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In einem Urteilsfall zog ein Kläger wegen seines neuen Arbeitsplatzes in die Stadt Y und mietete dort für sich und seine Familie eine 165 Quadratmeter große Wohnung. Seine Familie zog wie geplant nach einigen Monaten nach. Der Arbeitnehmer beantragte für die Mietzahlungen der neuen Wohnung bis zum Nachzug seiner Familie einen Werbungskostenabzug (Bundesfinanzhof, Urteil v. 13.7.2011, Az. VI R 2/11).
Das Finanzamt lehnte ab und verwies darauf, dass wie bei der doppelten Haushaltsführung allenfalls die Kosten für eine 60 Quadratmeter große Wohnung bei den Werbungskosten abziehbar sein könnten.
Doch die Richter des Bundesfinanzhofs erlaubten den Werbungskostenabzug. Denn die Anmietung der Zweitwohnung diente allein dem Arbeitsplatzwechsel. Und im Rahmen eines beruflich veranlassten Umzugs dürfen doppelte Mietaufwendungen durchaus anfallen.
Tipp: Bei einem beruflichen Umzug kann übrigens der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter alle Kosten steuer- und abgabenfrei erstatten, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehen darf. Der Arbeitgeber kann also auch die Doppelmieten übernehmen, ohne dass hierfür Lohnsteuer fällig wird.
dhz