Einsatz gegen schwarze Schafe Wenn der Zoll kommt

Als personalintensive Branche steht die Gebäudereinigung - wie die Bauwirtschaft oder der Wach- und Sicherheitsbereich - im Fokus der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). 2010 überprüften rund 6.000 Beschäftigte des Zolls 22.255 Arbeitnehmer und 2.385 Arbeitgeber in diesem Wirtschaftszweig - 20 Prozent mehr Arbeitnehmer und zwölf Prozent mehr Firmen als 2009.

Manche Dienstleister werden mehrmals im Jahr geprüft, andere nur alle paar Jahre. - © Zoll

Wenn der Zoll kommt

- Allein wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz - ein klassisches Arbeitgeberdelikt - wurden im vergangenen Jahr 356 Verfahren eingeleitet. Es wurden also bei rund 15 Prozent der geprüften Betriebe Unregelmäßigkeiten festgestellt. Dies lässt jedoch nicht automatisch den Schluss zu, dass es sich bei 15 Prozent der Firmen in der Branche um schwarze Schafe handelt.

Auch Konkurrenten geben schon mal Hinweise

Denn auch den verdachtsunabhängigen Prüfungen durch die Zollbehörden gehen regelmäßige Risikoanalysen voraus, zum Beispiel durch Bewertung der Anzeigen und Hinweise. So ist es auch nicht unüblich, dass manche Dienstleister mehrmals im Jahr, andere nur alle paar Jahre geprüft werden. Die zahlreichen Hinweise - beim Hauptzollamt München gehen bis zu 300 im Monat ein - erhält die Finanzkontrolle Schwarzarbeit aus allen Richtungen: Neben denjenigen, die ihren Namen nicht nennen wollen, finden sich auch bei Ausschreibungen unterlegene Konkurrenten, unzufriedene oder gekündigte Arbeitnehmer oder der frischgeschiedene Ehepartner, der sich gerade über zu geringe Unterhaltszahlungen ärgert. Auch Zusammenarbeitsbehörden wie die Finanzämter, die Agenturen für Arbeit oder die Gewerbeaufsichtsämter teilen den Hauptzollämtern ihre Erkenntnisse mit.

Wenn es zu einer Prüfung kommt, haben Arbeitgeber, Auftraggeber und auch die Reinigungskräfte verschiedene Pflichten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Sie müssen an der Prüfung mitwirken und alle Auskünfte erteilen, aus denen Umfang, Art oder Dauer der Beschäftigungsverhältnisse hervorgehen oder abgeleitet werden können. Die entsprechenden Lohn- und Meldeunter-lagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen sind den Prüfern vorzulegen, die Fragen nach Arbeitgeber, Beschäftigungszeiten und Bezahlung müssen von den Reinigungskräften beantwortet werden. Nicht selten werden bereits bei diesen Prüfungen Unregelmäßigkeiten festgestellt, die zur Einleitung von Bußgeld- oder Strafverfahren führen.

Die Palette der möglichen Delikte ist groß

Die Palette der Delikte ist hierbei groß: Dem Arbeitgeber, der seine Beschäftigten nicht, nicht rechtzeitig oder mit zu niedrigem Gehalt zur Sozialversicherung anmeldet, droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, der klassischen Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen. Wenn - wie üblich - die falschen Angaben auch gegenüber den Finanzbehörden gemacht werden, kann dies zusätzlich als Steuerhinterziehung verfolgt werden. Selbstverständlich sind neben den Strafen die verkürzten Beiträge und Steuern mit entsprechenden Zuschlägen nachzuzahlen. Die Beschäftigung von Ausländern, die nicht EU-Bürger sind, ohne die erforderliche Aufenthaltserlaubnis wird auch als Straftat verfolgt, während die Anstellung von rumänischen oder bulgarischen Kräften ohne Arbeitserlaubnis-EU eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Hierbei gilt: Je länger die Arbeitnehmer beschäftigt war, umso teurer wird es.

Meistens geht es um den Mindestlohn

Die meisten Verstöße auf Arbeitgeberseite ergeben sich inzwischen jedoch im Bereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes, also im Zusammenhang mit dem Mindestlohn, den Arbeitsbedingungen und den hierzu erforderlichen Aufzeichnungs- und Meldepflichten. Angefangen von Formverstößen wie fehlende Stundenaufzeichnungen geht die Palette der Verstöße über Nichtgewährung des tariflichen Urlaubs bis zu den tatsächlichen Mindestlohnunterschreitungen. Immer wieder stoßen die Ermittler auf Fälle, in denen Stundenlöhne unter zwei Euro gezahlt werden. Regelmäßig werden dabei zur Verschleierung der Unterbezahlung Beschäftigungsverhältnisse als Selbstständigkeit getarnt, so dass bei der Zimmerreinigung im Hotel nicht nur eine Firma, sondern 20 Einzelunternehmer eingesetzt werden. Dass zum Teil keiner dieser „Selbstständigen“ weiß, dass er oder sie eine eigene Firma gegründet hat, legt die Machenschaften skrupelloser Vermittler offen.

Unter dem Vorwand, mit diesen Papieren - gemeint sind die Gewerbeanmeldungen - dürfe man in Deutschland legal arbeiten, werden zum Teil ahnungslose Arbeitsuchende nach Deutschland ge-lockt und zu Hungerlöhnen beschäftigt. Die Gewinne der dubiosen Vermittler übersteigen die in der Branche üblichen Margen um ein Vielfaches. In anderen Fällen erhalten Arbeitnehmer den auf dem Lohnzettel ausgewiesenen Mindestlohn, statt der tatsächlichen geleisteten 200 Stunden sind jedoch nur 60 ausgewiesen.

Auch der Auftraggeber ist in der Pflicht

Wenn deutliche Mindestlohnverstöße festgestellt wurden, stellt sich auch die Frage, ob der Auftraggeber zur Verantwortung gezogen werden muss. Wie soll ein Dienstleister den Mindestlohn (West) von 8,55 Euro zahlen, wenn er von seinem Auftraggeber nur einen Stundenverrechnungssatz von zwölf Euro erhält? Musterkalkulationen zeigen, dass unter einem Aufschlag auf den Mindestlohn von mindestens 70 Prozent - demnach unter einem Verrechungssatz von 14,55 Euro - nicht kostendeckend gereinigt werden kann, weil hierdurch bestenfalls der Lohn und die lohnabhängigen Kosten abgedeckt werden können. Rechnet man hierzu die auftrags- und unternehmensbezogen Kosten, die noch einmal bis zu 50 Prozent ausmachen können, ergibt sich ein realistischer Verrechnungssatz.

Wird der Mindestaufschlag von 70 Prozent deutlich unterschritten und führt dies zur Nichteinhaltung des Mindestlohns, kann die Finanzkontrolle Schwarzarbeit auch Bußgeldverfahren gegen Auftraggeber einleiten. Zumindest von größeren Auftraggebern kann erwartet werden, dass diese in der Lage sind, eine geschönte Kalkulation zu erkennen. Wird - wie in Beispielfällen tatsächlich festgestellt - pro zehn Reinigungskräfte ein Objektleiter oder Vorarbeiter, der nicht selbst reinigt, eingesetzt, so fallen hierfür bei der Kalkulation nun mal mindestens zehn Prozent zusätzlich an. Wird dieser Posten beim Angebot vergessen, stellt sich regelmäßig die Frage, ob es der Auftraggeber hätte erkennen müssen.

Neben den straf- und bußgeldrechtlichen Folgen droht den Reinigungsbetrieben, aber auch deren Auftraggebern, der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Sowohl das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz als auch das Arbeitnehmerentsendegesetz sehen einen Ausschluss von bis zu drei Jahren vor, wenn in einem Verfahren ein Bußgeld von mindestens 2.500 Euro oder bei einer Straftat mehr als 90 Tagessätze verhängt wurden. So kann auch ein kleiner Verstoß schnell existenzbedrohend für ein Unternehmen werden.

René Matschke | heike.holland@holzmann-medien.de