Autonome Maschinen: Die Normen und Standards im Überblick

Autonome Maschinen wie Saugroboter halten Einzug in die Gebäudereinigung und sollen Reinigungskräften zeitraubende Arbeiten abnehmen. Doch neben der ­Begeisterung über die technologische Weiterentwicklung ist die Sicherheitsfrage zentral: Wie sicher sind autonome Systeme in Arbeitsumgebungen,die sie sich mit Menschen teilen?

Beispiel für einen kompakten Saugroboter, der die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sowie die internationale Sicherheitsnorm IEC 63327 für gewerbliche Reinigungsroboter erfüllt und somit in öffentlich zugänglichen Bereichen sicher eingesetzt werden kann: der Nexaro NR 1500. Das hat der TÜV Süd unabhängig geprüft und bestätigt. - © Nexaro

Der Einsatz autonomer Maschinen in der gewerblichen Reinigung verspricht nicht nur effizientere Abläufe und erhebliche Kosteneinsparungen für Unternehmen, sondern auch die Möglichkeit, regelmäßige und standardisierte Reinigungsprozesse in unterschiedlichsten Umgebungen durchzuführen. Diese smarten Maschinen nehmen Reinigungskräften zeitraubende Aufgaben ab und verändern die Welt der gewerblichen Reinigung grundlegend. Über allem steht jedoch die Sicherheit autonomer Roboter – denn sie bildet letztendlich die Basis für den erfolgreichen Einsatz.

Nur wenn Roboter sicher und gefahrenfrei in der Nähe von Menschen in öffentlichen Bereichen betrieben werden können, lassen sich die Vorteile dieser Technologie vollständig ausschöpfen. Damit dies gewährleistet ist, müssen strenge Sicherheitsstandards und -anforderungen erfüllt sein. Diese Standards minimieren das Risiko von Fehlfunktionen und helfen überall dort, wo autonome Roboter in der gewerblichen Reinigung eingesetzt werden – ob in Büros, Hotels, Einkaufszentren oder öffentlichen Einrichtungen – ­potenzielle Gefahren zu minimieren.

Wichtig zu wissen ist: Im gewerblichen Einsatz von Maschinen gelten andere Arbeitssicherheitsvorschriften als im privaten Bereich. Da die Technologie autonomer Reinigungsroboter noch verhältnismäßig neu ist, sind die entsprechenden Vorschriften und Normen komplex und häufig im Detail unbekannt. Dies kann zu Unsicherheiten und Wissenslücken bei Herstellern, Importeuren und Anwendern führen, was wiederum den Einsatz und die Inbetriebnahme von Produkten erschwert, die möglicherweise nicht alle Anforderungen erfüllen.

Die rechtlichen und normativen ­Rahmenbedingungen

Für die gewerbliche Anwendung autonomer Reinigungsroboter in Deutschland und Europa sind insbesondere zwei Regelwerke relevant: die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und die IEC-Norm 63327. Anders als für den privaten Gebrauch entwickelte Maschinen, die unter die Niederspannungsrichtlinie fallen, gelten für professionelle Maschinen eine deutlich umfangreichere Fülle an Schutzzielen. In Kombination mit der IEC 63327 bietet die Maschinenrichtlinie eine solide Grundlage für den sicheren Einsatz von Reinigungsrobotern und garantiert gleichzeitig den Schutz der Mitmenschen.

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    Die Erfahrung zeigt, dass zwischen Werbeaussagen und tatsächlichen tech­nischen Eigenschaften des Produkts Widersprüche ­auftreten können.
    Dr.-Ing. Matthias Umbreit, Ingenieurbüro Robot-Safety.net
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    Beispiel für einen kompakten Saugroboter, der die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sowie die internationale Sicherheitsnorm IEC 63327 für gewerbliche Reinigungsroboter erfüllt und somit in öffentlich zugänglichen Bereichen sicher eingesetzt werden kann: der Nexaro NR 1500. Das hat der TÜV Süd unabhängig geprüft und bestätigt.

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: Die Maschinenrichtlinie stellt sicher, dass Maschinen grundlegende Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen erfüllen, bevor sie auf den Markt kommen. Jeder Maschine für den gewerblichen Einsatz müssen eine EG-Konformitätserklärung und eine Betriebsanleitung beiliegen. Diese EG-Konformitätserklärung ist vom Hersteller neben einer Risikobeurteilung selbstständig zu erstellen. Das bedeutet: Der Hersteller ist dafür verantwortlich, zu beurteilen, ob die produzierte Maschine für den gewerblichen Einsatz geeignet ist.

Eines der wichtigsten Elemente bei der Risikobeurteilung des Herstellers ist die Festlegung der Grenzen der Maschine. Nach Anhang I Nr. 1 der Maschinenrichtlinie muss der Hersteller dabei die bestimmungsgemäße Verwendung festlegen einschließlich jeder vorhersehbaren Fehlanwendung. So erklärt es sich auch, dass zahlreiche Hersteller von Maschinen für den häuslichen Gebrauch in der Bedienungsanleitung eine Einschränkung auf die Verwendung im Privathaushalt und ähnliche Bereiche vorsehen. Zugleich werden vorhersehbare Fehlanwendungen wie beispielsweise industrieller Gebrauch häufig ausgeschlossen.

Die aktuell noch gültige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird zukünftig von der neuen Maschinenverordnung 2023/1230 abgelöst. Letztere ist bereits in Kraft getreten, wird aber erst ab dem 20. Januar 2027 verpflichtend umgesetzt. Daher benötigen Maschinen, die aktuell in den Markt eingeführt werden, nach wie vor eine EG-Konformitätserklärung gemäß der noch gültigen Maschinenrichtlinie. Zahlreiche Hersteller beginnen allerdings schon jetzt, die Formulierungen ihrer EG-Konformitätserklärungen an die kommende EU-Konformitätserklärung anzulehnen.

Was für den Schutz der Beschäftigten gilt

  • Fürsorgepflicht des Arbeitgebers: Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitsplätze sicher zu gestalten und alle notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz zu treffen.
  • Sicherheit der Arbeitsmittel: Gemäß § 5 der Betriebssicherheitsverordnung müssen Arbeitsmittel sicher sein und den vorgesehenen Einsatzbedingungen entsprechen. Sie müssen für die Art der Arbeit geeignet und entsprechend ausgerüstet sein, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten.
  • Nutzung von Haushaltsgeräten im gewerblichen Bereich: Haushaltsgeräte dürfen unter Einhaltung der Sicherheitshinweise des Herstellers und wenn sie für den Einsatzzweck geeignet sind, auch gewerblich verwendet werden. Aber: Diese Einschätzung obliegt dem Betreiber. Daher ist zu empfehlen, ausschließlich Maschinen zu verwenden, die explizit für den gewerblichen Einsatz geeignet sind.
  • Gefährdungsbeurteilung: Der Arbeitgeber muss vor der Auswahl und Beschaffung von Arbeitsmitteln eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Diese beinhaltet unter anderem auch die Beschaffung notwendiger Informationen zur Bewertung von Risiken am Arbeitsplatz.
  • Besondere Anforderungen an die Betriebssicherheit: Neben den allgemeinen Arbeitsschutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber auch für regelmäßige Wartungen und Prüfungen der Maschinen sorgen.
  • Rechtliche Konsequenzen bei Missachtung: Nichtbeachtung der Vorschriften kann zu Ordnungswidrigkeiten führen, die mit hohen Bußgeldern geahndet werden können. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit können sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Internationale Sicherheitsnorm IEC 63327: Die Sicherheitsnorm IEC 63327 legt Anforderungen für die ­Sicherheit von motorbetriebenen automatischen Boden­behandlungsmaschinen fest, die speziell für den Einsatz in Innenräumen konzipiert sind. Sie enthält detaillierte Vorgaben zur sicheren Konstruktion, zur Absicherung von Fehlfunktionen und zur Vermeidung von Verletzungsrisiken. Dank dieser Norm können Hersteller Systeme anbieten, die höchsten Sicherheitsstandards entsprechen und gleichzeitig zuverlässig und effektiv arbeiten.

Niederspannungsrichtlinie: Alle Produkte, die für den privaten Gebrauch konzipiert sind, fallen unter die Niederspannungsrichtlinie, die eine Auflistung möglicher elektrischer Gefährdungen angibt. Die meisten Hersteller von B2C-Maschinen raten explizit von der Nutzung im gewerblichen Umfeld ab, um Fehlanwendungen oder zu hohe Belastungen zu vermeiden. Bei fälschlichem Einsatz kann es zu Haftungsrisiken und dem Verlust von Gewährleistungsansprüchen kommen.

Die genannten EU-Richtlinien enthalten allerdings keine Detailregelungen darüber, wie zum Beispiel eine Schutzeinrichtung eines Saugroboters ausgeführt sein muss. Dies erfolgt nach dem sogenannten New Approach durch harmonisierte Normen, welche wiederum nach Listung im Amtsblatt der EU die sogenannte Vermutungswirkung auslösen. Das heißt: Bei Anwendung einer solchen harmonisierten Norm kann der Hersteller davon ausgehen, dass auch die zugehörige EU-Richtlinie eingehalten wurde. Die harmonisierten Normen haben dadurch einen besonderen Stellenwert und bieten dem Hersteller die beste Möglichkeit, die gesetzlichen Anforderungen für das Produkt zu erfüllen.

Normen verstehen und richtig umsetzen

Aufgrund der noch relativ jungen Technologie autonomer Maschinen und der sich kontinuierlich weiterentwickelnden Regelungen kann es zu Unsicherheiten bei der Anwendung und Umsetzung der Vorgaben kommen. Denn gerade im Bereich der Arbeitssicherheit stehen Anwender vor der Herausforderung, die Einhaltung komplexer Standards sicherzustellen. Umso wichtiger ist es, genau auf die Hersteller­informationen der eingesetzten Reinigungsroboter zu achten und regelmäßig betriebseigene Sicherheitsüberprüfungen und Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen.

Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor Auswahl und Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden. Der Arbeitgeber hat sich dabei die Informationen zu beschaffen, die für die Gefährdungsbeurteilung notwendig sind. Dazu gehören beispielsweise die vom Ausschuss für Betriebssicherheit (angesiedelt im Bundesministerium für Arbeit und Soziales) bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse. Des Weiteren Informationen zum Stand von Wissenschaft und Technik. Ebenso gehört ein Wissen über die geltenden technischen Regeln, Normen und Vorschriften ­dazu. Schließlich dienen auch die Betriebsanleitungen (bestimmungsgemäße Verwendung) des Herstellers sowie die ihm zugänglichen Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge dazu, den Einsatz eines Arbeitsmittels am Arbeitsplatz zu beurteilen. Dabei sind sowohl die körperlichen als auch die psychischen Belastungen zu betrachten.

In der von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) herausgegebenen DGUV-Regel 101-605 für die Branche Gebäudereinigung wird im Abschnitt 3.2.1 ausdrücklich auf die Beachtung der bestimmungsgemäßen Verwendung hingewiesen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Gefährdung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beurteilt, begeht dabei nach § 22 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) eine Ordnungswidrigkeit. Die Ordnungswidrigkeit kann nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) mit Geldbußen bis zu 5.000 Euro geahndet werden, in besonderen Fällen bis zu 30.000 Euro. Sind die regelwidrigen Handlungen jedoch vorsätzlich und gefährden Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten, droht nach § 26 ArbSchG eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Zu den Vorschriften für den Betrieb zählen auch die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger. Die Bußgelder bei Verstößen gegen Unfallverhütungsvorschriften beziehungsweise Anordnungen der Aufsichtspersonen können bis zu 10.000 Euro betragen.

Festzuhalten bleibt: Beim praktischen Einsatz von autonomen Systemen in der Gebäudereinigung sollte nicht nur auf die technische Funktionalität und Effizienz eines Roboters geachtet, sondern auch großer Wert auf dessen Sicherheitsnachweise gelegt werden. Mit diesen Prüfungen kommen die Unternehmen auf der einen Seite ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeber nach. Auf der anderen Seite garantieren sie, dass die eingesetzten Geräte keine Risiken für das gesamte Umfeld bedeuten und sie Arbeitsabläufe sicher gestalten. Hersteller und Importeure sind hier besonders in der Verantwortung, für eine transparente Dokumentation und klare Kennzeichnung zu sorgen.

Am Ende schaffen die Einhaltung internationaler Normen und die Sicherstellung höchster Sicherheitsstandards Vertrauen und ermöglichen eine effiziente und sichere Anwendung dieser innovativen Systeme. Wer auf hochwertige, für die gewerbliche Reinigung konzipierte Produkte setzt und die gesetzlichen Vorgaben ernst nimmt, kann die Vorteile der Automatisierung voll ausschöpfen. Unternehmen mit einem klaren Bekenntnis zu diesen gesetzlichen Grundlagen tragen zudem dazu bei, dass sich die Akzeptanz für autonome Technologien langfristig positiv entwickelt.

(Der Artikel basiert auf einem Dossier von Dr.-Ing. Matthias Umbreit, einem Experten auf dem Gebiet der Arbeits- beziehungsweise Maschinensicherheit. Erstellt wurde es in Kooperation mit Nexaro. In dem Dossier – downloadbar hier – finden sich vertiefende Informationen zu den rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen des Einsatzes autonomer Systeme.)

Quelle: Matthias Umbreit/Nexaro | guenter.herkommer@holzmann-medien.de