Aktuelles Heft 5/2012

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Postversand eines Steuerbescheids – Finanzamt in Beweislast

 
 

Bezahlt ein Steuerzahler seine Steuerschulden nicht pünktlich, setzt das Finanzamt Säumniszuschläge fest. Doch was passiert, wenn der Steuerzahler den Bescheid des Finanzamts gar nicht erst erhalten und deshalb nicht gezahlt hat? Die Richter des Bundesfinanzhofs sahen das Finanzamt in der Beweislast.


Ein Steuerzahler behauptete in einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof bereits das zweite Jahr hintereinander, dass er vom Finanzamt per Post keinen Schätzungsbescheid erhalten habe. Obwohl sich das eher unglaubwürdig anhörte, entschieden die Richter, dass das Finanzamt den Zugang des Steuerbescheids im Zweifel nachzuweisen hat (Bundesfinanzhof, Urteil v. 29. April 2009, Az. X R 35/08). Und da das praktisch unmöglich ist – zumindest bei Zusendung des Steuerbescheids mit einfachem Postlauf – musste das Finanzamt den bisherigen Steuerbescheid aufheben, die Steuer neu festsetzen und den Bescheid erneut mit einer neuen Zahlungsfrist zustellen.

Tipp: Anders liegt die Beweislast, wenn ein Steuerzahler beispielsweise seine Einspruchsfrist um ein paar Tage überschreitet und behauptet, der Steuerbescheid sei auf dem Postweg später als drei Tage nach dem Bescheiddatum eingegangen. In diesem Fall muss der Steuerzahler den späteren Eingang des Bescheids plausibel nachweisen.

dhz