Versetzung: Annahmeverzug bei unbilligen Weisungen Neue Rechtsprechung des BAG

Bisher mussten Arbeitnehmer unbillige Weisungen bis zur gerichtlichen Klärung, zum ­Beispiel in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, zunächst einmal befolgen. Das BAG hierzu früher ­eindeutig: Einer Anweisung zur Versetzung muss der Arbeitnehmer folgen durch tatsächliches ­Arbeitsangebot vor Ort.

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