Bisher mussten Arbeitnehmer unbillige Weisungen bis zur gerichtlichen Klärung, zum Beispiel in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, zunächst einmal befolgen. Das BAG hierzu früher eindeutig: Einer Anweisung zur Versetzung muss der Arbeitnehmer folgen durch tatsächliches Arbeitsangebot vor Ort.