Steuerschuldnerschaft: Salto rückwärts

Gebäudereiniger müssen sich erneut auf geänderte Spielregeln zur Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG einstellen. Der Entwurf eines neuen Gesetzes, der vom Bundesrat gerade verabschiedet wurde, sieht die Wiedereinführung der alten Rechtlage vor.

Erst kürzlich hatten der Bundesfinanzhof und das Bundesfinanzministerium die Steuerregeln zur Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 8 UStG für Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen über den Haufen geworfen.

Bauunternehmer und Gebäudereiniger sollen danach keine Umsatzsteuer mehr in Rechnung stellen, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist und die erhaltenen Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen selbst wieder zur Erbringung von Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen verwendet.

In dem jetzt verabschiedeten Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wird jedoch wieder die alte Rechtslage hergestellt.

Die Steuerschuldnerschaft am Bau soll danach wieder greifen, sofern der Auftraggeber Unternehmer ist und nachhaltig selbst Bauleistungen erbringt. Das dürfte wieder der Fall sein, wenn sich in seinen Vorjahresumsätzen mindestens zehn Prozent Umsätze für Bauleistungen befinden. Für Gebäudereinigungsleistungen gelten dieselben Spielregeln.

Ob die Steuerschuldnerschaft anzuwenden ist oder nicht, prüft und bescheinigt wohl künftig das Finanzamt. Die Bescheinigung soll für drei Jahre gültig sein und erst danach wieder geändert werden können. Das wäre eine bürokratische Entlastung.

Bisher mussten sich Auftraggeber und Bau- bzw. Gebäudereiniger auseinandersetzen und klären, ob die Steuerschuldnerschaft zur Anwendung kommt oder nicht. Künftig dürfte es wohl genügen, vom Auftraggeber die Bescheinigung des Finanzamts anzufordern.

Wann das Gesetz in Kraft tritt, ist auch wegen der parlamentarischen Sommerpause ungewiss, denkbar ist jedoch Ende September 2014. Das Bundesfinanzministerium wird dann eine Übergangsregelung zur Übergangsregelung schaffen müssen.