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Bei überhöhten Tantiemen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH unterstellt das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung. Das hat zur Folge, dass der unangemessene Teil der Tantieme den Gewinn der GmbH nicht mindern darf und vom Gesellschafter-Geschäftsführer in Höhe des unangemessenen Teils der Tantieme kein Arbeitslohn, sondern als Kapitalertrag versteuert werden muss.
Problemfall Bilanzverluste
Das Finanzamt erwartet beispielsweise, dass bei der Ermittlung der Tantieme auch in der Bilanz stehende Verluste aus Vorjahren eingerechnet werden. Es genügt für die Tantiemenzahlung also nicht, dass ein glänzendes Jahr hingelegt wurde, in den Vorjahren aber regelmäßig Verluste eingefahren wurden.
Tipp: Eine Ausnahme von dieser strengen Ermittlung der Tantieme gibt es jedoch. Hat die Verluste ein anderer Geschäftsführer verursacht und ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist nachträglich in die GmbH eingestiegen, darf die Tantieme auch ohne Einbeziehung der Verluste ermittelt werden. Betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer sollten das Finanzamt in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2007 hinweisen, das diese Ausnahme bestätigte (Az.: I R 73/06).
dhz