Kein Spiel mit dem Risiko! Nicht normgerechte Infektionswäschesäcke im Umlauf

Für benutzte, infektiöse Wäsche muss die Wandstärke des Wäschesacks aus Kunststoff mindestens 0,08 mm betragen. Der Aufdruck „Infektionswäsche“ dient der deutlichen Unterscheidung von gewöhnlichen Abfallsäcken. - © Archiv

Nicht normgerechte Infektionswäschesäcke im Umlauf

Immer wieder tauchen Infektionswäschesäcke im Markt auf, die nicht den vorgegebenen Richtlinien entsprechen. Wegen des damit verbundenen Infektionsrisikos mit lebensgefährlichen Erregern muss eindringlich auf die Bedeutung eines vorschriftsgerechten Einsatzes von Infektionswäschesäcken hingewiesen werden.

Speziell für das Gesundheitswesen gibt es wegen des vielfältigen Gefahrenpotenzials für die involvierten Personen strenge Verordnungen, z. B. hinsichtlich der Reinigung von Wäsche und der Entsorgung von Abfällen, die für die tägliche Arbeit beachtet werden müssen. Eine dieser Normen ist die von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege erarbeitete BGR 250/TRBA 250, die die technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe festlegt. Ein elementarer Bestandteil darin regelt den Umgang mit infektiöser Wäsche.

Für benutzte, infektiöse Wäsche wird festgelegt, dass sie nur in Säcken mit einer Wandstärke von mindestens 0,08 mm gesammelt werden darf - sofern es sich um Kunststoffsäcke handelt. Zudem ist eine Kennzeichnung der Säcke, z. B. mit dem Aufdruck „Infektionswäsche“, notwendig, um eine Abgrenzung von gewöhnlicher Wäsche bzw. Abfall zu gewährleisten.

Durch den Einsatz von Säcken, die der BGR 250/TRBA 250 genügen, soll sichergestellt werden, dass mit diesen Wäschesäcken in Berührung kommende Verwender nicht angesteckt werden. Dazu gehören unter anderem Angestellte in Krankenhäusern und Altenpflegeheimen, aber auch Mitarbeiter beauftragter Wäschereien.

Aufgrund der Ansteckungsgefahr ist es von Herstellerseite wichtig, die Stärke dieser Sammelbehältnisse unbedingt einzuhalten, und von Seiten der Verwender, darauf zu bestehen. Sollte sich herausstellen, dass eine Infektion wegen nicht eingehaltener Vorgaben entstanden ist, kann dies zu einer Haftung führen, die im Äußersten zu einem Verlust des Versicherungsschutzes für den einsetzenden Betrieb führen kann. Da immer wieder Infektionswäschesäcke mit geringeren Dicken im Umlauf sind, ist die Einhaltung der BGR 250/TRBA 250 sicherzustellen und zu dokumentieren. Nur durch Beachtung dieser Auflagen von Hersteller- und Anwenderseite kann fahrlässigen, lebensgefährlichen Infektionen vorgebeugt werden.