Sturzunfälle ziehen oft schwerwiegende Folgen nach sich. Bei Reinigung und Pflege von Böden sind daher die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung dringend einzuhalten, um Verletzungsgefahren für Personen und daraus resultierende Schadensersatzansprüche zu vermeiden.
Ausrutscher können böse Folgen haben
-An Fußböden werden durch die geltenden Arbeitsstättenverordnungen mannigfaltige Anforderungen gestellt. So muss der Boden einerseits rutschhemmend ausgeführt sein, um die Gefahr für Sturzunfälle zu minimieren, andererseits wird verlangt, dass seine Reinigung leicht durchzuführen und zu einem auch unter hygienischer Sicht einwandfreiem Ergebnis führen muss. Beide Eigenschaften sind sowohl aus behördlicher als auch aus Sicht eines Objektbetreibers uneingeschränkt nützlich und erstrebenswert.
R-Gruppen: Bestimmung unter Laborbedingungen
In der Praxis hat sich zur Klassifizierung der Trittsicherheit von Bodenbelägen die Einteilung in Bewertungsgruppen durchgesetzt. Die Bestimmung der sogenannten R-Gruppe erfolgt nach DIN 51130* im stationären Zustand, das heißt unter Laborbedingungen. Dabei wird der Bodenbelag auf einem Prüfgestell fixiert und mit einem definierten Testöl benetzt. Eine mit normierten Arbeitsschuhen ausgestattete Testperson begeht nun diese Fläche, die mit fortschreitender Dauer in Laufrichtung mehr und mehr gekippt wird. Ab einem bestimmten Neigungswinkel des Bodens rutscht diese Testperson auf der Fläche weg bzw. fühlt sich nicht mehr sicher. Der zu diesem Zeitpunkt erreichte Neigungswinkel bestimmt über die Einstufung des Belages in die jeweilige Bewertungsgruppe (R 9 bis R 13) mit ansteigender Trittsicherheit.
Die Rutschsicherheit eines Bodenbelags wird einerseits durch die Art des Belagmaterials, andererseits durch die Struktur seiner Oberfläche bestimmt. Durch die Aufrauung eines Materials entsteht eine Oberflächenstruktur mit „Bergen“ und „Tälern“, an der sich Schuhsohlen besser verkrallen können als auf einer polierten, sehr ebenen Fläche des gleichen Belagmaterials. Als Folge der Aufrauung wächst der Neigungswinkel und somit die R-Gruppe des Belags. Der große Nachteil der Bestimmungsmethode nach DIN 51130 besteht in der Tatsache, dass das Verfahren nicht auf den Betriebszustand eines Bodens (im Objekt verlegt und genutzt) übertragen werden kann. Ein einmal verlegter Bodenbelag ist ohne Zerstörung einer Überprüfung der Trittsicherheit nach dieser Methode nicht mehr zugänglich, da er nicht mehr in das Prüfgestell eingebaut werden kann.
Was ist mit dem Gleitreibungskoeffizienten µ?
Um die Trittsicherheit eines Fußbodens auch im Betriebszustand bestimmen und überprüfen zu können, wurde ein ortsunabhängig einsetzbares Messverfahren entwickelt und im Normentwurf E DIN 51131** beschrieben. Im Rahmen dieses Bestimmungsverfahrens wird die Reibung zwischen der Fußbodenoberfläche und einem sich selbsttätig auf ihm bewegenden Messgerät (GMG 100) gemessen und als Ergebnis der Gleitreibungskoeffizient µ ermittelt. Die Kontaktstelle zwischen Bodenbelag und Messgerät kann wahlweise aus Gummi, PVC oder Leder bestehen, so dass alle gängigen Schuhsohlenmaterialien auf einem Bodenbelag getestet werden können.
Konstruktiv bedingt besitzt dieses Bestimmungsverfahren den Nachteil, dass es nur auf ebenen bis leicht strukturierten Fußböden, nicht jedoch auf stark strukturierten Oberflächen durchgeführt werden kann. Auch der Gleitreibungskoeffizient wird maßgeblich vom Bodenbelagmaterial und der Oberflächenrauigkeit bestimmt. Dennoch haben vergleichende Überprüfungen an ebenen und leicht strukturierten Bodenbelägen gezeigt, dass die Messergebnisse nach E DIN 51131 (Gleitreibungskoeffizient) nicht direkt mit denen der Prüfung nach DIN 51130 (Neigungswinkel auf der schiefen Ebene) verglichen werden können. Gleitreibungskoeffizient und Neigungswinkel verändern sich bei unterschiedlichen Oberflächen in unterschiedlichem Ausmaß. Daher kann der Gleitreibungskoeffizient µ nicht allgemein zur Einordnung der R-Gruppe herangezogen werden und umgekehrt!
BGR 181 nennt Mindestvorgaben
Seitens der Berufsgenossenschaften wurde im Oktober 2003 die BGR 181 aktualisiert. Das Regelwerk findet Anwendung in Arbeitsräumen, Arbeitsbereichen und betrieblichen Verkehrswegen, deren Fußböden nutzungsbedingt beziehungsweise aus dem betrieblichen Ablauf heraus mit gleitfördernden Stoffen in Kontakt kommen und so die Gefahr des Ausrutschens bestehen kann. Entsprechende Bereiche, die trocken genutzt werden und wo die Gefahr des Ausrutschens aufgrund gleitfördernder Stoffe nicht besteht, fallen dagegen nicht in den Anwendungsbereich der BGR 181. Wasser zählt zu den gleitfördernden Stoffen, so dass bei strenger Auslegung letztlich jedoch jeder Bereich zumindest zeitweilig (z.B. bei Nässeeintrag oder während der Reinigung) in den Gültigkeitsbereich der Regel fällt.
Im Regelwerk sind seitens der Berufsgenossenschaften für verschiedenste Arbeitsbereiche klare Mindestvorgaben für die Trittsicherheit von Fußböden in verschiedenen Arbeitsbereichen verbindlich vorgegeben. Jedoch werden alle Vorgaben ausschließlich auf Basis der Bewertungsgruppe (R-Gruppe) des Bodenbelags aufgeführt. Die wünschenswerten Angaben zum Gleitreibungskoeffizienten µ fehlen vollständig. Zwar werden ausdrücklich auch andere, die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz gewährleistenden Verfahren zur Vermeidung von Unfällen zugelassen, jedoch im Zweifelsfall wird den beschriebenen Regelungen durch die BGR 181 der Vorrang eingeräumt.
Auswirkungen für die Praxis
Unter Nutzungsbedingungen kann sich die Oberfläche eines Bodenbelags gegenüber dem Neuzustand/Laborzustand verändern. Dazu können sowohl aufliegender Schmutz, Rückstände von Reinigungs- und Pflegemitteln als auch der Abtrag der Oberflächenrauigkeit (Verschleiß) durch Begehung beitragen. Vor allem eine Schmutz-anhaftung beziehungsweise gar ein Schmutzaufbau – besonders auf rauen Belagoberflächen – zeigen deutlichen Einfluss auf die Trittsicherheit des Bodens. Nach einer gewissen Nutzungsdauer kann somit die für den Bodenbelag im Neuzustand ermittelte R-Gruppe für den Fußboden im Gebrauchszustand nicht mehr uneingeschränkt vorausgesetzt werden.
Dies gilt natürlich auch nach Anwendung von Pflegemitteln auf dem Bodenbelag. Durch den Pflegemittelaufbau verändern sich sowohl Materialeigenschaften der Fußbodenoberfläche als auch ihre Oberflächenstruktur. Als Folge können sowohl erhöhte als auch reduzierte Trittsicherheiten resultieren. Der Boden ist in diesem Zustand jedoch nur noch einer Bestimmung des Gleitreibungskoeffizienten µ (E DIN 51131) zugänglich, nicht mehr jedoch der des Neigungswinkels. Daher ist es leider nicht möglich, eine gesicherte Aussage zu machen, ob die Einpflege eines Bodenbelags unter Erhalt der zugesicherten R-Gruppe möglich ist.
Oberflächenraue Beläge zeigen naturbedingt eine höhere Schmutzaufnahme und damit verbunden auch einen erhöhten Reinigungsaufwand. Für den Objektbetreiber beziehungsweise den zuständigen Gebäudereiniger ergibt als Folge der Wunsch, durch Einsatz entsprechender Pflegemittel die Anschmutzung zu verringern bzw. die Reinigungsfähigkeit zu verbessern.
Trotz der ausschließlichen Ausrichtung der BGR 181 an der DIN 51130 bleibt die Behandlung von Bodenbelägen mit entsprechend geeigneten Pflegemitteln unter wirtschaftlichen und sicherheitstechnischer Betrachtung uneingeschränkt empfehlenswert. Mit der Messung des Gleitreibungskoeffizienten µ (E DIN 51131) steht eine praxiserprobte Methode zur Verfügung, um die Betriebssicherheit eines Fußbodens auch im Gebrauchszustand zu prüfen. So kann durch Bestimmung des Gleitreibungskoeffizienten µ vor und nach dem Einsatz von Pflegemitteln die Trittsicherheit des Bodens geprüft und so deren Einfluss schnell und vor Ort ermittelt werden. Die Anwendung von Pflegemitteln führt zwar in der Regel zu einer Veränderung der Oberflächenstruktur des Fußbodens. Jedoch muss dies nicht notwendigerweise einen negativen Einfluss auf die Trittsicherheit nehmen! Aus unserer Objektpraxis können wir versichern, dass der Einsatz von geeigneten Pflegemitteln gezielt zur Verbesserung der Trittsicherheit von Fußböden genutzt werden kann.
Eine generelle Überprüfung beziehungsweise Freigabe eines Pflegemittels gemäß DIN 51130 (schiefe Ebene) ist leider in der Praxis nicht möglich, da das Ergebnis einer Trittsicherheitsprüfung immer auch vom speziellen Bodenbelag abhängt, auf dem das Pflegemittel untersucht wird. Die Übertragung von Messergebnissen von einen (Prüf-)Belag auf einen anderen ist nicht zulässig. Zudem kann das Prüfverfahren selbst Einfluss auf die Trittsicherheit einer Pflegemittelschicht bzw. -rückstände nehmen, da das eingesetzte Testöl zu einer Veränderung (z.B. Erweichung, Ablösung) der Pflegemittelschicht führen kann. Insofern wird durch das Messverfahren ein Belagzustand untersucht, der so in der Praxis nicht auftritt. Das Ergebnis der Trittsicherheitsprüfung entspricht damit nie einer konkreten Objektgegebenheit.
Um den Anforderungen der BGR 181 nachzukommen, muss der Betreiber sicherstellen, dass die Betriebssicherheit weder durch Schmutzaufbau noch durch Pflegemittelauftrag beeinträchtigt wird. Er wird also ein erhöhtes Maß an Reinigungsaufwand bzw. den Einsatz von Pflegemitteln sowohl aus wirtschaftlichen Gründen als auch sicherheitstechnischen Gründen abwägen müssen. Dabei besteht im Fall von Sturzunfällen keinerlei Rechtssicherheit auf einer ausschließlichen Bestätigung der R-Gruppe des Bodenbelags im Neuzustand. Unser Unternehmen setzt sich im Sinne der Objektbetreiber für die gleichrangige Aufnahme mobiler Bestimmungsmethoden zur Messung der Trittsicherheit in die BGR 181 ein, um die Umsetzung der Richtlinie unter Praxisbedingungen überhaupt erst möglich zu machen.
* DIN 51130 „Prüfung von Bodenbelägen; Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft; Arbeitsräume und Arbeitsbereiche mit erhöhter Rutschgefahr; Begehungsverfahren; schiefe Ebene“.
** E DIN 51131 „Prüfung von Bodenbelägen; Bestimmung rutschhemmender Eigenschaften, Messung des Gleitreibungskoeffizienten“.