Wer sich zum Meister, Techniker oder Betriebswirt weiterbilden will, kann voraussichtlich ab August mit einer höheren finanziellen Unterstützung rechnen. So sieht es der Gesetzentwurf zur Reform des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) vor, den Bundestag im Februar abgesegnet hat.
Lehrgänge, Prüfungen, Materialien, Lebensunterhalt – der Kostenaufwand von beruflichen Fort- und Weiterbildungen ist nicht zu unterschätzen. Finanzielle Unterstützung gibt es von Bund und Länder bereits seit 1996 über das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – kurz AFBG – für das Weiterkommen im dualen System der beruflichen Bildung. Teilnehmer an dem Programm erhalten alters- und einkommensunabhängig einen Beitrag zu den Kosten der Fortbildung und bei Vollzeitmaßnahmen zusätzlich einkommensabhängig einen Beitrag zum Lebensunterhalt. Die Förderung erfolgt teils als Zuschuss, teils als zinsgünstiges KfW-Darlehen.
Mitte Februar hat der Bundestag nun die vierte Änderung des sogenannten Aufstiegs-BAföG abgesegnet. Dafür will das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) in dieser Wahlperiode zusätzlich 350 Millionen Euro investieren und damit den Aufstieg auf der Karriereleiter Schritt für Schritt ermöglichen – und zwar auf allen drei Fortbildungsstufen bis auf „Master-Niveau“. Insbesondere passt das BMBF in diesem Zuge die Unterhaltsförderung an. Sie muss künftig nicht zurückgezahlt werden. Darüber hinaus können Existenzgründer mit einem Kompletterlass des Restdarlehens für die Fortbildungskosten rechnen. Ihnen soll somit ein schuldenfreier Start in die Selbständigkeit ermöglicht werden.
In Summe fördert das AFBG die Vorbereitung auf über 700 Abschlüsse wie Meister/-in, Fachwirt/-in, Techniker/-in, Erzieher/-in oder Betriebswirt/-in. Die Unterstützung erstreckt sich auf Fortbildungen öffentlicher und privater Träger in Voll- und Teilzeit, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Wichtig dabei ist: Der angestrebte berufliche Abschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Häufig ist daher eine abgeschlossene Erstausbildung Voraussetzung für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung. Dabei wird nicht notwendigerweise nur die erste Aufstiegsfortbildung gefördert, sondern generell eine Aufstiegsfortbildung pro Person. Das heißt: Wer bereits eine selbst finanzierte Aufstiegsfortbildung absolviert hat, verliert hierdurch nicht den Förderanspruch.
Förderung auch ohne Erstausbildung
Auch Studienabbrecher oder Abiturienten ohne Erstausbildungsabschluss, aber mit der von der Fortbildungsordnung geforderten Berufspraxis können Unterstützung erwarten. Voraussetzung ist, dass dies in der entsprechenden Prüfungsordnung so vorgesehen ist. Ebenfalls mit Zuschüssen kann rechnen, wer bereits über einen Bachelorabschluss oder einen vergleichbaren Hochschulabschluss verfügt. Dies muss allerdings der höchste Abschluss sein. Mit anderen Worten: Wer schon einen Masterabschluss oder einen staatlichen beziehungsweise staatlich anerkannten Hochschulabschluss vorzuweisen hat, kommt auch künftig nicht für eine AFBG-Förderung in Betracht.
Im Ausnahmefall besteht zudem die Möglichkeit, auch ein zweites Mal für ein weiteres Fortbildungsziel gefördert zu werden. Voraussetzung ist, dass die dafür notwendige Vorqualifikation erst durch den erfolgreichen Abschluss der ersten nach diesem Gesetz geförderten Maßnahme erlangt wurde. Ein Beispiel hierfür ist der Lehrgang zur Vorbereitung auf den Betriebswirt nach der Handwerksordnung nach einer bereits geförderten Meistervorbereitung und der erfolgreichen Meisterprüfung.
Personen aus dem Ausland sind förderungsberechtigt, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und über bestimmte Aufenthaltstitel oder über eine Daueraufenthaltserlaubnis verfügen beziehungsweise sich bereits 15 Monate rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben sowie erwerbstätig gewesen sind. Hierzu zählt auch die Zeit der Berufsausbildung.
Seit der Einführung des AFBG im Jahr 1996 wurden insgesamt etwa 2,8 Millionen berufliche Aufstiege zu Führungskräften, Mittelständlern und Ausbildern für Fachkräfte gefördert – und zwar mit rund 9,2 Milliarden Euro. Allein in 2018 erhielten rund 167.000 Personen Unterstützung in Höhe von 666 Millionen Euro.
Handwerk begrüßt AFBG-Reform
Positive Reaktionen zum Reform-Beschluss des Aufstiegs-BAföG gab es unter anderem seitens des Zentralverbandes des deutschen Handwerks (ZDH). Junge Handwerkerinnen und Handwerker, die sich nach ihrer Gesellenausbildung für die Übernahme von Fach- und Führungsaufgaben in den Betrieben fortbilden, würden damit künftig spürbar finanziell entlastet. ZDH-Präsident Wollseifer: „Ich begrüße insbesondere, dass der Beitrag zum Lebensunterhalt für den Besuch von Vollzeitkursen künftig zu 100 Prozent als Zuschuss gezahlt wird.“ Von hoher Bedeutung für das Handwerk sei zudem, dass Existenzgründern das Darlehen für die Lehrgangs- und Prüfungskosten erlassen werde. So ließe sich vermeiden, dass bei Betriebsgründung oder Betriebsübernahme wichtige Investitionen aufgrund von Darlehensschulden aus der vorbereitenden Fortbildung unterbleiben.
Als besonders erfreulich wertet der ZDH zudem, dass über das neue AFBG bis zu drei Fortbildungsabschlüsse förderbar sind. Es knüpfe dabei an die mit dem Berufsbildungsmodernisierungsgesetz eingeführten Fortbildungsstufen an und ermögliche es, die Karriereleiter vom Berufsspezialisten bis hin zum Master Professional schrittweise zu erklimmen. Dieser weitsichtige Ausbau der Förderung der höheren Berufsbildung stellt Wollseifer zufolge „einen wichtigen Schritt hin zur Gleichwertigkeit zwischen beruflicher und akademischer Bildung dar.“
Die Neuerungen beim AFBG im Detail
- Eine stufenweise Förderung bis auf „Master-Niveau“ wird eingeführt.
- Die einkommensabhängige Unterhaltsförderung für Vollzeitgeförderte wird zu einem Vollzuschuss ausgebaut (bisher 50 Prozent).
- Der Unterhaltsbeitrag pro Kind und Ehepartner (je 235 Euro) wird zu 100 Prozent als Zuschuss gewährt (bisher zu 45 beziehungsweise 50 Prozent als Darlehen).
- Der einkommensunabhängige Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende steigt von 130 auf 150 Euro.
- Lehrgangs- und Prüfungskosten werden künftig zu 50 Prozent vom Staat bezuschusst (bisher 40 Prozent), der Rest als Darlehen gewährt.
- Der Belohnungserlass steigt von 40 Prozent auf 50 Prozent.
- Erweiterung der sozialen Stundungs- und Sozialerlassmöglichkeit für Geringverdiener.
- Bei Existenzgründung erfolgt ein vollständiger Erlass der Darlehensschuld.
Zeitliche/qualitative Anforderungen für eine Förderung
- Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen.
- Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel pro Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an vier Werktagen stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern.
- Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.
- Fernlehrgänge sind als Teilzeitmaßnahme förderbar, wenn sie die Förderungsvoraussetzungen des AFBG erfüllen und zusätzlich den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
- Mediengestützte Lehrgänge sind ebenfalls förderbar, wenn sie durch Präsenzunterricht oder eine vergleichbare verbindliche mediengestützte Kommunikation im Umfang von mindestens 400 Stunden ergänzt werden und regelmäßige Erfolgskontrollen stattfinden. Reine Selbstlernphasen sind nicht förderfähig.
- Förderfähig sind nur Lehrgänge bei zertifizierten Anbietern, die über ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem verfügen.
Günter Herkommer