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Die Antwort der Münsteraner Finanzrichter auf diese Frage lautet leider "nein" (Finanzgericht Münster, Pressemitteilung v. 15. Januar 2010 zum Beschluss v. 11. Dezember 2009, Az. 10 V 4132/09). Geklagt hatte ein Ehepaar, das im Jahr 2008 für Handwerkerleistungen in ihrem Privathaushalt 4.120 Euro zahlte. In ihrer Steuererklärung für 2008 beantragten sie dafür eine Steueranrechnung von 824 Euro. Das Finanzamt kürzte die Anrechnung auf den Höchstbetrag von 600 Euro für 2008. Das Ehepaar legte hiergegen Einspruch und Klage ein und begründete diese Schritte damit, dass ihres Erachtens die höhere Steueranrechnung bis 1.200 Euro bereits 2008 gelten muss. Schließlich ist die Gesetzesänderung bereits am 30. Dezember 2008 durch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten.
Tipp: Die Richter teilten diese Auffassung nicht. Die höheren Steueranrechnungsbeträge für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen greifen deshalb erstmals ab 2009.
dhz