Gesetzgeber höhlt Ausschlussfristen aus Musterverträge neu regeln

Seit dem 1. Oktober 2016 gilt der geänderte § 309 Nr. 13 BGB, der bei Ausschlussklauseln für die Geltendmachung von Forderungen nur noch die Textform vorsieht: Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von Verbraucher schützenden Vorschriften des Datenschutzrechts. Neues braucht auch einen guten Namen!

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