Fassadenreinigung mit Drohnen: Neue Chancen, neue Risiken

Neue Technologien verändern die Gebäudereinigung grundlegend. Ein Beispiel ­dafür ist der Einsatz von Drohnen in der Fassadenreinigung. Was Dienstleistern neue ­wirtschaftliche Perspektiven eröffnen soll, bringt gleichzeitig ein verändertes Risikoprofil mit sich, auf das es sich einzustellen gilt.

Reinigungsdrohnen können eine Alternative zu Gerüsten, Hubarbeitsbühnen oder Industriekletterern sein. - © Samuel Choy – stock.adobe.com

Das Versprechen der Hersteller von Reinigungsdrohnen klingt lukrativ: Insbesondere schwer zugängliche Glas- und Fassadenflächen sollen sich mit den spezialisierten Fluggeräten schneller, sicherer und weniger aufwendig reinigen lassen als mit klassischen ­Methoden wie Gerüsten, Hubarbeitsbühnen oder Industriekletterern. Dadurch reduzieren sich Rüstzeiten, Personalaufwand und Einsatzkosten.

Hinzu kommt ein deutlicher Sicherheitsgewinn für Mitarbeitende. Tätigkeiten in großen Höhen zählen seit jeher zu den besonders risikobehafteten Arbeiten in der Gebäudereinigung. Drohnentechnologie kann dazu beitragen, Absturzrisiken zu minimieren und die körperliche Belastung der Beschäftigten zu reduzieren. Gleichzeitig lassen sich Einsatzzeiten flexibler planen und Reinigungsvorgänge effizienter durchführen. Für Gebäudedienstleister bietet sich damit die Chance, sich technologisch vom Wettbewerb abzuheben und neue Marktsegmente zu erschließen.

Und auch aus Kundensicht entstehen Vorteile: Auftraggeber profitieren beispielsweise von kürzeren Sperrzeiten, geringeren Beeinträchtigungen des Gebäudebetriebs und generell von einer modernen Erbringung der Dienstleistung. Gerade im Bereich nachhaltiger Gebäudebewirtschaftung gewinnen moderne Reinigungssysteme an Bedeutung, die mit reduziertem Wasserverbrauch und geringerem Materialeinsatz punkten können. Dies kommt den steigenden ESG-Anforderungen vieler Auftraggeber entgegen und kann die Marktposition innovativer Unternehmen stärken.

Haftung aus der Nutzung der Drohne

Mit den wirtschaftlichen Chancen steigen allerdings auch die haftungsrechtlichen Anforderungen. Rechtlich werden Drohnen nicht als gewöhnliche Arbeitsmittel, sondern als Luftfahrzeuge eingestuft. Dadurch gelten spezielle Vorschriften, die vielen Gebäudedienstleistern bislang kaum bekannt sind und zudem deutlich über die Regelungen einer klassischen Betriebshaftung hinausgehen. Die Folgen eines missglückten Drohneneinsatzes können erheblich sein: Denkbar sind unter anderem Personenverletzungen durch herabfallende Geräteteile, Sachschäden an Fassaden, Fahrzeugen oder Glasflächen sowie Betriebs­unterbrechungen beim Auftraggeber. Auch Schäden an fremden Luftfahrzeugen oder Eingriffe in den Luftverkehr sind nicht ausgeschlossen.

Zusätzlich entstehen Haftungsrisiken durch die Verletzung von Datenschutz- und Persönlichkeitsrechten. So können Kamera­systeme an Drohnen etwa unbeabsichtigt Personen oder Nachbargrundstücke erfassen. Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen oder unzulässige Bildaufnahmen ziehen dann womöglich weitere rechtliche Konsequenzen nach sich.

Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Dienstleister reinigt mit seiner Reinigungsdrohne die Glasfassade eines Bürogebäudes. Während des Einsatzes kommt es aufgrund einer plötzlichen Windböe zu einer Instabilität des Fluggeräts. Die Drohne verliert die Kontrolle, kollidiert mit einer Fassadenscheibe und stürzt auf den darunterliegenden Parkplatz. Dabei wird ein Fahrzeug beschädigt und ein Passant leicht verletzt. Zusätzlich muss ein Teil des Bürogebäudes kurzfristig gesperrt werden, da Glassplitter herabfallen könnten. Der Auftraggeber macht neben den Sachschäden auch Kosten für Betriebsunterbrechungen geltend. Der Gesamtschaden kann sich schnell auf eine sechsstellige Summe belaufen.

Marc Mrotzek: "Technologie spricht neue Zielgruppen an"

Marc Mrotzek - © Dussmann

Marc Mrotzek, Leiter Gebäudereinigung, Dussmann Deutschland, Berlin: "Reinigungsdrohnen werden nach meiner Einschätzung künftig einen festen Platz in der Gebäudereinigung einnehmen und sich langfristig als Standard etablieren. Wir sehen hier einen strukturellen Wandel der Branche. Als international aufgestelltes Unternehmen mit Gebäudereinigungsleistungen in 14 Ländern verfügt Dussmann über die erforderlichen Flächenpotenziale, um die Technologie wirtschaftlich und skalierbar einzusetzen.

Den größten Nutzen sehen wir in der Glas- und Fassadenreinigung, insbesondere bei schwer zugänglichen Objekten. Wirtschaftlich attraktiv ist der Einsatz auf großflächigen Fassaden. Drohnen ersetzen dabei aufwendige Gerüst- und Hubsteigereinsätze und verkürzen deutlich die Zeiten von Straßensperrungen. Ein weiterer Vorteil liegt im Arbeitsschutz: Risiken für Mitarbeitende in der Höhe werden verringert und die körperlichen Belastungen reduziert.

Wir testen die Drohnenreinigung aktuell in mehreren europäischen Märkten. Aufgrund unserer Erfahrungen stufen wir die Drohnenreinigung als praxistaugliche Lösung ein. Die Reinigungsqualität hängt stark vom Verschmutzungsgrad der Fläche ab. Deshalb sind bei Drohneneinsätzen tendenziell kürzere Reinigungsintervalle sinnvoll. Bei hartnäckigen Verschmutzungen ist die manuelle Reinigung weiterhin im Vorteil. Die größte Herausforderung liegt derzeit noch im ­regulatorischen Umfeld und den erforderlichen Genehmigungen für Drohnenflüge. Hier entscheidet sich, wie schnell sich die Technologie durchsetzt.

Reinigungsdrohnen einzusetzen, erfordert zudem neue Qualifikationen. Statt der klassischen Fassadenreiniger auf der Bühne braucht es geschulte Drohnenpiloten – idealerweise Reinigungskräfte mit zusätzlicher technischer Expertise. Die klassische Ausbildung wird hier durch technische Kompetenzen erweitert. Das sehen wir als Chance: Die Technologie spricht neue Zielgruppen für die Arbeit in der Gebäudereinigung an."

Bis hierher lässt sich festhalten: Der Einsatz von Drohnen in der Fassadenreinigung bietet einerseits wirtschaftliche Chancen, verlangt andererseits aber zugleich ein professionelles Risiko- und Versicherungsmanagement. Unternehmen sollten die technologischen Möglichkeiten daher nicht nur unter Effizienzgesichtspunkten betrachten, sondern auch die haftungsrechtlichen und versicherungstechnischen Besonderheiten frühzeitig in ihre Unternehmensstrategie integrieren. Klassische Betriebshaftpflichtversicherungen reichen hierfür jedenfalls nicht aus, denn sie schließen in der Regel die Luftfahrtrisiken ausdrücklich aus.

Mindestanforderungen an die ­Haftpflichtversicherung

Für den gewerblichen Einsatz von Drohnen ist eine spezielle Luftfahrthaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Diese Versicherung unterscheidet sich wesentlich von einer gängigen Betriebshaftpflichtversicherung. Wichtig ist zunächst, dass die konkrete Nutzung der Drohne ausdrücklich versichert ist. Der Versicherer sollte den gewerblichen Einsatz in der Fassaden- und Gebäudereinigung schriftlich bestätigen. Viele Standardkonzepte decken lediglich Foto-, Film- oder Freizeitdrohnen ab. Besonders bei Einsätzen in Innenstädten oder an hochfrequentierten Gebäuden können Schadenhöhen unter Umständen existenzgefährdende Dimensionen erreichen. Die Versicherungssumme sollte daher ausreichend hoch gewählt werden. Aufgrund möglicher Personen- und Großschäden empfiehlt sich eine Deckungssumme von mindestens fünf Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Darüber hinaus sollten folgende Punkte geprüft werden:

  • Mitversicherung aller eingesetzten Drohnenpiloten,
  • Absicherung von Datenschutz- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen,
  • europaweiter oder internationaler Versicherungsschutz bei grenzüberschreitenden Einsätzen,
  • Mitversicherung von automatisierten oder teilautonomen Flugsystemen,
  • ausreichende Deckung für Schäden durch Signalverlust oder Softwarefehler.

Markus Wasserle: "Kein Ersatz, allenfalls ­Nischenlösung"

Markus Wasserle - © Gebäudereinigung Wasserle

Markus Wasserle, Geschäftsführer, Gebäudereinigung Wasserle, Kaufering: "Reinigungsdrohnen sind aus meiner Sicht derzeit kein Ersatz für etablierte Verfahren der Fassadenreinigung, sondern allenfalls eine Ergänzung für wenige Einzelfälle. In unserem Unternehmen setzen wir seit Jahren auf Hubarbeitsbühnen, Fassadenbefahranlagen und, wo erforderlich, auf Industriekletterer. Diese Verfahren haben sich bewährt, weil sie eine gründliche, zuverlässige und gut planbare Reinigung ermöglichen.

Während in der Diskussion viel über Haftung, Versicherung und rechtliche Rahmenbedingungen gesprochen wird, halte ich die eigentliche Reinigungsleistung für den entscheidenden Schwachpunkt. Der Wasserdruck, mit dem Reinigungsdrohnen arbeiten, reicht vielfach nicht aus, um hartnäckige, haftende Verschmutzungen vollständig zu entfernen. Was optisch nach einer sauberen Fassade aussieht, hält einer genaueren Prüfung oft nicht stand. Für Kunden, die gründliche Reinigung erwarten, ist das keine akzeptable Lösung.

Hinzu kommen praktische Hürden. Fluggenehmigungen sind, insbesondere in innerstädtischen Lagen oder nahe sensibler Infrastruktur, mitunter nur schwer oder gar nicht zu bekommen. Auch die Witterung spielt eine entscheidende Rolle: Schon bei mäßigem Wind wird ein Drohneneinsatz schwierig oder unmöglich, was die Planbarkeit erheblich erschwert. Kritisch sehe ich zudem die Vernässung der Umgebung durch das versprühte Wasser, die sich, anders als bei einer Bühne oder Fassadenbefahranlage, kaum gezielt steuern lässt.

Ich sehe den Einsatz von Reinigungsdrohnen daher allenfalls als punktuelles Zusatzinstrument für einzelne, schwer zugängliche Stellen an der Fassade, die klassisch nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreichbar wären. Als flächendeckende Alternative zu Gerüst, Hubarbeitsbühne oder Industriekletterer taugt die Technologie aus heutiger Sicht nicht. Damit sich das ändert, müssten sich sowohl die Reinigungsleistung als auch die rechtlichen und wetterbedingten Rahmenbedingungen deutlich verbessern. Bis dahin bleiben wir bei den bewährten Verfahren, die unseren Kunden die Qualität liefern, die sie zu Recht erwarten."

Ergänzend empfiehlt sich nicht zuletzt eine Kasko- beziehungsweise Elektronikversicherung für die Drohne selbst. Die Anschaffung hochwertiger Reinigungssysteme ist nicht selten mit erheblichen Investitionssummen verbunden. Demzufolge können Beschädigungen durch Absturz, Vandalismus oder Bedienfehler ohne entsprechende Absicherung zu hohen Eigenkosten führen.

Besonderheiten bei der Nutzung

Neben dem Versicherungsschutz sind beim Drohnenbetrieb zahlreiche luftfahrtrechtliche Vorgaben zu beachten. Der gewerbliche Einsatz dieser unbemannten Fluggeräte unterliegt umfangreichen regulatorischen Anforderungen. Dazu gehören unter anderem:

  • Registrierungspflichten für Betreiber,
  • Kennzeichnungspflichten der Drohne,
  • Nachweise über Schulungen und Befähigungen der Piloten,
  • Einhaltung zulässiger Flughöhen und Sicherheitsabstände,
  • Beachtung von Flugverbotszonen,
  • Dokumentations- und Genehmigungspflichten.

Patrick Engel: "Ein fester Bestandteil ­moderner Dienstleistungen"

Patrick Engel - © Stölting

Patrick Engel, Geschäftsführer, Stölting Reinigung & Service, Dortmund: "Ich bin überzeugt, dass Reinigungsdrohnen die Gebäudereinigung nachhaltig verändern werden. Sie sind für mich kein kurzfristiger Trend, sondern eine Technologie mit großem Zukunftspotenzial. Klassische Verfahren wie Gerüste, Hubarbeitsbühnen oder Industriekletterer werden dadurch nicht ersetzt, aber in vielen Einsatzbereichen sinnvoll ergänzt und teilweise wirtschaftlicher gestaltet.

Für uns bei Stölting war früh klar, dass wir diesen Weg konsequent selbst gehen möchten. Deshalb haben wir bewusst eine eigene Drohnenabteilung aufgebaut – mit eigenen Reinigungsdrohnen, eigener Fahrzeug- und Wassertechnik, eigenen Piloten sowie den erforderlichen luftrechtlichen Genehmigungen. Wir wollten uns nicht von Nachunternehmern abhängig machen, sondern die gesamte Wertschöpfung, die Qualität und die Sicherheit selbst verantworten. Nur so können wir unseren Kunden die gleichen hohen Standards bieten, die sie aus allen anderen Dienstleistungen der Stölting- Gruppe kennen.

Das größte Potenzial sehen wir in der Glas- und Fassadenreinigung, bei Photovoltaikanlagen sowie an großflächigen Industrie-, Stadion- und Veranstaltungsimmobilien. Gerade dort lassen sich Rüstzeiten reduzieren, der Einsatz schwerer Zugangstechnik minimieren und Arbeiten in großer Höhe deutlich sicherer durchführen. Das Risiko entfällt dabei nicht vollständig – es verlagert sich von der Höhe auf einen kontrollierten technischen Betrieb am Boden.

Auch wirtschaftlich bieten Reinigungsdrohnen großes Potenzial. Sie können bei vielen Objekten helfen, Zeit, Personal und Logistik deutlich effizienter einzusetzen. Gleichzeitig entstehen neue Qualifikationsprofile. Neben dem handwerklichen Reinigungswissen gewinnen Kompetenzen in den Bereichen Drohnenbetrieb, Luftrecht, Einsatzplanung und digitale Dokumentation zunehmend an Bedeutung.

Innovation bedeutet für uns, Verantwortung selbst zu übernehmen und den Mut zu haben, neue Wege zu gehen. Ich bin jedenfalls überzeugt, dass Reinigungsdrohnen in wenigen Jahren ein fester Bestandteil moderner Gebäudedienstleistungen sein werden."

Insbesondere Einsätze in urbanen Gebieten oder in der Nähe sensibler Infrastruktur erfordern eine sorgfältige Einsatzplanung. Verstöße gegen luftverkehrsrechtliche Vorschriften können Bußgelder, Betriebsuntersagungen oder sogar strafrechtliche Ermittlungen nach sich ziehen. Auch der technische Zustand der Drohnen spielt eine wesentliche Rolle: ­Regelmäßige Wartungen, Software-Updates und dokumentierte ­Sicherheitsprüfungen sollten Bestandteil eines professionellen Risikomanagements sein.

Strafrechtliches Risiko im Auge haben

Ein oft unterschätztes Risiko liegt im strafrechtlichen Bereich. Kommt es zu einem Zwischenfall, ermitteln Behörden häufig nicht nur wegen möglicher Schadenersatzansprüche, sondern auch wegen des Verdachts strafbarer Handlungen. Denkbar sind beispielsweise Vorwürfe wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr, fahrlässiger Körperverletzung oder von Verstößen gegen luftfahrtrechtliche Vorschriften. Bereits ein Ermittlungsverfahren kann erhebliche Kosten verursachen und die Reputation des Unternehmens belasten. Hinzu kommt, dass Verfahren mit Beteiligung des Luftfahrt-Bundesamtes oder anderer Aufsichtsbehörden oft technisch und juristisch komplex sind. Unternehmen benötigen in solchen Situationen spezialisierte Rechtsanwälte mit Kenntnissen im Luftfahrt- und Strafrecht. Wichtig zu wissen: Bei einem Strafverfahren sind die Kosten keine Betriebs­ausgaben, sondern persönliche Kosten des Strafverfolgten – unabhängig davon, ob sich der strafrechtliche Vorwurf aus einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit begründet. Das Unternehmen kann die Kosten nicht übernehmen.

BG BAU fördert neue Technologie

Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) passt ihr Förderprogramm nach eigener Aussage fortlaufend an aktuelle Entwicklungen im Arbeitsschutz an, um technische Neuerungen und veränderte Arbeitsverfahren zu berücksichtigen. Dem Rechnung tragend, wurden zum 1. Juli zwei neue Prämien eingeführt: neben temporären Absturz- und Durchsturzsicherungen auch für Drohnen. „Damit stärken wir gezielt den präventiven Arbeitsschutz in unseren Mitgliedsunternehmen und unterstützen sie dabei, in sichere Lösungen zu investieren“, sagt Hans-Jürgen Wellnhofer, kommissarischer Leiter der Hauptabteilung Prävention der BG BAU.

Künftig bezuschusst die BG BAU sowohl die Anschaffung von Drohnen als auch den Erwerb eines Drohnenführerscheins sowie die Anmeldung von Drohnen beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA). Die Förderung erfolgt beitragsabhängig und beträgt bis zu 2.000 Euro pro Jahr und Mitgliedsbetrieb.

Parallel zur Einführung der neuen Prämien hat die BG BAU ihre Förderbedingungen überarbeitet, um das Antragsverfahren zu vereinfachen und den Zugang zu den Arbeitsschutzprämien zu erleichtern. Durch die Neuausrichtung können viele Unternehmen zukünftig eine höhere Fördersumme in Anspruch nehmen. Dafür wurden die Förderstufen der beitragsabhängigen Förderung neu strukturiert: Statt fünf Stufen gibt es nun nur noch vier. Die maximale jährliche Fördersumme richtet sich nach dem Mitgliedsbeitrag und ist wie folgt gestaffelt:

Stufe A: Mitgliedsbeitrag 100 bis 1.000 Euro, Förderung bis zu 250 Euro,

Stufe B: Mitgliedsbeitrag 1.001 bis 25.000 Euro, Förderung bis zu 5.000 Euro,

Stufe C: Mitgliedsbeitrag 25.001 bis 100.000 Euro, Förderung bis zu 10.000 Euro,

Stufe D: Mitgliedsbeitrag ab 100.001 Euro, Förderung bis zu 20.000 Euro.

Ein erweiterter Spezial-Strafrechtsschutz ist daher ­eine sinnvolle Ergänzung des Versicherungskonzepts. Je nach Vertragsgestaltung übernimmt dieser unter anderem:

  • Kosten der anwaltlichen Verteidigung,
  • Gutachter- und Sachverständigenkosten,
  • Kosten verwaltungsrechtlicher Verfahren,
  • Unterstützung bei behördlichen Ermittlungen,
  • Absicherung von Führungskräften und Drohnenpiloten.

Fazit: Die Drohnentechnologie verändert das gesamte Haftungsprofil des Gebäudedienstleisters. Wer technologische Innovation mit einem professionellen und passgenauen Risikomanagement verbindet, schafft die Grundlage für nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg in einem wachsenden Zukunftsmarkt.

Christoph H. Neumann | guenter.herkommer@holzmann-medien.de

Christoph H. Neumann - © Sicherheitshalber

Christoph H. Neumann
ist Gesellschafter und Geschäftsführer bei ­Sicherheitshalber Neumann Jaremko, einem unabhängigen Spezialversicherungsmakler für ­Gebäudedienstleister.