Der mit der Glas- und Rahmenreinigung in einem Mietobjekt beauftragte Reinigungsdienstleister wurde beschuldigt, die Reinigung nicht korrekt ausgeführt zu haben mit der Folge, dass kurze Zeit später Fensterrahmen im Außenbereich mehr oder weniger stark vergilbt waren. Der Sachverständige konnte dies jedoch widerlegen.