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Die Antwort auf diese Frage gaben die Richter des Bundesfinanzhofs. In dem Streitfall durfte ein Gesellschafter-Geschäftsführer laut Arbeitsvertrag seinen Firmenwagen ausdrücklich auch privat nutzen. Versteuert wurde die Privatnutzung jedoch nicht. Die Richter des Bundesfinanzhofs entschieden, dass die private Nutzung des Pkw in diesem Fall als geldwerter Vorteil bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit zu versteuern ist. Denn eine verdeckte Gewinnausschüttung kommt nur dann in Frage, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer keine Erlaubnis für Privatfahrten mit dem Firmenwagen besitzt und dennoch privat fährt (BFH, Beschluss v. 23. April 2009, Az. VI B 118/08).
Tipp: Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung darf der Gewinn der GmbH nicht um die vertragswidrig entstandenen Betriebsausgaben durch die Privatnutzung gemindert werden. Beim Gesellschafter liegen in Höhe des Vorteils Kapitalerträge vor, die bei verdeckten Gewinnausschüttungen in 2008 im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens zur Hälfte zu versteuern sind. Ab 2009 unterliegen verdeckte Gewinnausschüttungen der Abgeltungsteuer. Alles in allem führt die verdeckte Gewinnausschüttung unter dem Strich zu einer deutlichen Steuermehrbelastung. Insoweit ist das Urteil des Bundesfinanzhofs als positiv zu bewerten.
dhz