Das Erbringen von Reinigungsleistungen in Zeiten der Covid-19-Pandemie birgt erhebliche Haftungsrisiken – sowohl aus arbeitsrechtlicher als auch aus strafrechtlicher Sicht. Wichtig ist daher, sich nicht zuletzt mit dem Thema Risikotransfer zu beschäftigen.

Corona verschärft die arbeitsschutzrechtlichen Pflichten von Unternehmen deutlich. Im Rahmen seiner Fürsorge- und Schutzpflichten muss der Gebäudedienstleister dafür sorgen, dass Personenschäden seiner Arbeitnehmer und Dritter verhindert werden. Unter anderem ist er dazu verpflichtet, anhand einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, bei welchen Arbeitsabläufen erhöhte Infektionsrisiken bestehen. Im Anschluss ist ein auf den Reinigungsauftrag zugeschnittenes Hygienekonzept zu erstellen und umzusetzen. Den personalintensiven Unternehmen der Gebäudereiniger-Branche ist es aus Gründen der Haftungsprävention deshalb dringend anzuraten, erforderliche Maßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Im Februar dieses Jahres wurden mit dem Sars-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für die Gebäudereinigung diese Schutzmaßnahmen konkretisiert.
Homeoffice, Arbeitszeitkonten, Betriebsvereinbarungen und Personalabbau führen zu weiteren erheblichen Risiken aus dem Arbeitsrecht. Hinzu kommen strafrechtliche Risiken aus der fahrlässigen Körperverletzung, Insolvenzverschleppung, Vorwürfe des Sozialversicherungs- und Subventionsbetrugs im Zuge der Covid-19-Hilfen. Kurzum: Die Pandemie setzt die Unternehmer und Führungskräfte der Gebäudedienstleister erheblich unter Druck.
Wie schnell es zu einem wahren Haftungs-Tsunami kommen kann, führt ein fiktives Schadensszenario vor Augen:
Ein Baumarkt wird behördlich geschlossen und die Ermittlungen werfen Bedenken beim Hygienekonzept des Gebäudedienstleisters auf. Der Auftraggeber macht die Kosten für die Betriebsschließung sowie für die eigenen Mitarbeiter geltend. Die Mitarbeiter des Gebäudedienstleisters wenden sich gegen ihren Arbeitgeber und fordern einen persönlichen Schadensersatz mit Schmerzensgeld. Kunden des Baumarktes melden zudem Ansprüche aus Personenschaden an. Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen fahrlässiger Körperverletzung – es erfolgen Hausdurchsuchungen beim Dienstleister und der Wohnräume der Geschäftsführer. Im Laufe der Ermittlungen wird die Strafverfolgung auf die Überprüfung des ausgezahlten Kurzarbeitergelds ausgeweitet. Die Baumarktkette kündigt schließlich aufgrund der negativen Medienberichterstattung und des entstandenen Vertrauensverlustes den Gesamtauftrag fristlos und die Gesellschafter machen die Geschäftsführer aus positiver Pflichtverletzung haftbar.
Welche Haftungsrisiken ganz generell beziehungsweise unabhängig von diesem fiktiven Szenario bestehen, sei im Folgenden jeweils erläutert.
Haftung aus einer Ordnungswidrigkeit
Hält der Arbeitgeber die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz nicht ein, ist dies eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann. Die Bußgeldbescheide richten sich immer gegen die Verantwortungsträger und nicht allein gegen die Mitarbeiter, die das Verfahren durch Nichteinhaltung der Arbeitsanweisungen oder durch Fahrlässigkeit ausgelöst haben.
Tanja Cujic-Koch: Immer wieder Chance zur Optimierung
Tanja Cujic-Koch, Geschäftsführerin Cujic Gebäudedienste, Berlin: "Das Thema Risikomanagement ist in unserem Unternehmen nicht neu. Bereits mit der Ausweitung des Dienstleistungsangebotes haben die Bedeutung eines schärferen Blickes auf Gefahrenpotentiale und die damit einhergehenden Risiken deutlich zugenommen. Die Corona-Pandemie hat diese Notwendigkeit nochmals verschärft.
Hygienekonzepte zum Schutz von Mitarbeitern und Kunden, angepasste Arbeitsschutzmaßnahmen, Lieferengpässe bei persönlicher Schutzausrüstung, umfassende Informationspflichten, Kontrolle und Dokumentation von notwendigen Maßnahmen sowie drohende Insolvenzen unserer Kunden sind mittlerweile Bestandteil regelmäßiger Analysen, deren Ziel die Absicherung dieser Risiken ist.
Digitale Kommunikationswege und der Einsatz einer mobilen App erleichtern es uns, die Mitarbeiter umfassend zu informieren und damit unserer Informationspflicht nachzukommen sowie durchgeführte Maßnahmenkontrollen entsprechend zu dokumentieren. Eine große Hilfe und Unterstützung sind zudem die Informationen des Bundesinnungsverbandes, insbesondere im Hinblick auf Handlungsempfehlungen, die Anpassung von Arbeitsschutzmaßnahmen und rechtliche Rahmenbedingungen. Darüber hinaus nutzen wir auch Informationen unseres Steuerberaters, unserer Hausbank sowie von Lieferanten und Kunden für die Risikobetrachtung.
Nicht zuletzt mit einem verantwortungsbewussten und dynamischen Führungsteam sowie flexiblem Handeln und einer schnellen Umsetzung von neuen Maßnahmen, die sich durch ständig ändernde Erkenntnisse, Bedingungen und Forderungen seitens der Politik ergeben, reduzieren wir unser Haftungsrisiko und damit auch mögliche Bußgelder.
Risikomanagement ist zwar anstrengend, da es neben dem Erkennen von zukünftigen Risiken auch ein ständiges Denken in Alternativlösungen erfordert. Es eröffnet aber immer wieder auch die Chance zur Optimierung und neue Wege, um Krisenzeiten wie diese zu bewältigen." .
Zivilrechtliche Haftungsrisiken
Haftung gegenüber Arbeitnehmer: Grundsätzlich haftet ein Arbeitgeber nicht für Personenschäden, die durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurden. Diese werden durch die gesetzliche Unfallversicherung übernommen. Es besteht ein Haftungsausschluss gemäß § 104 SGB VII. Bei Vorsatz gilt dies allerdings nicht. Im Hinblick auf das Coronavirus ist der Vorsatz immer dann zu bejahen, wenn der Denstleister die erforderlichen Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nicht hinreichend umgesetzt hat. Er haftet dann für den entstandenen Schaden und damit verbundene Vermögensschäden wie etwa Heilungs- und Therapiekosten, Verdienstausfall oder Kosten einer Beerdigung oder auch für den Unterhalt der Hinterbliebenen im Todesfall.
Die gesetzliche Unfallversicherung vertritt zudem die Auffassung, dass es sich bei einer Corona-Infektion am Arbeitsplatz nicht um einen Arbeitsunfall, sondern um eine sogenannte Allgemeingefahr handelt. Folglich werde sie nicht für Personenschäden aufkommen. Hält diese Ansicht einer rechtlichen Kontrolle stand, greift die erwähnte Haftungsbeschränkung nicht. Der Arbeitgeber könnte somit auch für fahrlässig verursachte Schäden in Anspruch genommen werden.
Diese Problematik wird zudem durch die geltende Darlegungserleichterung für Arbeitnehmer weiter verschärft: Der Arbeitnehmer muss für einen Schadensersatzanspruch zunächst nur darlegen, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend umgesetzt hat. Der Gebäudedienstleister muss dann den Nachweis führen, dass die mangelnden Schutzmaßnahmen nicht ursächlich für die Infektion waren oder der Arbeitnehmer sich außerhalb des Betriebs angesteckt hat – was schwer zu beweisen ist.
Individuelles und kollektives Arbeitsrecht: In der Krise stehen die Gebäudedienstleister regelmäßig im Zwang, das Personal anzupassen. Dabei kann der Personalabbau aufgrund von plötzlichem Auftragsverlust zu überproportional steigenden arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen mit Mitarbeitern oder dem Betriebsrat führen. Diese Auseinandersetzungen belasten mitunter in hohem Maße die Bilanz und das Vermögen des Unternehmers.
Jörn Spletter: Gestern Schreckensszenario, heute Realität
Jörn Spletter, Geschäftsführer Tip-Top Gebäudeservice, Hamburg: "Das in diesem Beitrag dargestellte Szenario hätte ich vor einem knappen Jahr als reißerisches Drehbuch für einen Katastrophenfilm aus den Studios Hollywoods abgetan.
Nachdem die Gebäudedienstleister gemeinsam mit der restlichen Wirtschaft in den zurückliegenden zwölf Monaten eine Berg-und-Tal-Fahrt der wirtschaftlichen Entwicklungen, gepaart mit ständig veränderten Vorschriften und Verordnungen sowie dem kontinuierlichen Anpassen der betriebsinternen Hygienekonzepte erleben mussten, erscheint mir der beschriebene „ Haftungs-Tsunami “ nicht mehr ausgeschlossen.
Auch wenn sich die Corona-Pandemie langsam durch die Entwicklung des Impfstoffes und die, wenn auch schleppende, Umsetzung der Impfstrategie in den Griff kriegen lässt, sind die mittelfristigen wirtschaftlichen Folgeschäden noch nicht absehbar und das nächste wirtschaftliche Desaster mit neuen Herausforderungen für unsere Branche könnte schon vor unserer Haustür stehen.
Vor diesen Hintergründen und im Zuge des Risikomanagements unseres Unternehmens werden wir unseren aktuellen Unternehmensversicherungsschutz gemeinsam mit unserem Versicherungsmakler analysieren und gegebenenfalls korrigieren oder erweitern.
Die in diesem Beitrag erwähnte spezielle Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Vorstände, Aufsichtsräte, Geschäftsführer und Führungskräfte erscheint mir aktuell eine notwendige und sinnvolle Ergänzung unseres Versicherungspaketes, um unkalkulierbare finanzielle Risiken von unserem Unternehmen abzuwenden und den Entscheidern in unserem Hause hinreichend Versicherungsschutz zu bieten."
Haftung gegenüber Dritten: Auch in der Pandemie ist § 823 Abs. 1 BGB bei der Haftung gegenüber Dritten von übergeordneter Bedeutung. Danach haftet der Gebäudedienstleister, wenn er einen Dritten vorsätzlich oder fahrlässig an bestimmten Rechtsgütern (Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum) verletzt. Insofern könnte er mit entsprechenden Ansprüchen konfrontiert werden, weil Auftraggeber, Kunden oder Mitarbeiter sich unzureichend gegen eine Infektion geschützt sehen. Die Anspruchsabwehr gelingt nur, wenn der Dienstleister nachweisen kann, dass er ein schlüssiges Hygienekonzept hat, alle Mitarbeiter mit den Hygienevorschriften vertraut sind und sie befolgen, regelmäßig Kontrollen durchgeführt wurden und eine umfassende Maßnahmendokumentation vorliegt.
Strafrechtliche Haftungsrisiken
Werden die erforderlichen Schutzmaßnahmen sorgfaltswidrig nicht umgesetzt, kommt zudem eine Haftung der Geschäftsführung und der Führungskräfte wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung in Betracht. Des Weiteren ist eine strafrechtliche Haftung nach entsprechenden Straftatbeständen des Infektionsschutz- und Arbeitsschutzgesetzes möglich.
Kurzarbeitergeld und Corona-Soforthilfe: Fördermittel wurden und werden nach wie vor als Kurzarbeitergeld nach dem SGB III oder als Corona-Soforthilfe gewährt. Aufgrund der nachgelagerten Prüfung folgt aktuell die strafrechtliche Aufarbeitung durch die Behörden in diversen Ermittlungsverfahren. Stellen die Behörden bei Überprüfung der Antragsangaben Diskrepanzen zur betriebswirtschaftlichen Realität der Antragsteller fest, fordern sie Letztere zunächst zur Rückzahlung auf. Verursachen die Rückforderungen existenzbedrohende wirtschaftliche Folgen, sind die strafrechtlichen Konsequenzen ungleich spürbarer: Wer bei der Beantragung von Corona-Soforthilfe falsche Angaben macht oder Veränderungen nicht anzeigt, ist schnell mit dem Vorwurf des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) oder des Betrugsvorwurfs bei unsachgemäßer Beantragung von Kurzarbeitergeld (§ 263 StGB) konfrontiert. Beide Strafrahmen sehen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Insolvenzrecht
Direktes Haftungsrisiko: Viele Unternehmer sind der Auffassung: "Wer wegen der Corona-Krise in echten Zahlungsschwierigkeiten ist, muss keinen Insolvenzantrag stellen." Dies stimmt nicht mehr.Zwar hatte die Bundesregierung zu Beginn der Pandemie die Antragspflicht ausgesetzt; wer zahlungsunfähig ist, muss jedoch seit Oktober 2020 wieder den Gang zum Gericht antreten – mit wenigen Ausnahmen. Für überschuldete Firmen gilt das seit Jahresanfang.
Auch weitere Hilfsmaßnahmen wie Kurzarbeitergeld, Darlehen und finanzielle Hilfen sollen eine Pleitewelle verhindern. Sollten die betroffenen Unternehmen jedoch später noch Insolvenz anmelden müssen, wird rückwirkend ein verspäteter Antrag beziehungsweise der Verdacht auf Verschleppung geprüft. Das gilt auch bei möglichen Rückforderungen von bereits gewährtem Kurzarbeitergeld, was letztlich zur Überschuldung des Unternehmens führen könnte.
Oliver Munzel: Vorausschauende Planung senkt Risiken

Oliver Munzel, geschäftsführender Gesellschafter, All Service Gebäudedienste, Frankurt am Main: "Das Thema Risikomanagement spielt bei Unternehmungen meiner Größenordnung eine sehr elementare Rolle, um Gefahren abzuwehren. Im Zusammenhang mit der Pandemie hat sich das Risikomanagement besonders in den Bereichen Personal und Finanzen deutlich erhöht.
Die in der Form noch nie erlebte Pandemie und die ständigen Richtungswechsel und Neuerungen der Regierung haben eine kaum steuerbare Situation ergeben.
Durch eine vorausschauende Personalpolitik, die permanente Beobachtung der gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen sowie durch die Zusammenarbeit mit internen und externen Experten begegnen wir diesen Risiken im Bereich Personal. Mein Team und ich haben die Schulungs- und Hygienemaßnahmen intensiviert. Wir haben viele Gespräche geführt und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sensibilisiert, passende Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt, motiviert und Ängste genommen. Die Hygienemaßnahmen werden im engen Dialog mit unseren Kunden abgestimmt und ständig durch die Qualitätsmanager und Objektleitungen kontrolliert und dokumentiert. Das hat dazu geführt, dass wir innerhalb des ersten Lockdowns nur eine einzige Corona-Infektion verzeichnet haben, die ohne weitere Folgen blieb.
Die höheren finanziellen Risiken machen sich im Wesentlichen in den Bereichen Krankenstand, Zahlungsausfälle beziehungsweise verzögerte Zahlungseingänge, Reduzierungen von Leistungen, Schließung von Geschäftsstätten und erhöhten Ausgaben für Hygienemaßnahmen bemerkbar.
Auch bei diesen Themen sind wir mit unseren Kunden und unseren Beschäftigten im engen Dialog. Der Austausch erfolgt persönlich, schriftlich, über Videokonferenzen und über Social- Media-Ansprache. Mit den Kunden und den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen suchen wir einvernehmliche Lösungen, um unseren Personalstamm und die Liquidität der Kunden zu schonen. Wir haben unsere Kunden in Risikocluster eingeteilt und das Zahlungsverhalten enger kontrolliert. Meine Unternehmungen verfügen über ein adäquates Debitorenmanagement, so dass wir größere Katastrophen bisher verhindern konnten."
Private Haftungsrisiken für Organe des Gebäudedienstleisters
Geschäftsführer und Vorstände können sich weiterhin gegenüber dem Unternehmen schadensersatzpflichtig machen, wenn sie ihren Pflichten aus haftungs-, arbeitsschutz- und strafrechtlichen Vorschriften nicht nachkommen. Die Entscheider haften in der Regel mit ihrem Privatvermögen unbegrenzt und mit den anderen Organen gesamtschuldnerisch. Die Ansprüche unterliegen der Beweislastumkehr und es wird schon aus einfacher Fahrlässigkeit gehaftet.
Möglichkeiten des Risikotransfers
Betriebshaftpflicht: Die Betriebshaftpflichtversicherung schützt den Gebäudereiniger vor zivilrechtlichen Ansprüchen der Mitarbeiter und Dritter (zum Beispiel Auftraggeber, Sozialversicherungsträger oder BG). Der Risikoträger übernimmt dabei die Prüfung der zivilrechtlichen Ansprüche. Bei berechtigten Ansprüchen reguliert der Versicherer den Schaden bis zur Deckungssumme. Unberechtigte Ansprüche werden vom Versicherer abgewehrt. Bei einer Klage übernimmt dieser auch die Prozesskosten und das Prozessrisiko. Die Risiken aus den besonderen Verordnungen und geforderten Schutzmaßnahmen im Rahmen von Covid-19 machen eine Erhöhung der Deckungssummen auf mindestens 10 Millionen Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden notwendig.
Strafrechtsschutz: Strafverteidigungskosten sind immer persönliche Kosten des Beschuldigten. Der Strafrechtsschutz-Versicherer schützt Unternehmer, Geschäftsführer und Führungskräfte vor unkalkulierbaren privaten Kosten bei einem strafrechtlichen Vorwurf wie beispielsweise Insolvenzverschleppung, Sozialversicherungsbetrug, Steuerverkürzung, fahrlässige Körperverletzung und so weiter.
Der Versicherungsvertrag ist die einzige Möglichkeit, das persönliche Risiko des Beschuldigten auf einen Risikoträger zu transferieren. Die Versicherungsbeiträge stellen für den Gebäudedienstleister Betriebsausgaben dar. Die Übernahme der Verteidigungskosten werden als Versicherungsleistungen im Schadenfall direkt an den Rechtsanwalt gezahlt.
Aufgrund des Doppelverteidigungsverbotes muss jeder Beschuldigte einen eigenen Strafverteidiger beauftragen. Deren Stundensätze liegen bei 300 bis 400 Euro. Auch bei erfolgreicher Verteidigung bleiben die Kosten beim Beschuldigten, denn die Staatsanwaltschaft übernimmt diese Kosten nicht – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
Im Strafrecht kann die Zahl der Beschuldigten schnell steigen, denn die Führungskräfte und Geschäftsführer werden auch für Gefahrensituationen außerhalb ihres originären Aufgabenbereiches verantwortlich gemacht. Insofern ist eine Versicherungssumme von einer Million Euro sinnvoll.
Firmenrechtsschutz: Die Pandemie erhöht das Risiko, in gerichtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Recht, dem Sozialversicherungs- oder Schadensersatzrecht verwickelt zu werden. Insbesondere das kollektive und das individuelle Arbeitsrecht werfen erhebliche Kosten auf.
Die Firmenrechtsschutzversicherung übernimmt hier die eigenen Kosten des Gebäudedienstleisters aus den individuellen Klagen der Mitarbeiter vor dem Arbeitsgericht. Auch die Kosten des Betriebsrates muss der Arbeitgeber übernehmen. Diese sind über das kollektive Arbeitsrecht mitversichert. Die Versicherungssumme sollte mindestens eine Million Euro betragen und Deckungserweiterungen wie etwa Versicherungsvertragsrecht, kollektives Arbeitsrecht, Verkehrs- und Immobilienrecht beinhalten.
D&O: Die Abkürzung D&O steht für „Directors and Officers“ und ist eine spezielle Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Vorstände, Aufsichtsräte, Geschäftsführer und Führungskräfte. Die D&O übernimmt die privaten Haftungsrisiken der Organe und Führungskräfte des Gebäudedienstleisters. In der Regel wird der Versicherungsvertrag als Unternehmenspolice abgeschlossen. Die Kosten trägt das Gebäudereinigungsunternehmen.
Bei einem Haftungsanspruch gegen die Entscheider des Gebäudedienstleisters übernimmt der Versicherer die Abwehr unberechtigter Ansprüche oder den Schadenersatz bei berechtigen Ansprüchen. Da die pandemischen Risiken sehr hoch sind, ist eine D&O für Unternehmen unerlässlich. Die Versicherungssumme sollte angemessen gewählt werden; sinnvoll sind zehn Prozent des Jahresumsatzes.
Christoph H. Neumann | guenter.herkommer@holzmann-medien.depeter.hartmann@holzmann-medien.de