Unternehmen gliedern vermehrt betriebliche Funktionen aus und übernehmen Fremdmitarbeiter auf Grund eines Werkvertrages. Sie üben nun bei Mitarbeitern des Gebäudedienstleisters das Weisungsrecht aus. Handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung, droht dem Kunden nicht nur eine Arbeitnehmerklage, sondern auch der kundeneigene Betriebsrat kann auf seine Mitbestimmungsrechte bei weisungsgebundenen Fremdmitarbeitern bestehen.