Seit 1.September sind für Minijobber auf 450-Euro-Basis höhere Beiträge fällig. Die pauschalen Steuern sowie die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung bleiben gleich. Es ändern sich jedoch die Beitragszahlungen für die Umlagen U1 und U2.
Wer als Unternehmer im Gebäudereiniger-Handwerk Minijobber auf 450-Euro-Basis beschäftigt, muss die Beitragszahlungen wegen der Erhöhung der Umlagen U1 und U2 Mutterschutzaufwendungen anpassen. Für die U1 fallen künftig 1,00 Prozent (vorher 0,70 Prozent) und für die U2 0,30 Prozent (vorher 0,24 Prozent) an.
Liegt der Minijob-Zentrale ein Dauer-Beitragsnachweis vor, wird er ab September 2015 automatisch angepasst. Wer Abgaben monatlich überweist, muss daran denken, den Betrag rechtzeitig - erstmals zur Fälligkeit am 28. September 2015 – zu ändern. Falls der Minijob-Zentrale eine SEPA-Basislastschriftmandat erteilt wurde, bucht sie die fälligen Abgaben unter Berücksichtigung der neuen Umlagesätze zum jeweiligen Fälligkeitstermin ab.
Grundsätzlich müssen bei einem klassischen Minijobber folgende Pauschalabgaben (basierend auf dem monatlichen Minijob-Gehalt) an die Minijobzentrale abgeführt werden. 15 Prozent für Rentenversicherung, 13 Prozent für Krankenversicherung und zwei Prozent Pauschalsteuer. Zusätzlich müssen bestimmte Umlagen für Lohnfortzahlung abgeführt werden – für Krankheits- und Kuraufwendungen (U1), Mutterschutzaufwendungen (U2) und Insolvenzgeld (U3; unverändert 0,15 Prozent).
Mehr zum Thema ist im Internet auf www.minijob-zentrale.de zu lesen.