»Haben Sie bislang auch geglaubt, dass Zuschlagsätze von weniger als 70 Prozent auf den Tariflohn nicht auskömmlich sind?«

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Haben Sie bislang auch geglaubt, dass Zuschlagsätze von weniger als 70 Prozent auf den Tariflohn nicht auskömmlich sind? Willkommen im Club der Ahnungslosen.
Es ist ja bekannt: Bei der Vergabe von Reinigungsleistungen müssen öffentliche Auftraggeber besonders aufmerksam sein. Wird der gesetzliche Mindestlohn der Branche nicht eingehalten, droht auch Auftraggebern eine Haftung nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz. Und doch werden in deutschen Vergabekammern vermehrt Urteile gegen ausschreibende Stellen zugunsten von Billiganbietern mit zweifelhaften sozialen Absichten und Interessen, die sicherlich weder dem Auftraggeber und schon gar nicht dem Reinigungspersonal helfen, verkündet.
Ein Bieter argumentierte folgendermaßen vor der Vergabekammer, die über die Auskömmlichkeit eines Zuschlagsatzes von deutlich unter 70 Prozent auf den Tariflohn zu entscheiden hatte: Er kündige seinem Personal vor Ablauf des erstens Beschäftigungsjahres, somit müssten nur 28 statt 29 oder 30 Tage Urlaub kalkuliert werden. Maschinen, Geräte und Chemie habe er haufenweise abgeschrieben im Lager stehen und entsprechend keine Kosten. Arbeitsfreistellungen - z.B. wegen Todesfällen - gebe es bei seinem Personal nicht und von Gewinn halte er auch nichts. Deshalb hatte er keinen angegeben. Außerdem habe sein Objektleitungspersonal ohnehin noch massenhaft freie Zeit, so dass auch hier keine Kosten anfielen. Das Ende vom Lied: Die ausschreibende Stelle wurde per Urteil gezwungen, den Bieter wieder in die Wertung zu nehmen. Wir erinnern uns: Recht hat nicht immer etwas mit Gerechtigkeit zu tun.
Eine Vorgabe vom Zoll für eine kalkulatorische Untergrenze beim Stundenverrechnungssatz - wie die in früherer Zeit genannten 70 Prozent auf den Tariflohn - gibt es nicht mehr. Das macht die Sache schwieriger - für die Vergabekammern ebenso wie für die öffentlichen Auftraggeber. Orientierung bietet nur noch die Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A). Sie schreibt der ausschreibenden Stelle zwar vor, Angebote auf Auskömmlichkeit und Plausibilität dezidiert zu prüfen. Bleibt aber die Frage, auf welcher Grundlage dies geschehen soll. Das bietet Interpretationsspielraum für alle Beteiligten - mit Folgen wie den beschriebenen.
Wie passt die neue Sichtweise von Zoll und Vergabekammern zu Entsendegesetz, Mindestlohn und der Pflicht des Auftraggebers, keine Angebote unter Preis zu vergeben? Man kann sich nur die Augen reiben. Oder anders gefragt: Ist es nicht der Zweck eines Unternehmens, Gewinne zu erzielen und diese zu investieren, so dass Arbeitsplätze gesichert werden, und nicht sozial unverträgliche Geschäfte abzuschließen? Vielleicht habe ich den Begriff soziale Marktwirtschaft aber bislang auch falsch verstanden ...
Uwe Büttner