierungsmaßnahmen wurden Schadstellen mit Flicken ausgebessert. Besonders an diesen Stellen ist zu prüfen, ob Reinigungsflotte eindringen kann, die eventuell ein Ablösen begünstigt. Hier ist eine besonders zu berücksichtigende Unfallgefahr entstanden.
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    Die offene Schweißnaht führt zum Eindringen von Feuchtigkeit und wäre im Vorfeld zu prüfen gewesen. Dabei wäre auch der Untergrund zu erkennen gewesen, der dann eine andere Reinigungstechnik erfordert hätte.
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    Durch fehlende Schweißnahtabdichtung konnte im Rand­bereich die Reinigungsflotte dafür sorgen, dass sich die Ränder aufgrund der langen Einwirkzeit aufgestellt haben.

Durch das Quell- und Schwindverhalten kam es an den schwächsten Stellen zu einer Ablösung der Verklebung des elastischen Bodenbelags und der Holz­unterkonstruktion, besonders im Naht- und Kantenbereich. Zum Teil wurden ältere Ausbesserungsstellen hierdurch fast vollflächig abgelöst, wodurch eine gefahrlose Nutzung der Sporthalle aus Sicht des Sachverständigen nicht mehr gegeben war.

Umfangreiche Schadensbehebung

Zur Behebung des Schadens wurde empfohlen, umfängliche Sanierungsmaßnahmen vorzunehmen. ­Diese sollen bestehen aus:

  • Entfernen der gequollenen Teilbereiche,
  • Planschleifen mit anschließendem Grundieren und Auffüllen mit Nivelliermasse,
  • Nassschleifen der gesamten PVC-Fläche in mehreren Schleifgängen,
  • Kolorierung der Oberfläche zur Schaffung einer homogenen Optik,
  • Linieren gemäß Linierungsplan der ­Sporthalle (durch die erforderlichen Nassschleifarbeiten wird auch die alte Linierung nahezu vollständig entfernt),
  • Aufbringen eines Oberflächenfinishs mit UV-härtendem PU-Siegel,
  • Abschlussdokumentation, Prüfung der ­Schichtstärke und Messung des Gleitreibungskoeffizienten.

Sascha Hintze | markus.targiel@holzmann-medien.de

Tipp vom Gutachter: Bei Nassarbeiten den Untergrund beachten

Sascha Hintze - © privat

Sascha Hintze, Gebäudereinigermeister, öffentlich bestellter und vereidigter ­Sachverständiger: "Der Schutz umliegender Flächen im Zuge von Reinigungsmaßnahmen bezieht sich auch auf den Untergrund der zu reinigenden Fläche. Dieser muss insbesondere vor umfangreichen Nassarbeiten immer mit in Betracht gezogen werden – vor allem gerade dann, wenn ältere Werkstoffe beziehungsweise solche mit erheblicher (Ab-)Nutzung gereinigt werden sollen. Im Zweifel sind die Reinigungsarbeiten einzustellen. Es ist mit dem Auftraggeber vor Ort zu besprechen, welche Möglichkeiten und Reinigungsmethoden in Betracht gezogen werden können, die eine Beschädigung des Untergrundes ausschließen."