Der aktuelle Mindestlohn im Gebäudereiniger-Handwerk ist jetzt allgemeinverbindlich. Seit heute ist die neue Lohnuntergrenze für die gesamte Branche gültig.
Das heißt: Der Branchenmindestlohn muss von allen Unternehmen, die gewerblich Reinigungsleistungen anbieten, bezahlt werden. Dies gilt auch für nichttarifgebundene Unternehmen und für ausländische Firmen, die Beschäftigte nach Deutschland entsenden.
Derzeit liegt der Mindestlohn im Gebäudereiniger-Handwerk in Lohngruppe 1 bei 10,30 Euro (Westdeutschland) beziehungsweise 9,55 Euro (Ostdeutschland). Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn beträgt 8,84 Euro.
Das neue Tarifabkommen, ausgehandelt im November 2017, ist zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Im Dezember 2017 hatten die Tarifvertragsparteien - Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks und IG Bau - den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung für die Lohngruppen 1 und 6 gestellt. Das Bundeskabinett billigte die Mindestlohnverordnung für das Gebäudereiniger-Handwerk am 21. Februar 2018. Am 27. Februar 2018 wurde die neue Verordnung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger veröffentlicht (die Veröffentlichung der siebten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung finden Sie hier). Sie ist seit 1. März 2018 in Kraft.
Das Tarifabkommen mit dreijähriger Laufzeit sieht eine stufenweise Erhöhung und Angleichung der Löhne in Ost- und Westdeutschland vor. Ab 1. Januar 2019 beträgt der Mindestlohn in Lohngruppe 1 im Westen 10,56 Euro und 10,05 Euro im Osten. Ab 1. Januar 2020 sind es 10,80 Euro in Westdeutschland und 10,55 Euro in Ostdeutschland. Ab 1. Dezember 2020 liegt der Mindestlohn im Gebäudereiniger-Handwerk einheitlich bei 10,80 Euro.
Auch die Ausbildungsvergütungen wurden erhöht. In Westdeutschland wird 2019 im dritten Lehrjahr die 1.000 Euro-Grenze überschritten. In Ostdeutschland ist dies im Jahr 2020 der Fall. / HH