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Denn ein Unternehmer muss seine Kontoauszüge nach § 147 Abgabenordnung aufbewahren. Wurden die Kontoauszüge in elektronischer Form, z.B. als pdf-Datei, übermittelt, ist die strenge Aufbewahrungspflicht nicht erfüllt. Denn elektronische Kontoauszüge werden nur dann steuerlich als wirksam eingestuft, wenn diese auf einem maschinell auswertbaren Datenträger archiviert sind und nachträglich eine Manipulation dieser elektronischen Daten ausgeschlossen ist.
Folge, wenn lediglich pdf-Dateien aufbewahrt werden
Stellt das Finanzamt fest, dass ein Unternehmer lediglich die von seiner Bank erhaltenen Kontoauszüge in pdf-Format vorlegen kann, kann das durchaus steuerliche Konsequenzen haben. Hat das Finanzamt bereits Zweifel an der korrekten Erfassung der Betriebseinnahmen, können diese mangelhaft aufbewahrten pdf-Kontoauszüge das Zünglein an der Waage sein, dass das Finanzamt Zuschätzungen beim Gewinn und Umsatz vornimmt.
Tipp: Das Bayerische Landesamt für Steuern weist darauf hin, dass Unternehmer, die bisher veränderbare elektronische Kontoauszüge aufbewahrt haben, besser von der Bank die Kontoauszüge in Papierform anfordern. Nur so stehen Sie steuerlich auf der sicheren Seite (Verfügung v. 28.07.2010, Az.: S 0317.1.1-3/1 St42).
dhz