Kurzarbeitergeld auch für geringfügig Beschäftigte

Sicherheitswirtschaft und Gebäudereinigung fordern angesichts der Corona-Krise: Krankenkassen müssen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall früher übernehmen. Zudem müsse Kurzarbeitergeld auch für geringfügig Beschäftigte gelten.

Reinigungskraft
Geringfügig Beschäftigte haben aktuell keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. - © auremar/stock.adobe

Der Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW) und der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks (BIV) vertreten rund 900.000 Beschäftigte in Deutschland. Laut der Verbände sind die Betriebe und Beschäftigten beider Dienstleistungsbranchen durch die Absage von allen nennenswerten Veranstaltungen, Reisen, Reduzierung des öffentlichen Verkehrswesens, Schließung von Schulen, Kindergärten und Industrieproduktion massiv betroffen.

Damit nicht genug: Die Krankheitsquoten sei von durchschnittlich acht auf zum Teil 35 Prozent gestiegen, Tendenz steigend. „Insofern muss das durch die Krankenkassen übernommene Krankengeld bereits ab dem ersten Tag, spätestens nach der ersten Woche, statt aktuell erst nach sechs Wochen von den Krankenkassen für einen bestimmten Zeitraum gezahlt werden“, fordert BDSW-Präsident Gregor Lehnert. Dafür müssten die Krankenkassen einen entsprechenden steuerfinanzierten Zuschuss erhalten.

Sicherheitswirtschaft und Gebäudereiniger-Handwerk begrüßen grundsätzlich die Regelung zur Vereinfachung des Kurzarbeitergeldes. Allerdings hätten rund 290.000 geringfügig Beschäftigte in beiden Branchen keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. „Die Regelung für das Kurzarbeitergeld muss in der Corona-Krise für einen bestimmten Zeitraum auch für geringfügig Beschäftigte gelten“, erklärt Bundesinnungsmeister des Gebäudereiniger-Handwerks Thomas Dietrich und fügt hinzu: „Es kann nicht sein, dass geringfügig Beschäftigte, die dringend auf ihren Zusatzverdienst angewiesen sind, nun besonders zu den Krisenverlierern werden.“

Eine weitere Forderung zur Vermeidung der Zahlungsunfähigkeit der betroffenen Unternehmen ist, die Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge in der Krise zurückzunehmen. Diese ist 2005 zur Liquidität der Sozialversicherungsträger eingeführt worden. / GH