Sehr geehrte Landesinnung,
wie wir alle wissen, gehen von Taubenkot einige Gefahrenquellen aus. Gibt es ein Gesetz, welches die Taubenabwehr von Objekten regelt?
(Anfrage per E-Mail)
Sehr geehrter Herr Cretnik!
Bezüglich Ihrer Anfrage betreffend Taubenverordnung kann ich Ihnen mitteilen, dass sich eine solche Verordnung nur auf ein Fütterungsverbot bezieht und somit nur weitestgehend auf die Abwehr der Tauben von Objekten eingeht. (Verordnung Graz vom 17.6.2004).
Nachfolgend Auszüge aus div. Fachliteratur „Rechtliche Aspekte”: Stadttauben gelten rechtlich gesehen als herrenlos, woraus sich bei regelmäßigem Füttern eine Inbesitznahme ableiten läßt, die auch bei Freiflügen nicht endet (z.B. Zucht- oder Brieftauben). Durch eine solche Inbesitznahme ergeben sich Verpflichtungen aus dem Eigentumsrecht, da Tauben erhebliche Schäden verursachen können.
Nach dem Verursacherprinzip kann sich eine Verpflichtung zu Schadenersatz ergeben. Über diesen Sachverhalt und seine möglichen finanziellen Auswirkungen sind Fütterer und Kommunen vielfach unzureichend informiert.
Gefahrenquelle Taubenkot: Bei der Entfernung von trockenem Taubenkot ist die Gefährdung besonders für das Arbeitspersonal sehr groß. Im Taubenkot lassen sich mehr als 110 Infektionserreger finden. In der Fachliteratur ist eine Übertragung von 17 Erregerarten auf den Menschen dokumentiert. Es ist jedoch im Ermessen der Hygienebeauftragten (Gesundheitsämter, Amtsärzte usw.), das Risiko für die Bevölkerung betreffend Taubenkot und dadurch übertragbare Krankheiten abzuschätzen und geeignete Maßnahmen anzuordnen.
Eine generelle österreichweite Verordnung gibt es leider nicht. Auch ist die Durchseuchung einer Taubenpopulation und das sich daraus ergebende Infektionsrisiko im Wechsel der Jahreszeiten und von Stadt zu Stadt sehr unterschiedlich.
R. Kumbein, Schädlingsbekämpfermeister
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