Gebäudedienstleister sind hochgradig arbeitsteilig tätig. Mitarbeiter nutzen technische Betriebsmittel des Kunden, nehmen an Besprechungen teil und sind zu den üblichen Arbeitszeiten beim Kunden tätig. Liegt damit eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation vor? Ist der Mitarbeiter noch als Erfüllungsgehilfe des Dienstleisters unterwegs?