Transparenz im Vergaberecht eingefordert

Gegen eine nicht den Grundsätzen des Vergaberechts entsprechende Ausschreibung hatte Tana-Chemie einen Nachprüfungsantrag gestellt. Die Vergabekammer des Landesverwaltungsamtes des Freistaats Thüringen gab der Klage des Mainzer Reinigungsmittelherstellers nun statt.

Die Entscheidung der Vergabekammer soll auch andere Hersteller ermutigen, Fairness in Ausschreibungen einzufordern. - © Volker Witt – stock.adobe.com

Die Versorgung öffentlicher Gebäude mit Hygieneprodukten ist ein millionenschwerer Markt, geprägt von festen Strukturen und tradierten Lieferketten. Wer einmal den Fuß in der Tür habe, bleibe laut Tana-Chemie oft jahrzehntelang Partner. Der Grund: Ausschreibungen der öffentlichen Hand seien häufig so formuliert, dass am Ende nur ein bestimmter Hersteller den Zuschlag erhalten könne. Was als "Referenzprodukt" im Leistungsverzeichnis steht, sei durch verschiedene Formulierungen oder kombinierte Kriterien oft eine Ausschlussklausel für andere Anbieter.

Genau dies sei bei einer konkreten Ausschreibung über die Lieferung von Reinigungschemie (Los 1) und Waschmitteln (Los 2) für Verwaltungsgebäude und Schulen in Thüringen der Fall gewesen – und dies, obwohl das deutsche Vergaberecht unmissverständlich fordert: Öffentliche Ausschreibungen müssen fair, transparent und diskriminierungsfrei sein. Daraus fühlte sich Tana-Chemie nach eigener Aussage verpflichtet, auf die nicht rechtskonforme Ausschreibung, die zu einer ungerechtfertigten Marktverengung geführt habe, hinzuweisen und stellte nach erfolgloser Rüge einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Freistaats Thüringen. Zwar habe es in den Unterlagen geheißen, gleichwertige Produkte seien zulässig – doch in Bieterfragen sei klargestellt worden, dass die Inhaltsstoffe exakt einzuhalten seien. Damit sei die Tür für alternative Anbieter faktisch verschlossen gewesen.

Nach umfassender Analyse der Ausschreibung erklärte die Vergabekammer des Freistaats Thüringen das von Tana-Chemie bemängelte Vergabeverfahren für rechtswidrig. In ihrer Entscheidung stellen die Richter und Beisitzer klar: Ein Gleichwertigkeitszusatz, der nicht die Inhaltsstoffe umfasst, ist „inhaltsleer“. In dem daraufhin von der Kammer Beschluss vom 24. April 2025 (Aktenzeichen 5090-250-4003/481) heißt es: "Das Leistungsverzeichnis […] verstößt gegen das Gebot der produktneutralen Ausschreibung gemäß § 31 Abs. 6 VgV. Es enthält nicht gerechtfertigte produktspezifische Vorgaben." Damit würden zentrale Grundsätze des Vergaberechts – darunter Transparenz, Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot gemäß § 97 Abs. 1 und 6 GWB250424_Beschluss_VergK – verletzt.

Für Tana stellt dieser Beschluss eine valide Referenz auch für andere Hersteller dar, um die notwendige Fairness in Ausschreibungen einzufordern. Und für Fachgroßhändler sei er ein Anlass, im Dialog mit öffentlichen Auftraggebern für Objektivität und Vielfalt zu werben. /GH