Missbräuchliche Probereinigung Umsonst gearbeitet?

Wer kennt nicht das Problem? Die Reinigungsfirma soll eine Probereinigung durchführen, vom Ergebnis wird der in Aussicht gestellte Auftrag abhängig gemacht. Wenn alles fertig ist, werden sowohl die Bezahlung der Probereinigung als auch der Auftrag mit mehr oder weniger überzeugenden Argumenten verweigert. So geschehen in einer Zahnarztpraxis in Stuttgart.

Mancher Auftraggeber mag seinen Reinigungsbedarf wohl häufiger über kostenlose Probereinigungen decken. - © rationell reinigen

Umsonst gearbeitet?

- Die Reinigungsfirma hatte – aus Erfahrung bereits klug geworden – auf telefonische Anfrage eine Probereinigung angeboten, aber den üblichen Stundenlohn plus Materialkosten verlangt. Das Unternehmen stellte lediglich in Aussicht, bei Auftragserteilung die Kosten der Probereinigung zu erlassen und mit den laufenden Kosten der Unterhaltsreinigung zu verrechnen. Aufgrund der geringen Größe des Auftrags wurde auf eine schriftliche Vereinbarung verzichtetet.

Nach den Reinigungsarbeiten zeigte sich die in der Praxis anwesende Zahnarzthelferin sehr zufrieden und erklärte, dass dies die beste Arbeit aller bisherigen Firmen gewesen sei. Als die Objektleiterin des Gebäudedienstleisters den Arbeitsschein vorlegte, unterschrieb die Zahnarzthelferin aber erst nach einigem Zögern.

Das schriftliche Angebot über einen Reinigungsvertrag wurde nicht angenommen. Auf mehrfache Nachfrage hieß es schließlich, der Chef habe sich anderweitig entschieden. Die Rechnung über die Probereinigung wurde nicht bezahlt.

Der Dienstleister erhob Klage – und bekam Recht

Dem Chef der Reinigungsfirma kam der Verdacht, dass diese Zahnarztpraxis ihren Reinigungsbedarf wohl häufiger über kostenlose Probereinigungen deckt, beispielsweise im Fall von Krankheit oder Urlaub der eigenen Reinigungskraft. Wegen der unbezahlten Rechnung bat er die Landesinnung des Gebäudereiniger-Handwerks Baden-Württemberg um Hilfe.

Auf ein Schreiben der Innung hin bezahlte die Zahnarztpraxis
20 der geforderten 42,44 Euro – „mit einer frechen Bemerkung“, wie Wolfram Schlegel, Geschäftsführer der Landesinnung Baden-Württemberg, sagt. Aus seiner Sicht handelte es sich um einen erneuten Versuch, auf fehlenden Durchsetzungswillen bei der verhältnismäßig geringen Summe zu setzen. Ein „derart durchschaubares Manöver“ wollten er und der Chef der Reinigungsfirma nicht dulden. Sie zogen vor Gericht – und bekamen Recht. In der Verhandlung musste die als Zeugin geladene Mitarbeiterin der Zahnarztpraxis schließlich einräumen, dass dort häufig in der Art verfahren wird.

Das Gericht holte daraufhin ein Sachverständigengutachten zu notwendigem Umfang und Preis der Arbeiten ein und verurteilte die Zahnarztpraxis schließlich zur vollständigen Zahlung einer ortsüblichen Vergütung.

Aus 42,44 Euro wurden fast 400 Euro

Außerdem legte das Gericht der Praxis die Bezahlung des Sachverständigen sowie die Gerichts- und Anwaltskosten auf. Aus 42,44 Euro wurden somit 397,34 Euro – die der Zahnarzt weiterhin nicht zahlen wollte. Erst der Gerichtsvollzieher konnte die Summe eintreiben.

Für Innungsgeschäftsführer Wolfram Schlegel ist der Fall ein Beispiel dafür, dass bei Verdacht auf Wiederholungstäter auch geringe Beträge beigetrieben werden sollten. „Nur so können wir unserer Branche und unseren Mitgliedern den nötigen Respekt am Markt verschaffen.“

Was Gebäudedienstleister von Probereinigungen halten und welchen Weg sie gehen, lesen Sie hier .

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