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In dem Urteilsfall wurde ein Bauingenieur im Zusammenhang mit unzulässigen Preisabsprachen zu einer Bewährungsstrafe und zur Zahlung von Ausgleichszahlungen an Geschädigte verurteilt. Der angestellte Bauingenieur bekam das Geld zu der Ausgleichszahlung von seinem Arbeitgeber. Die erhaltene Zahlung vom Arbeitgeber behandelte er als Arbeitslohn, die geleistete Zahlung zur Wiedergutmachung als Werbungskosten. Die Richter des Bundesfinanzhofs folgten dieser Vorgehensweise, weil die Straftat nachweislich durch den Beruf des Klägers veranlasst war (Urteil v. 15. Januar 2009, Az. VI R 37/06; veröffentlicht am 8. April 2009).
Tipp: Sollten Arbeitnehmer oder Selbstständige wegen einer Straftat zu einer Ausgleichszahlung verdonnert werden, kommt ein Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug nur dann in Frage, wenn plausibel nachgewiesen werden kann, dass die Straftat nicht aus persönlichen Gründen erfolgte, sondern ausschließlich zum Wohl des Arbeitgebers bzw. des Betriebs.
dhz