Steuerschuldnerschaft für Gebäudereiniger geplant
Gebäudereiniger sind im Visier des Gesetzgebers. Beauftragt ein selbstständiger Gebäudereiniger einen anderen selbstständigen Gebäudereiniger, soll künftig die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG greifen. Danach darf der abrechnende Gebäudereiniger in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen und der Rechnungsempfänger muss sie ausrechnen und ans Finanzamt abführen. Gleichzeitig darf der Rechnungsempfänger jedoch in gleicher Höhe Vorsteuer gegenrechnen.
Ein Nullsummenspiel also, dessen einziger Sinn und Zweck die Sicherung des Umsatzsteueraufkommens ist. Denn allzu häufig macht der Rechnungsempfänger Vorsteuer geltend und der Rechnungsaussteller führt keine Umsatzsteuer ans Finanzamt ab. Der Deutsche Steuerberaterverband lehnt die Steuerschuldnderschaft für Gebäudereiniger wegen zu hohem Bürokratieaufwand strikt ab (Pressemitteilung P 03/9 vom 16. März 2009).
Tipp: Die Steuerschuldnerschaft hat einen entscheidenden Vorteil für den Rechnungsempfänger. Egal wie die Rechnung aussieht, ob Angaben fehlen oder ob sich herausstellt, dass ein Scheinunternehmer die Leistungen erbracht hat der Vorsteuerabzug bleibt stets erhalten, sobald die Umsatzsteuer nach § 13b UStG beim Finanzamt angemeldet wird.