Die Gebäudereinigerbranche steht plötzlich vor einer bisher nie dagewesenen Ausgangssituation. Obwohl es bislang hieß "Gereinigt werden muss immer!", können Unternehmen in der Corona-Krise schnell in eine ernste Schieflage geraten, letztlich sogar in die Privatinsolvenz schlittern. Kann ein privatwirtschaftlich organisierter Schutzschirm im schlimmsten Fall helfen? Wir stellen verschiedene Schutzschirme vor.

Die Auswirkungen der Corona-Krise auf die Branche sind sehr unterschiedlich und die Ausmaße bei Weitem noch nicht einzuschätzen. Der Handel ist nach den Lockerungen in der zweiten Maiwoche langsam wieder angelaufen. Ob wirklich maßgeblich beziehungsweise verantwortungsbewußt "gehandelt" wird oder Ikea mehr als "Erlebnispark" genutzt wird, bleibt ebenfalls abzuwarten. Flugverkehrsdienstleistungen, die Hotellerie und Gastronomie sowie die Reise- und Veranstaltungsindustrie liegen trotz einiger Lockerungen nach wie vor mehr oder weniger brach.
Gebäudedienstleister, die in diesen Kundensegmenten ihre Schwerpunkte gesetzt haben, sind daher besonders betroffen, denn wo Schließungen oder Entfall gesetzlich verordnet sind, fallen keine Reinigungen mehr an und es verbleibt nur noch die Hoffnung, dass sich die Auftraggeber auch an die vertraglich zugesicherten Zahlungsverpflichtungen halten (können). Das kann schnell zu existenziellen Engpässen führen.
Unabsehbare Folgen
Bundesinnungsmeister Thomas Dietrich stand dem Fachmagazin rationell reinigen Mitte April in einem Interview Rede und Antwort und hat ausführlich auf die unterschiedlichen Folgen der Corona-Krise im Gebäudereiniger-Handwerk hingewiesen, die sich mit unseren Recherchen decken.
Jetzt sind enge Kontakte zur Branche, zu Kollegen und Innungen gefragt; denn die Umstände verändern sich schnell. Allein seit dem ersten Lockdown Mitte März bis Mitte Mai haben wir nahezu täglich neue Erfahrungen machen und Anpassungen vornehmen müssen. Seitdem beobachten wir nur noch die gerade opportunen Kennzahlen und Quoten, die uns die Virologen und Epidemiologen vorgeben.
Niemand kann mit Sicherheit ausschließen, dass in einigen Wochen der nächste Lockdown beschlossen werden muss. Was dann? Werden alle Fördertöpfe und Soforthilfeprogramme neu aufgelegt?
Wer breit aufgestellt ist und über solide Finanzreserven verfügt, kann die Krise über einige Monate (und zum Teil länger) durchhalten. Alle anderen werden über kurz oder lang in eine unangenehme Liquiditätssituation geraten. Vor diesem Hintergrund haben wir die nachfolgenden Lösungsansätze entwickelt und den Landesinnungsverbänden und dem BIV für ihre Mitglieder vorgeschlagen.
Szenario I: Personengesellschaften (meist inhabergeführte Einzelfirmen)
Bei kleineren, mehrheitlich als Einzelfirmen geführten Unternehmen und allen Personengesellschaften wie einer GBR (mehrere Inhaber) oder einer KG (hier werden die Beteiligten als Komplementäre/Kommanditisten bezeichnet), gewinnt noch das in dieser Krise neu zu bewertende Haftungsthema an Bedeutung. Alle privaten Vermögenswerte geraten unweigerlich ins Risiko.
Szenario II: Kapitalgesellschaften (fast ausnahmslos GmbHs)
Gegenüber Gläubigern haftet die GmbH – in der Regel – nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter selbst haften nicht mit ihrem privaten Vermögen, allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. Beispiele: Sie haften zusätzlich mit ihrem Privatvermögen bei persönlichen Krediten oder in der Branche weitverbreitenden Bürgschaften (zur Absicherung der Kreditlinien/des Working Capitals) und bei Verstößen gegen die strengen Regeln über das GmbH-Kapital.
Deutlich höhere Umsatzaufkommen und Umsatz-/Lohnsteuer-Zahllasten, ein Mehr an substanziellen Aufträgen und die oben beschriebenen Haftungsfolgen bieten bei Kapitalgesellschaften einige zusätzliche Lösungsansätze.
Abgeschwächte Pflichten beim Insolvenzantrag
Obwohl die Insolvenzantragspflichten für betroffene Unternehmen bis zum 30.09.2020 ausgesetzt sind, bleibt die Gefahr als solche in den meisten Fällen bestehen. Denn verlorene Umsätze kommen nicht wieder und die Kosten laufen, wenn auch verringert, weiter. Ob das wieder aufzuholen ist, muss jeder Unternehmer von Fall zu Fall für sich selbst entscheiden. Wird die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens festgestellt, bestand bisher für eine GmbH, UG oder GmbH & Co. KG eine sofortige Insolvenzantragspflicht. Infolge der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht abgeschwächt.
Dennoch, das Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) beruht auf zwei wesentlichen Grundvoraussetzungen, damit die Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt werden kann:
- Die Insolvenzreife muss auf den Folgen der Covid-19-Pandemie beruhen und
- es muss eine Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Wird nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, muss wie bisher umgehend ein Insolvenzantrag gestellt werden.
Es ist daher zwingend vorher zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens zum 31.12.2019 noch gegeben war, ansonsten braucht man sich in dieser Situation keine Hoffnungen auf Kredite und staatliche Liquiditätshilfen zu machen und es kommt zur Rettung des Betriebes nur noch die Insolvenz in Eigenverwaltung infrage.
Aber Achtung: Schlüpft jetzt ein Kunde, zum Beispiel ein Kaufhaus oder ein Hotel, selbst unter ein Schutzschirmverfahren, darf der Auftraggeber alte Rechnungen nun nicht mehr begleichen. Wurde das Verfahren beispielsweise am 03. April eröffnet und die März-Rechnung des Handwerkbetriebs bis dahin noch nicht bezahlt, kann er die Rechnung vermutlich abschreiben. Alle Leistungen, die vor dem Stichtag erbracht wurden, sind einer meist Jahre später ermittelten Quote unterworfen. Läuft es für den Gebäudereiniger richtig ungünstig, kündigt die Hotel- oder Kaufhauskette den langfristigen Vertrag später im Hauptverfahren fristlos – wozu sie im Schutzschirmverfahren berechtigt ist.
Ziel: Rettung vor Privatinsolvenz
Wir konnten bundesweit bereits solvente Gebäudedienstleister für den Gedanken eines privatwirtschaftlich organisierten Schutzschirms erwärmen. Hierbei wird es darum gehen, in jedem Einzelfall im Schnellverfahren eine Unternehmensanalyse vorzunehmen, um das verbleibende, substanzielle Auftragsvolumen und den nicht zu vermeidenden Sanierungsbedarf für das übrige Geschäft bewerten zu können. Erst danach kann entschieden werden, ob eine Übernahme nicht nur technisch, sondern auch wirtschaftlich oder eben eine andere Option infrage kommt. Im Vordergrund stehen in diesem Fall nicht zu erzielende Kaufpreise, sondern die gemeinsamen Bemühungen, das Unternehmen und den Unternehmer nach Möglichkeit soweit zu retten, um nicht in der Insolvenz/Privatinsolvenz zu stranden.
Für Kapitalgesellschaften, die mehr als zwei Millionen Umsatz generieren, bieten der hohe Personalkostenanteil und die hohe Umsatzsteuer-Zahllast gute Voraussetzungen für eine Sanierung unter Insolvenzschutz, die im Regelfall aus eigener Kraft zu schaffen ist. Bei einem Schutzschirmverfahren handelt es sich um eine besondere Art des Insolvenzverfahrens. Während ein Regelverfahren auf die Liquidation oder wenigstens den Verkauf werthaltiger Einzelteile ausgerichtet ist, geht es hierbei darum, das Unternehmen zu erhalten und idealerweise auch zu entschulden.
Nicht zu lange zögern
Insolvenzgefahren sind in Zeiten von Covid-19 leider nichts Ungewöhnliches und leicht begründbar. Zu langes Zögern und falsche Scham wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten kann zu schweren, nicht absehbaren Konsequenzen führen. Fraglich ist dann unter Umständen auch, ob in den oben beschriebenen Fällen die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht noch Anwendung findet. Schließlich ist eine der Voraussetzungen dafür, dass sich die Zahlungsunfähigkeit wieder beseitigen lässt.
Vor dem Hintergrund, dass einige Gebäudereiniger einen Großteil ihres Auftragsvolumens einbüßen könnten, ist davon wohl nicht immer auszugehen. Anstatt sich also allein auf den erweiterten gesetzlichen Rahmen zu verlassen, wäre es für die betroffenen Gebäudereiniger wesentlich sinnvoller, selbst unter den Schutzschirm zu schlüpfen und sich dadurch vollständig zu sanieren und zu entschulden. Denn: Was die "Großen" können, das können die "Kleinen" schon lange.
Mögliche Problemlösungen
Ausgangslage:
- Unternehmen befindet sich in einer Liquiditätskrise oder steuert darauf zu (Insolvenzgefahr)
- Es besteht noch ein substanzielles Geschäft, das eine Weiterführung möglich macht
Traditioneller Lösungsansatz:
- IDW S6 Gutachten
- Hohe Sanierungskosten für Mitarbeiterabbau
- (Abfindungen, Sozialplan), Beendigung von Miet- und Leasingverträgen, etc.
- Mangelnde Bereitschaft der Banken und fehlende Mittel der Gesellschafter, den Sanierungsaufwand zu tragen
Alternativer Lösungsansatz: Sanierung unter Insolvenzschutz
- Löhne und Gehälter übernimmt die Agentur für Arbeit für 3 Monate; Sozialabgaben und Lohnsteuern entfallen faktisch
- Umsatzsteuer-Zahlungen werden zurückerstattet
- Leistungswirtschaftliche Sanierung innerhalb des Verfahrens mit gedeckeltem Aufwand
Fokus Gebäudereinigung:
- hoher Personalkostenanteil und hohe USt-Zahllast entfallen für 3 Monate → erheblicher Liquiditätszuwachs
- (3 Brutto-Monatsumsätze) zur Deckung des Sanierungsaufwands
- Sanierung im Regelfall aus eigener Kraft möglich
Weiteres Vorgehen :
Gerne informieren wir Sie über das Vorgehen im Detail und klären zunächst mit Ihnen Ihre Ausgangssituation für folgende Lösungsansätze:
- Privatwirtschaftlich organisierter Schutzschirm möglich?
- Sanierung unter Insolvenzschutz oder
- Regelverfahren
- E-Mail: nachfolge@spec-dialog.de, Telefon: 02162 81 48 46
Statement von Nils Bogdol, Geschäftsführer Ray FM, Holdorf
Auf die Inititative von Sönke Petersen hin sehen wir die Idee eines privat organisierten Schutzschirmes als wichtig für unsere Branche an, da wir in unserem Kollegenkreis oftmals die Unterstützung nicht eins zu eins erleben können. Da derzeit seitens der Bundesregierung viele Hilfestellungen versprochen werden, die in der Realität nicht wirklich eine nachhaltige Hilfe darstellen, vor allen Dingen auch für Kleinstunternehmen, ist es für mich branchenrelevant, hier Unterstützung zu leisten.
Die Idee, gemeinsam Kompetenzen zu bündeln, um damit wirtschaftliches Überleben innerhalb unserer Branche zu gewährleisten, überzeugt und macht mein Agieren als Innungsbetrieb und leidenschaftlicher Verbandsvertreter selbstverständlich. Ich gehe davon aus, dass mit überschaubaren Mitteln meist wieder eine realistische Zukunftserwartung für in Schwierigkeit geratene Unternehmen möglich ist und wir in unserer Branche, die sehr nachhaltig ist, damit eigentlich auch eine gute Perspektive in wirtschaftlichen Grenzfällen haben.
Ergänzend möchte ich erwähnen, dass nach meinen bisherigen Erkenntnissen aus dieser Krise die Hauptproblematik offenbar eher im Zahlungsausfall von einigen Kunden besteht als in den tatsächlichen Leistungskürzungen, da inzwischen nach sechs bis acht Wochen fast alle Bereiche, wenn auch zum Teil in geringerer Version, wieder hochgefahren werden. Die infrastrukturellen Dienstleister werden im zweiten Halbjahr den weltweiten Rückgang der Nachfrage und die Veränderungen der wirtschaftlichen Situation in Deutschland noch deutlicher zu spüren bekommen.
Ich bin zudem persönlich sehr davon überzeugt, dass sich die Marktstrukturen auf einige Zeit laufend verändern werden. Ich wünsche allen Kollegen viel Erfolg und uns allen eine wieder erstarkte und stabile Wirtschaftslage.
Über den Autor: Sönke Petersen
Geschäftsführer spec dialog
Telefon: 02162 814846
E-Mail: nachfolge@specdialog.de
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peter.hartmann@holzmann-medien.de