Mindestlohndokumentationspflicht: Verdienstgrenze für die Aufzeichnungspflicht bei Angestellten gesenkt

Eine für Gebäudedienstleister wesentliche Änderung der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung ist am 1. August 2015 in Kraft getreten.

Neben die bisherige Entgeltgrenze von brutto 2.958 Euro im Monat ist eine Verdienstgrenze in Höhe von über 2.000 Euro brutto getreten, wenn der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat; Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von zwölf Monaten unberücksichtigt.

Wichtig: Die geänderte Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz betrifft „nur“ die Angestellten, also zum Beispiel die Objektleiter. Für die gewerblichen Arbeitnehmer ändert sich nichts.

Die 2.000 Euro brutto gelten als Absolutgrenze, unabhängig von Teil- oder Vollzeitbeschäftigung. Also auch die Teilzeitkraft muss ein Bruttoeinkommen von über 2.000 Euro monatlich haben, damit eine Befreiung von der Aufzeichnungspflicht möglich ist.

Neu ist, dass engste Familienangehörige des Arbeitgebers (Eltern, Kinder, Ehegatten) von der Aufzeichnungspflicht ganz ausgenommen werden. Diese spezielle Befreiung gilt außer für Angestellte auch für die gewerblich Beschäftigten.

Der massive und bundesweite Protest des Gebäudereiniger-Handwerks gegen die bisherige Regelung hat also Wirkung gezeigt.

(Quelle: BIV)