Bis 16. Februar: Lohnnachweis 2025 online abgeben

Noch bis Montag, 16. Februar, haben Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) Zeit, um den elektronischen Lohnnachweis für das Jahr 2025 zu übermitteln.

Unternehmen aus dem Gebäudereiniger-Handwerk müssen den elektronischen Lohnnachweis für alle Beschäftigten bis 16. Februar an die BG Bau übermitteln. - © thekob5123 – stock.adobe.com

Es handelt sich um die jährliche Meldung der Entgelte der Versicherten sowie der Arbeitsstunden. Auf Grundlage dieser Meldung berechnet die BG Bau den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Alle Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, einmal im Jahr einen Lohnnachweis zu übermitteln. Für das Beitragsjahr 2025 sind die Zahl der Beschäftigten, das gezahlte Arbeitsentgelt sowie die geleisteten Arbeitsstunden zu melden. Dabei müssen alle Beschäftigten erfasst werden – Vollzeitkräfte und Teilzeitkräfte ebenso wie Aushilfen und Auszubildende. Nachweispflichtig sind Arbeitsentgelte bis zu einer Höhe von 89.880 Euro je versicherter Person. Unternehmen, die im vergangenen Jahr keine Beschäftigten hatten, sind laut BG Bau von der Meldepflicht befreit.

Der Lohnnachweis kann nur in elektronischer Form eingereicht werden. Dafür stehen zwei Wege zur Verfügung: entweder über das eigene Entgeltabrechnungsprogramm oder über die zertifizierte Ausfüllhilfe SV-Meldeportal, wenn kein eigenes Abrechnungssystem genutzt wird. In beiden Fällen werden für den elektronischen Lohnnachweis laut BG Bau folgende Daten benötigt:

  • Unternehmensnummer (UNR.S) bei der BG Bau (15 Ziffern).
  • Betriebsnummer des Unternehmens oder der Stelle, die die Abrechnung durchführt (zum Beispiel Steuerberater).
  • Betriebsnummer der BG Bau.
  • Zu meldende Daten für das Jahr 2025: beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, geleistete Arbeitsstunden und Zahl der Versicherten, jeweils den zutreffenden Gefahrtarifstellen zugeordnet.

Vor der Übermittlung muss ein Stammdatenabruf durchgeführt werden, um die wichtigsten Unternehmensdaten wie veranlagte Gefahrtarifstellen zu prüfen. Die Daten können anschließend automatisch übernommen und verschlüsselt übertragen werden.

Bis spätestens zum 16. Februar 2026 muss der elektronische Lohnnachweis bei der BG Bau eingegangen sein. Andernfalls wird die Höhe der Arbeitsentgelte geschätzt und die Schätzung für die Berechnung des Beitrags herangezogen. Bei fehlender oder unvollständiger Meldung kann ein Bußgeld erhoben werden. Weitere Informationen zum elektronischen Lohnnachweis sind auf der Website der BG Bau erhältlich.  

Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung erhoben. Nach Ablauf eines Kalenderjahres werden alle Aufwendungen des Vorjahres erfasst und nach Abzug der Verwaltungseinnahmen auf die beitragspflichtigen Unternehmen verteilt. /HH