Regelmäßig lösen Massenentlassungen in Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, zusätzlich Mitbestimmungsrechte gemäß § 111 BetrVG aus, die dem Betriebsrat Informationsansprüche geben, einen Verhandlungsanspruch über einen Interessenausgleich und in der Regel einen Anspruch auf Abschluss eines Sozialplans.