Seit 1. Juli gilt eine an die sinkenden Infektionszahlen angepasste Corona-Arbeitsschutzverordnung. Was ab jetzt anders ist.

Die Pflicht, betriebliche Corona-Tests anzubieten, bleibt bestehen. Nach wie vor müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zweimal pro Woche Schnell- oder Selbsttests ermöglichen. Ausnahmen gibt es für vollständig geimpfte beziehungsweise genesene Beschäftigte.
Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Zur Umsetzung sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
Zwar entfällt die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Person in mehrfach belegten Räumen ebenso wie die strikte Vorgabe von Homeoffice. Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen laut aktueller SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung aber auf das notwendige Minimum reduziert bleiben.
Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren. Der Infektionsschutz muss auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen gewährleistet werden.
"Wir brauchen auch weiterhin Kontaktbeschränkungen und regelmäßige Testangebote in den Unternehmen und Verwaltungen. Eine vierte Welle muss unbedingt vermieden werden, zumal sich die besonders ansteckende Delta-Variante rasch ausbreitet", sagte Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales.
Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt bis einschließlich 10. September 2021. Sie steht hier zum Download bereit. / HH