Unterweisung und Einweisung Wo liegt der Unterschied?

Wo liegt der Unterschied?

Unterweisung ist die Schulung von Mitarbeitern im sicheren Umgang mit ihren Arbeitsmitteln. Diese können sein z.B. Anlagen oder Arbeitsmaschinen. Hierbei müssen arbeitsschutzrechtliche Punkte sowie eventuelle Gefährdungen und Verhaltensweisen bei bestimmten Arbeitsweisen oder Störungen durch das Arbeitsmittel, die Anlage oder Arbeitsmaschine vermittelt werden. Unterweisung ist keine Einweisung auf ein Produkt, sondern eine ausführliche Sicherheitsschulung zum Arbeitsumfeld einer Tätigkeit oder Produktgruppe (z.B. Minikran, Arbeitsbühne, Teleskoplader), sie behandelt die sicherheitstechnischen und gesundheitlichen Anforderungen gemäß den aktuellen gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen.

Die Unterweisung muss regelmäßig wiederholt werden. Die Wiederholung der Unterweisung ist spätestens nach zwölf Monaten gesetzlich erforderlich. Kann der Unternehmer diese aus bestimmten Gründen nicht selber durchführen, hat er entsprechend fach- und sachkundiges Schulungspersonal (extern) mit dieser Aufgabe zu beauftragen. Die Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren.

Eine durchgeführte Bedienerschulung muss mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Mit der bestandenen Prüfung wird dem Bediener die Befähigung zum Führen einer Maschine schriftlich bescheinigt (Befähigungsnachweis).

Ein Befähigungsnachweis (Schulungsnachweis) ist für Maschinen, Geräte und Arbeitsausführungen zwingend vorgeschrieben. Dies sind z.B.: Hubarbeitsbühnen, Teleskoplader, Flurförderfahrzeuge, Lkw-Ladekrane, Minikrane, Mobilkrane, Radlader, Buschholzhacker, Motorkettensäge, Ladungssicherung, Trennschleifgeräte usw. Gesetzliche Grundlagen für einen Befähigungsnachweis: § 9 BetrSichV, §§12 und 14 ArbSchG, § 6 AMBV, § 4 GUV-V A1, §§ 4 und 7 BGV A1, § 81 Betriebsverfassungsgesetz.

Einweisung erfolgt meistens zuerst, und ist eine anschließende Zusatzausbildung nach der durchgeführten Unterweisung durch den Unternehmer oder seinen Beauftragten, bezogen auf eine festgelegte Geräte- oder Maschinentype, z.B. Arbeitsbühne UpRight AB 38 usw. Es müssen produktspezifische Punkte und Unterschiede bezüglich Sicherheit und Anwendung (z.B. Schalterfunktionen) speziell für diese Arbeitsbühne hin angesprochen und vermittelt werden.

Beispiele:

Ein Kunde leiht sich beim Arbeitsbühnenvermieter eine Hubarbeitsbühne aus. Der Arbeitsbühnenvermieter kann seinen Kunden bei Bedarf auf die Maschine hin einweisen, für die Unterweisung und Einweisung ist der Mietkunde (für seine eigenen Mitarbeiter) selbst verantwortlich. Macht er dies nicht, handelt er mindestens fahrlässig.

Ein Hersteller verkauft z.B. eine Arbeitsbühne, seine Verkäufer und Techniker müssen auf dieses Gerät hin vorschriftsmäßig durch einen Fachausbilder unterwiesen und eingewiesen werden. Kann der Hersteller seinen Verkäufer/Technikern nicht die offizielle Befähigung zum Führen der Arbeitsbühne ausstellen, muss auch er hierfür einen externen Ausbilder beauftragen.

Ein Endkunde kauft beim Hersteller/Händler z.B. eine Arbeitsbühne. Der Endkunde ist gemäß BetrSichV verpflichtet, seine Beschäftigten auf die entsprechende Maschine hin ausbilden zu lassen. Der Bediener benötigt immer eine Befähigung zum Führen der Arbeitsbühne; kann der Endkunde (Unternehmer) diese Ausbildung nicht selbst durchführen, muss er externe Fachkräfte zur Ausbildung der eigenen Mitarbeiter (Beschäftigten) heranziehen. Dies gilt auch für die Einweisung an der Maschine. Im Regelfall übernimmt diese Aufgabe der Hersteller.

Wer darf Bediener ausbilden? Alle Unternehmen sind gehalten, nur fachlich, pädagogisch und menschlich geeignete Personen mit der Ausbildung ihrer Mitarbeiter zu beauftragen. Der Ausbilder sollte mind. 24 Jahre alt sein und ausreichend Erfahrung im Umgang und im Einsatz mit den Geräten haben, für die er die Personen ausbildet. Die optimale Qualifikation ist eine Ausbildung als Meister, Techniker, Ingenieur oder Fachkraft für Arbeitssicherheit. Der Unternehmer bzw. sein dafür Beauftragter muss bei der Auswahl sorgfältig vorgehen, will er sich im Falle eines Unfalls nicht dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung und somit einer fahrlässigen Handlungsweise aussetzen. Er haftet für den eingetretenen Schaden durch Kostenerstattung bis hin zu einem Strafverfahren.

Günter Schipper | Industrieberatung Schipper