Gebäudereinigungsunternehmen, die Rechnungen über Reinigungsleistungen erhalten, müssen ihr Rechnungswesen umstellen. Denn seit 1. Januar 2011 gilt in diesem Fall die Steuerschuldumkehr nach § 13b UStG.
Steuerschuldnerschaft für Gebäudereiniger
Das bedeutet: Der Rechnungsaussteller darf in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer mehr ausweisen. Der Empfänger muss die Umsatzsteuer selbst ausrechnen und in seiner Umsatzsteuervoranmeldung erklären. Er kann jedoch Vorsteuer gegenrechnen.
Erbringt ein Unternehmen nicht nur Gebäudereinigungsleistungen, kann es beim Finanzamt einen Nachweis beantragen, ob es als Auftraggeber von Gebäudereinigungsleistungen zur Anwendung der Steuerschuldnerschaft verpflichtet ist. Der Nachweis muss auf einem amtlichen Formular beantragt werden. Es ist einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 4. Januar 2011 (Az.: IV D 3 – S 7279/10/10004; abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de) beigefügt.
Derzeit wird ein Einführungsschreiben des Bundesfinanzministeriums zu den Änderungen bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt. Im Rahmen dieser Abstimmung wird auch über die Frage einer Übergangsregelung entschieden.
Die Neuregelung ist Teil des Jahressteuergesetzes 2010, das der Bun-desrat im vergangenen Jahr verabschiedet hatte