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Kinderbetreuungskosten können bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen als Sonderausgaben oder nach § 4f EStG "wie" Betriebsausgaben abgezogen werden. Erzielt ein Selbständiger auch Arbeitslohn, darf er die Kinderbetreuungskosten auch als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit behandeln. Doch der Abzug "wie“ Betriebsausgaben ist aus folgenden Gründen oftmals günstiger:
Bei Gewerbetreiben mindert sich durch die Verbuchung der Kinderbetreuungskosten bei den Betriebsausgaben die Gewerbesteuerbelastung.
Bei Unternehmern, die wegen hoher Verluste keine Steuern bezahlen müssen, würde ein Sonderausgabenabzug bedeuten, dass die Kinderbetreuungskosten steuerlich ungenutzt verpuffen. Wird der Verlust dagegen durch die Kinderbetreuungskosten erhöht, dürfen die Kinderbetreuungskosten mit den Vorjahreseinkünften oder mit positiven Einkünften künftiger Jahre verrechnet werden.
Tipp: Die Kinderbetreuungskosten von zwei Dritteln, bis maximal 4.000 Euro je Kind und Jahr dürfen nur dann „wie“ Betriebsausgaben vom Gewinn abgezogen werden, wenn der Unternehmer einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Ein Kommanditist, der nicht aktiv mitarbeitet, sondern sich nur mit einer Kapitaleinlage am Gewinn einer Personengesellschaft beteiligt, ist nicht begünstigt.
dhz