Grundsätzlich ist seit dem 2.9.2017 auf Bundesebene die UVgO anzuwenden, wenn der maßgebliche Schwellenwert gemäß § 106 GWB nicht erreicht wird. Dies sind in der Gebäudereinigung derzeit 214.000 Euro. Oberhalb dieses Schwellenwertes gilt die Vergabeverordnung bei europaweiten Ausschreibungen mit den damit einhergehenden Rechtsschutzmöglichkeiten. Für den Bereich unterhalb der Vergabeverordnung gilt die UVgO (Unterschwellenvergabeordnung) auf Bundesebene, [...]