Reinigung und Hygiene in der Lebensmittelverarbeitung: Was Corona verändert hat

In der Lebensmittelverarbeitung spielten Grund- und Personalhygiene schon immer ­eine wichtige Rolle, um die Ausbreitung von Krankheitserregern zu reduzieren. Die Corona-Pandemie hat aber auch in diesen sensiblen Bereichen zu Veränderungen geführt. Was Reinigungsdienstleister beachten müssen.

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    Hauptübertragungsweg für Sars-CoV-2 ist die respira­­torische Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel. Das Tragen von medizinischem Mund-­Nasen-Schutz ist daher in der Regel Pflicht für Mitarbeiter in der Lebensmittel­verarbeitung.
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    Das Corona-Virus kann schon durch gründliches Händewaschen mit Seife inaktiviert werden. Aus lebensmittelhygienischer Sicht kann die Desinfektion der Hände aber weiterhin erforderlich sein.
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    Wenn mehrere Reinigungskräfte eingesetzt werden, ist zu überlegen, ob sie zu unterschiedlichen Zeiten mit der Arbeit beginnen – um zu vermeiden, dass sie sich in der Reinigungskammer oder dem Lager begegnen und gegenseitig anstecken.

Eine heftige Ausbreitung des Corona-Virus in einem Werk der Tönnies-Gruppe hatte 2020 die Öffentlichkeit aufgeschreckt. 1.500 Mitarbeiter wurden laut Pressemeldung infiziert. Die Umluftanlage in der Fleischwarenfabrik kühlt die Luft auf sechs bis zehn Grad Celsius herunter und bläst sie wieder aus, was zu einer gleichmäßigen Verteilung der Aerosole führte und das Corona-Virus im Werk weit verbreitete. ­Alleinschuldig war die Lüftung aber nicht. Es gab eine Vielzahl von Faktoren, die zu dem Massenausbruch geführt haben könnten, unter anderem die Situation in den Unterkünften sowie die Nichteinhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln.

Mit Hepa-oder UV-C-Filter

Welche Maßnahmen sollten ergriffen werden, um die Ausbreitung des Corona-Virus in lebensmittelverar­beitenden Betrieben zu verhindern? Zwei Verfahren kommen in der ­Regel in Frage, um die Luft zu filtern: Die Filterung mit ­einem HEPA-Filter oder die Abtötung der Viren durch einen UV-C-Filter. ­Alternativ kann die Luft regel­mäßig ausgetauscht werden, ­indem Frischluft zugeführt wird. Es sollte ­dabei ­jedoch möglichst kein Staub aufgewirbelt werden, da an diesem auch Keime haften. Leistungsfähige Lüftungsanlagen mit den genannten Filtervarianten sind vor allem in größeren hygiene­sensibleren Betrieben die bessere Alternative.

Die Bedeutung der Aerosole

Zu Beginn der Pandemie wurde der Desinfektion von Oberflächen und vor allem der Hände eine wichtige Rolle zur Reduktion des Übertragungsrisikos zugesprochen. Das führte dazu, dass weltweit desinfiziert wurde, bis kein Desinfektionsmittel mehr am Markt zu haben war. Mittlerweile geht man davon aus, dass die Hauptübertragung über Aerosole und die ­Lunge stattfindet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Hygiene­maßnahmen nun wieder vollständig zurückgefahren werden können. In der Lebensmittelverarbeitung spielten Grund- und Personalhygiene schon immer ­eine wichtige Rolle, um die Ausbreitung von Krankheitserregern zu reduzieren. Dieser Grundsatz behält weiterhin hohe Bedeutung.

Hygiene bleibt wichtig

Husten und Niesen darf keinesfalls in Richtung von Lebensmitteln erfolgen. Es muss außerdem vermieden werden, dass sich Aerosole in der Luft verbreiten – ­daher sollte entweder in die Armbeuge geniest werdenoder etwas anderes vor den Mund gehalten werden. Sofern dafür die Hand benutzt wird, muss sie unverzüglich wieder gewaschen werden. Eine Hände­desinfektion ist nicht erforderlich, um das ­Virus abzutöten. Da es sich bei Sars-CoV-2 um ein ­behülltes Virus handelt, kann es schon durch gründ­liches ­Waschen mit Seife inaktiviert werden. Wenn Desinfektionsmittel gegen den Erreger zum Einsatz kommen, sollten immer mindestens begrenzt viruzid wirkende Produkte verwendet werden. Aus lebens­mittelhygienischer Sicht kann die Desinfektion der Hände selbstverständlich weiterhin erforderlich sein. Wo sie vor Corona aus Gründen der Lebensmittel­hygiene bereits durchgeführt wurde, wird hieran ­daher weiterhin festgehalten.

Flächendesinfektionsmaßnahmen wurden vielerorts inzwischen auf das normale Maß – wie vor der Pandemie – zurückgeschraubt, weil die Verbreitung des Corona-Virus über Kontaktflächen nicht mehr als ein wichtiger Verbreitungsweg angesehen wird.

Mund-Nasen-Schutz ist Pflicht

Das Virus wurde bisher im Sekret des Nasen- und ­Rachenraumes, im Sputum, im Stuhl, der Tränen­flüssigkeit, im Blut, in Aerosolen und auf Ober­flächen nachgewiesen. Hauptübertragungsweg für Sars-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushal­tiger Flüssigkeitspartikel (atmen, husten, sprechen, ­niesen). Das Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz ist daher in der Regel Pflicht für alle Mitarbeiter in der Lebensmittelverarbeitung. Eine Studie des Massachusetts Institute of Technology stellte Anfang 2020 experi­mentell fest, dass Flüssigkeitspartikel beim Hustenoder Niesen ohne mechanische ­Barriere ­(Maske) bis zu acht Meter weit verbreitet werden ­können.

Bisher wurden keine Fälle nachgewiesen, in denen sich Menschen durch den Verzehr kontaminierter Lebensmitteloder durch Kontakt zu kontaminierten Gegenständen mit Sars-CoV-2 angesteckt hätten. Da die Stabilität von Corona-Viren in der Umwelt relativ gering sei, wäre eine solche Ansteckung allenfalls in einem kurzen Zeitraum nach der Kontamination denkbar, so das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). Vorläufige Laboruntersuchungen zeigen, dass das ­Virus auf Kunststoff und rostfreiem Stahl bis zu drei Tage infektionsfähig bleiben kann, jedoch nicht länger als einen Tag auf Pappe oder länger als vier Stunden auf Kupfer. Eine Studie des US-amerika­nischen Forschungsinstituts National Institute of Allergy and Infectious Diseases (NIAID) hat gezeigt, dass die ­Viren in Aerosolen, die durch einen maschinellen Vernebler erzeugt wurden, wenigstens drei Stunden lang entwicklungsfähig und damit infektiös blieben.

Arbeiten in festen Teams

Sehr wichtig ist, dass Mitarbeiterteams gebildet ­werden, die immer gemeinsam arbeiten und hier möglichst kein Personalwechsel vorgenommen wird, so dass bei Erkrankung eines Mitarbeiters idealerweise nur dieses Team in Quarantäne genommen werden muss. Wenn mehrere Reinigungskräfte zum Einsatz ­kommen, ist zu überlegen, ob sie zu unterschied­lichen Zeiten mit der Arbeit beginnen, um zu vermeiden, dass sie sich in der Reinigungskammeroder dem ­Lager begegnen und gegenseitig anstecken.

Unterweisungen häufiger erforderlich

Die Mitarbeiter müssen nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) mindestens im Turnus von zwei Jahren über die Gefährdungen und die Verhaltensweisen zur Verhinderung der Ausbreitung von Krankheitserregern unterwiesen werden. Aufgrund der Pandemie sollte die Unterweisung mindestens in jährlichem Turnus erfolgen, bei Bedarf auch häufiger. Mitarbeiter, die Krankheitssymptome haben, die auf eine Corona-Infektion hindeuten, dürfen nicht am ­Arbeitsplatz erscheinen. Sie müssen zunächst ärztlich abklären lassen, ob es sich um eine Infektion handelt, die ein Tätigkeitsverbot zur Folge hat.

Fazit: Desinfektionsmaßnahmen wurden vielerorts ­inzwischen wieder auf das Niveau vor der Pandemie heruntergefahren. Alle anderen Sicherheitsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus müssen bis auf weiteres leider fortgeführt werden.

Guido Hahn |heike.holland@holzmann-medien.de