Im Treppenhaus des Verwaltungsgebäudes eines produzierenden Betriebes wies der verbaute Betonwerkstein nicht nur Laufstraßen auf, sondern auch haftende Verschmutzungen. Innerhalb der täglichen Unterhaltsreinigung konnte der ausführende Reinigungsdienstleister der eingetragenen Verschmutzung offenbar nicht Herr werden.