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Da ein Einzelunternehmer keinen Lohn bezieht, sondern sich lediglich Geld zum Leben aus der betrieblichen Kasse oder vom betrieblichen Konto entnimmt, unterstellt das Finanzamt bei ihm einen Arbeitlohn von jährlich 25.000 Euro, der auf die verschiedenen Betriebsstätten aufzuteilen ist.
In der Praxis stellte sich nun die Frage, ob diese 25.000-Euro-Regel auch dann greift, wenn eine Personengesellschaft in mehreren Gemeinen über Betriebsstätten tätig wird und die Gesellschafter nur aus Kapitalgesellschaften bestehen. Auch hier müssen insgesamt 25.000 Euro Lohn auf die verschiedenen Gemeinden verteilt werden (Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil v. 30.6.2011, Az. 1 K 73/06).
Tipp: Doch so ganz sicher schienen sich die Richter des Finanzgerichts Schleswig-Holstein dann doch nicht zu sein. Denn sie ließen die Revision beim Bundesfinanzhof zu (Az. IV R 30/11). Betroffene Personengesellschaften müssen sich beim Finanzamt bei nachteiligen Bescheiden zur Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags mit einem Einspruch und einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens wehren.
dhz