Anrechnung der Berufsschulzeit als Arbeitszeit Was Azubis wissen müssen

Jeder Gebäudereiniger-Azubi besucht während seiner dualen Ausbildung auch die Berufsschule. Doch gilt die Zeit in der Schule als Arbeitszeit? Und muss ein Auszubildender nach dem Unterricht noch im Betrieb arbeiten? Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema Berufsschule.

Azubis werden für die Berufsschule grundsätzlich freigestellt. Die im Unterricht verbrachte Zeit muss nicht im Betrieb nachgeholt werden. Bild: gena96/stock.adobe.com - © gena96/stock.adobe.com

Nach §15 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) gilt, dass der Betrieb einen Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freistellen muss – sofern die Berufsschule während der Arbeitszeit stattfindet. Der Ausbilder muss dem Azubi also die für die Teilnahme am Berufsschulunterricht erforderliche Zeit gewähren und darf ihn während dieser Zeit auch nicht im Betrieb beschäftigen. Denn der Besuch der Berufsschule hat vor der Arbeit im Betrieb Vorrang.

Azubi bekommt auch während der Berufsschule Gehalt

Diese Freistellungspflicht gilt laut Industrie- und Handelskammer Kassel-Marburg beispielsweise auch für die Teilnahme am Nachhilfeunterricht, an Vorbereitungslehrgängen für Abschlussprüfungen oder Schulveranstaltungen. Außerdem muss der Ausbilder nach § 19 BBiG seinem Azubi, während der in der Schule ist, die Vergütung fortzahlen.

Auch Schulweg und Pausen gelten als Arbeitszeit

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass jugendliche und volljährige Azubis nicht nur die Zeiten im Unterricht, sondern auch die Pausen in der Berufsschule und den Schulweg auf ihre Arbeitszeit anrechnen können (Beschluss vom 26. Januar 2001, AZ: 5 AZR 413/99). Bei volljährigen Azubis ist die Anrechnung auf die Arbeitszeit jedoch be-schränkt. Überschreitet die Unterrichts­dauer die vorgesehene Arbeitszeit von acht Stunden, kann die für den Schul­besuch zusätzlich aufgewendete Zeit nicht mehr angerechnet werden. Ein Beispiel: Wenn der volljährige Azubi inklusive Schulweg insgesamt neun Stunden in der Schule war, können ihm für den Tag trotzdem nur maximal acht Stunden angerechnet werden.

Nach der Schule im Betrieb arbeiten

Volljährige Azubis fallen nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz und können daher an jedem Tag nach der Berufsschule im Betrieb arbeiten. Dabei dürfen die Zeit in der Berufsschule (inklusive Pausen und Schulweg) und die anschließende Arbeitszeit die betriebsübliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschreiten.

Beispiel für volljährige Azubis

Ein Beispiel: Die Berufsschule geht von 8 Uhr bis 12.15 Uhr. Der Azubi verbringt also vier Stunden und 15 Minuten im Unterricht. Außerdem braucht er für den Schulweg (hin und zurück) 30 Minuten. Er kann also insgesamt vier Stunden und 45 Minuten auf die Arbeitszeit anrechnen. Um die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden zu füllen, muss er an diesem Tag noch drei Stunden und 15 Minuten im Betrieb arbeiten.

Es gibt jedoch eine Grenze für die Arbeitszeit im Betrieb. Laut Arbeitszeitgesetz darf ein volljähriger Azubi maximal 48 Stunden in der Woche arbeiten. Innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten oder innerhalb von 24 Wochen dürfen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Jugendliche Azubis erhalten einen kleinen Bonus

Bei noch nicht volljährigen Azubis gibt es einen kleinen Bonus: Sie können einen Berufsschultag in der Woche, der mindestens fünf Unterrichtsstunden à 45 Minuten enthält, einmal pro Woche mit acht Stunden auf die Arbeitszeit anrechnen – obwohl der Azubi eigentlich nur drei Stunden und 45 Minuten in der Schule war. An den anderen Berufsschultagen muss der Azubi aber wieder im Betrieb arbeiten, um seine acht Stunden zu erreichen. Bei mehreren Schultagen pro Woche beschließt der Betrieb den Tag, an dem der Azubi nach der Schule freigestellt wird.

Besondere Regelung bei Blockunterricht

Da es im Betriebsablauf nicht immer sinnvoll ist, noch für wenige Stunden Arbeit in den Betrieb zu fahren, können auch Arbeitszeitkonten oder Arbeitszeitverschiebungen für die Fehlstunden eingerichtet werden. Eine Berufsschulwoche mit planmäßigem Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an fünf Tagen kann der jugendliche Azubi mit 40 Zeitstunden anrechnen.

Obergrenze für Überstunden

Auch jugendliche Azubis dürfen nicht unbegrenzt Arbeitsstunden anhäufen, da sie unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen. Die Höchstarbeitszeit bei minderjährigen Azubis beträgt acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich.

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