Durch die Aufnahme in seinen gesetzlichen Geltungsbereich gilt das Arbeitnehmer-Entsende gesetz (AEntG) für sämtliche Betriebe, die gewerblich Reinigungsdienstleistungen in Deutschland anbieten und erbringen. Welche Konsequenzen folgen daraus für die betriebliche Praxis? Welches Ziel verfolgt die Aufnahme in das AEntG und was müssen die Betriebe beachten?
Konsequenzen für die Betriebe
-Die Ausdehnung des AEntG auf die Gebäudereiniger hat das Ziel, die inländischen Betriebe und Beschäftigten dieser Branche vor einer ruinösen Konkurrenz durch Dumpinglöhne und Preise aus anderen EU-Ländern zu schützen. Für die Reinigungsbetriebe werden dadurch Wettbewerbsverzerrungen durch Lohndumping ausländischer Anbieter kontrollierbar und bestrafbar gemacht. Seit der EU-Osterweiterung im Jahre 2004 besteht eine erhebliche Bedrohung des fairen Wettbewerbs in Europa. Durch das enorme Sozial- und Preisgefälle zwischen den neuen und direkt an uns angrenzenden osteuropäischen EU-Staaten und unserem Markt wäre ohne einen zusätzlichen Schutz die Wettbewerbsfähigkeit unserer Betriebe im EU-Binnenmarkt nicht mehr zu gewährleisten. Die Allgemeinverbindlichkeit unserer Tarifverträge erstreckt sich nur auf Betriebe mit Betriebssitz in Deutschland, nicht aber auf Betriebe mit Sitz im Ausland, die grenzüberschreitend in Deutschland Reinigungsdienstleistungen anbieten.
Über 2009 hinaus denken
Der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks hat bereits bei der Osterweiterung der EU erreichen können, dass zumindest befristet bis Mai 2009 (sog. 2+3-Regelung) die Reinigungsbetriebe aus den neuen osteuropäischen EU-Ländern nicht in Deutschland tätig werden dürfen und auch keine Freizügigkeit der Arbeitnehmer besteht. Um langfristig über 2009 hinaus einen fairen Wettbewerb in der Branche zu gewährleisten und einen vernichtenden Lohndumpingwettbewerb mit ausländischer Billigkonkurrenz zu verhindern, muss entweder ein bundesweiter und branchenübergreifender gesetzlicher Mindestlohn in Deutschland eingeführt oder zumindest der Geltungsbereich des AEntG auf das Gebäudereiniger-Handwerk erweitert werden. Da sich offensichtlich die politischen Parteien nicht auf einen notwendigen gesetzlichen Mindestlohn bis 2009 einigen können, hat sich bereits 2005 der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks intensiv und erfolgreich um eine Aufnahme seiner Branche in das AEntG bemüht. Seit dem 1. Juli 2007 ist die Erweiterung des AEntG auf die Reinigungsbranche nunmehr in Kraft.
Welche Wirkung entfaltet das Entsendegesetz?
Das Entsendegesetz verpflichtet alle inländischen und ausländischen Reinigungsbetriebe zur Einhaltung der allgemeinverbindlichen Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls hat die gesetzliche Verpflichtung, die Einhaltung der Tarifverträge bei allen inländischen und ausländischen Reinigungsbetrieben bei Tätigkeit im deutschen Markt entsprechend zu kontrollieren und bei Verstößen empfindlich zu bestrafen. Dies kann in Form von hohen Bußgeldern bis hin zu Strafanzeigen und Haftstrafen erfolgen.
Voraussetzung für fairen Wettbewerb
Neben der Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs gegenüber ausländischen Betrieben bewirkt das AEntG zusätzlich die Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen im Inland. Die allgemeinverbindlichen Tarifverträge der Gebäudereinigung werden durch das AEntG quasi zu gesetzlichen Branchenmindestlöhnen und dürfen im Bereich der gewerblichen Reinigungsdienstleistungen nicht durch Haustarifverträge oder Konkurrenztarifverträge mit anderen Gewerkschaften unterboten werden. Dies gilt zum Beispiel ausdrücklich nach § 1 Absatz 2 AEntG (Neufassung ab 1. Juli 2007) für Zeitarbeitskräfte, die von einer Zeitarbeitsfirma verliehen werden. Werden diese Kräfte beim Entleiher mit Tätigkeiten betraut, die unter den Geltungsbereich der Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks fallen, so müssen diese Zeitarbeitnehmer nach den Tarifverträgen des Gebäudereiniger-Handwerks vergütet werden. Die günstigeren Tarife der Zeitarbeitsbranche finden dann nur zusätzlich insoweit Anwendung, wie sie für den Arbeitnehmer günstigere Ansprüche gewähren. Hierbei ist es auch unerheblich, ob der Entleiher ein Reinigungsbetrieb ist oder ein Unternehmen einer anderen Branche (kommunaler Entleiher, Versicherungskonzern usw.). Eine legale Umgehung der Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks ist durch das AEntG faktisch ausgeschlossen. Auffallend günstige Preiskalkulationen für Reinigungsdienstleistungen können seit dem 1. Juli 2007 in aller Regel nicht mehr damit begründet werden, dass dieser Bieter angeblich nicht an diese Tarifverträge gebunden sei. Auch dies führt zu einer wünschenswerten Transparenz im Markt durch das AEntG.
- Wer haftet, wenn die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Verstöße gegen die zwingenden Tarifverträge gemäß AEntG bei einer Kontrolle feststellt?
Zunächst haftet selbstverständlich der Unternehmer und kann mit Bußgeldern bis zu einer Höhe von 500.000 Euro bestraft werden. Bei Bußgeldern ab 200 Euro erfolgt ein Eintrag in das Gewerbezentralregister; ab einem Bußgeld von 2.500 Euro droht ein mehrjähriger Ausschluss von der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen. Ferner sind Strafanzeigen wegen Lohnwucher (§ 291 StGB), Leistungsbetrug (§ 263 StGB) und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) möglich. Bei einer Verurteilung drohen hohe zusätzliche Geldstrafen und sogar Freiheitsstrafen.
Der Unternehmer haftet aber nicht nur für eigene Verstöße, sondern auch als Generalunternehmer für Verstöße, die ein von ihm beauftragter Subunternehmer bei der Ausführung dieser Unteraufträge begangen hat. Neben der Gefahr von Bußgeldern können auch die Arbeitnehmer des Subunternehmers vor Arbeitsgerichten den Generalunternehmer für die Lohndifferenz zwischen tatsächlich gezahltem Lohn und Tariflohn in Anspruch nehmen. Der Generalunternehmer haftet dafür wie ein Bürge, somit ohne die Möglichkeit, aus der Haftung herauszukommen.
Auch Kunden können in die Haftung genommen werden
Nach Auskunft der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls kann neben dem Unternehmer aber auch der Kunde des Reinigungsunternehmens mit Bußgeldern in die Haftung genommen werden. Hintergrund ist die Erkenntnis, dass insbesondere der Kunde bei auffallend „billigen Angebotspreisen“ durch erhebliche Einsparungen bei den Ausgaben für Reinigungsdienstleistungen profitiert. In der Gebäudereinigung machen ca. 80 Prozent des Preises in den klassischen Reinigungsbereichen lohn- und lohngebundene Kosten aus. Erfolgt also ein Zuschlag auf ein Preisangebot mit einem auffallend niedrigen Preis, der offensichtlich nicht unter Einhaltung der Tarifverträge angeboten werden konnte, so kann zum Beispiel eine Beteiligungstat des Kunden gemäß § 266a Strafgesetzbuch (StGB) wegen „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“ vorliegen und zur Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gebracht werden. Es ist davon auszugehen, dass die Aufnahme des Gebäudereiniger-Handwerks in das AEntG in der Ausschreibungspraxis von Reinigungsdienstleistungen dazu führen wird, dass nicht mehr die Billigstangebote den Zuschlag erhalten, sondern vernünftige Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsfaktoren das Preis-Leistungs-Bewusstsein bestimmen werden. Die Gefahr, als Kunde selbst in die Verantwortung genommen werden bzw. dem Billiganbieter nach einer Prüfung des Zolls kündigen zu müssen und in der Presse mit gesetzeswidrigen Lohndumpingbetrieben in Verbindung gebracht zu werden, wird so manche Maximen angeblicher Einsparpotenziale in einem anderen Licht erscheinen lassen.
- Was haben die Reinigungsbetriebe durch die Aufnahme in das AEntG zusätzlich zu beachten?
Der Kern der Vorschriften des AEntG (§ 2 Absatz 2a) ist die Verpflichtung aller Betriebe, Beginn, Ende, Dauer und Pausen der täglichen Arbeitszeit aller in der Reinigung Beschäftigten aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Diese täglichen Aufzeichnungspflichten werden von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls, neben der Befragung der Beschäftigten im Objekt, als wichtigstes Mittel zur Kontrolle der Einhaltung der Tarifverträge angesehen. Daher sieht das AEntG in seinen Bußgeldvorschriften eine Strafe in Höhe von bis zu 25.000 Euro vor, wenn die Arbeitszeitaufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder nicht oder nicht mindestens für zwei Jahre aufbewahrt werden. Es bestehen aber keine konkreten Formvorschriften für die Arbeitszeitaufzeichnungen. Diese können daher in Papierform, aber auch in digitalisierter Form erstellt werden. Empfohlen wird von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, die aktuellen Aufzeichnungen in einer engen räumlichen Nähe zum Objekt zu halten, damit ein schneller Zugriff des Zolls bei Prüfungen erfolgen kann. Entscheidend ist, dass die Finanzkontrolle Schwarzarbeit aus den Aufzeichnungen unmittelbar die Pflichtdaten (Beginn, Ende, Dauer und Pausen) der Arbeitszeiten aller im Objekt eingesetzten Reinigungskräfte erkennen und nachprüfen kann.
Rechtsanwalt Axel Knipp | Rechtsabteilung Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks |
E-Mail: axel.knipp@gebaeudereiniger.de
