Ab Januar 2021 gilt eine neue Meisterprüfungsverordnung

Nach der Gesellenprüfungsverordnung ist nun auch die Meisterprüfungsverordnung für das Gebäudereiniger-Handwerk überarbeitet worden. Sie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Wer den Meistertitel im Gebäudereiniger-Handwerk erwerben will, muss sich ab 2021 auf mehr kaufmännische und personalwirtschaftliche Themenkomplexe einstellen. Eine größere Rolle spielen zudem digitale Technologien sowie Ressourceneffizienz und Umweltschutz. - © stock.adobe.com/vectorfusionart

Die neue Meisterprüfungsverordnung wurde jetzt im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie trägt dem ganzheitlichen handlungs- und arbeitsprozessorientierten Ansatz Rechnung und berücksichtigt dabei deutlich verstärkt die Themengebiete Digitalisierung und Nachhaltigkeit. 2019 war bereits die überarbeitete Gesellenprüfungsverordnung in Kraft getreten.

"Es ist wichtig, dass Aus- und Weiterbildung auf der Höhe der Zeit erfolgen, nur so bleiben wir zukunftsfähig und attraktiv. Gerade der Meistertitel hat als starke Marke hohe Strahlkraft und muss gepflegt werden", sagt Bundesinnungsmeister Thomas Dietrich, der zudem die Systemrelevanz des Gebäudereiniger-Handwerks in der aktuellen Pandemie hervorhebt: "Corona hat unserem Handwerk deutlich mehr Relevanz und Wertschätzung zukommen lassen. Um diesen Auftrieb zu nutzen, lautet die Antwort adäquate Qualifizierung und Qualitätssicherung. Hier setzt die neue Meisterprüfungsverordnung Maßstäbe."

Auf Prüflinge, die von 2021 an ihren Meistertitel erwerben wollen, kommen künftig mehr kaufmännische und personalwirtschaftliche Themenkomplexe zu, zum Beispiel in den Bereichen Betriebsorganisation, Qualitätsmanagement oder Arbeits-oder Datenschutz.

Eine zentrale Rolle spielen zudem die Megatrends digitale Technologien sowie Ressourceneffizienz und Umweltschutz. Die neue Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient.

Für begonnene Prüfungsverfahren gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten. / HH